Objekt : Annalen der Gesetzgebung Napoleons (Bd. 4 (1811))

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te  Grade,  und  den  Stand  und  das  Gewerbe  der  Partheyen,
dürfen  sie  zusetzen.
Diese  Verfügung  ist  dem  öffentlichen  Ministerium,  wenn
es  in  unserem  Namen  das  Wort  führt,  gemeinschaftlich.
39)  Jn  allen  Fällen,  wo  der  erste  Präsident  in  einem
Gerichtshof  oder  einem  Senat  präsidirt,  der  nur  in  einer -
  bestimmten  Anzahl  von  Richtern  sitzen  darf,  muß  das
jüngste  Mitglied  sich  zurückziehen,  und  der  Präsident  des
Gerichtshofes  oder  des  Senats  sitzt  als  erster  Richter  bei.
40)  Befindet  sich  der  erste  Präsident  in  dem  Falle,  seine -
  Stelle  versehen  zu  lassen,  so  wird  er  folgendermassen
ersetzt:
Bei  der  Audienz  desjenigen  Senats,  bei  welchem  der
erste  Präsident  gewöhnlich  den  Vorsitz  führt,  vertritt  der
zweite  Präsident  dieses  Senats,  und  in  dessen  Ermangelung, -
  der  älteste  Rath  seine  Stelle;
In  allen  andern  Fällen  ersetzt  der  älteste  unter  den  Präsidenten -
  den  ersten  Präsidenten.
41)  Alle  übrigen  Präsidenten  der  Civil-  oder  peinlichen
Senate  werden,  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung, -
  durch  den  ältesten  der  anwesenden  Räthe  ihres  Senats -
  ersetzt.
Vierter  Abschniet.
Von  dem  öffentlichen  Ministerium.
42)  Alle  Amtsverrichtungen  des  öffentlichen  Ministekium -
  sind  unsern  GeneralProkuratoren  insbesondere  und
persönlich  anvertraut.
Die  General  Advokaten  und  die  Substituten  nehmen  an
der  Ausübung  dieser  Amtsverrichtungen  nur  unter  der
Direction  der  General  Prokuratoren  Antheil.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
Berlir
            
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