Metadaten : Zugschwerdt, Johann Baptist: Praktisches Handbuch zur Concurs-Ordnung für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

§.  122.
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wendungen  können  sowohl  gegen  die  Richtigkeit  des  angemeldeten  Anspruches,
als  auch  gegen  die  Rangordnung  erhoben  werden  und  in  beiden  Richtungen
muß  das  Protocoll  constatiren  ob  eine  Anerkennung  oder  Zurückweisung
erfolgt  ist.  Würde  die  Richtigkeit  des  Anspruches  bestritten,  so  muß  doch  auch
über  die  Rangordnung  ein  Beschluß  gefaßt  werden,  für  den  Fall,  als  der
Gläubiger  in  dem  abzuführenden  Processe  gegen  die  Bestreiter  des  Anspruches ¬
  obsiegen  würde.  Dasselhe  ist  der  Fall,  wenn  die  Richtigkeit
des  Anspruches  schon  vor  der  Eröffnung  des  Concurses  durch  ein  endgiltiges
richterliches  Erkenntniß  außer  Zweifel  gestellt  wäre  und  nicht  später  Thatsachen
eingetreten  sind,  welche  der  Anerkennung  der  Forderung  im  Wege  stehen.
Spricht  sich  der  Masseverwalter  für  die  Anerkennung  der  Forderung  und
der  begehrten  Rangordnung  aus  und  erhebt  kein  hiezu  berechtigter  Gläubiger
dagegen  eine  Einsprache  —  die  des  Gemeinschuldners  ist  nicht  wirksam  —
so  ist  die  Forderung  und  deren  Rangordnung  als  unbestritten  anzusehen
und  in  der  Tabelle  als  solche  vorzumerken.  Werden  dagegen  Einwendungen,
wenn  auch  nur  von  einem  einzigen  hiezu  berechtigten  Gläubiger  erhoben,
hat  der  Concurscommissär  sich  wohl  zu  bemühen,  ein  Einverständniß  herbeizuführen, ¬
  wenn  aber  diese  Bemühung  ohne  Erfolg  bleibt,  so  ist  die  Forderung
oder  deren  Rangordnung  als  streitig  anzusehen  und  auch  als  solche  in  der
Tabelle  vorzumerken.  Es  ist  auch  der  Fall  denkbar,  daß  der  Masseverwalter
sich  gegen  die  Richtigkeit  einer  Forderung  oder  deren  Rangordnung  ausspricht,
die  anwesenden  Gläubiger  aber  dieselbe  anerkennen.  Da  das  Gesetz  zur  Liquidirung ¬
  einer  Forderung  die  Anerkennung  derselben  von  dem  Masseverwalter
und  das  Nichterfolgen  einer  Einwendung  von  Seite  der  anwesenden  Gläubiger
fordert,  so  müßte,  da  ein  wesentliches  Moment  fehlt,  die  Forderung  als  streitig ¬
  angesehen  werden,  allein  der  Masseverwalter  übt  sein  Amt  nur  im  Interesse
der  Gläubiger,  wenn  nun  diese  keinen  Anstand  nehmen,  zu  ihrem  eigenen  Nachtheile ¬
  das  angesprochene  Recht  anzuerkennen,  so  ist  kein  Grund  mehr  für  den
Masseverwalter  vorhanden,  sich  dagegen  zu  sträuben.  Die  allfällig  abwesenden
Gläubiger  trifft  die  Schuld  des  Versäumnisses,  wogegen  eine  Wiedcreinsetzung
in  den  vorigen  Stand  unzulässig  ist  (§.  256)  und  die  Wahrung  der  Rechte  des
Gemeinschuldners  liegt  diesen  selbst  ob.  Es  dürfte  daher  der  Masseverwalter
kaum  einen  Anstand  nehmen,  seine  Ansicht  mit  der  der  Gläubiger  zu  conformiren. ¬
  Würde  er  es  nicht  thun,  und  bei  der  Bestreitung  der  Post  sachfällig,
so  läge  darin  wohl  ein  Grund,  ihn  für  die  diesfalls  aufgelaufenen  Kosten  verantwortlich ¬
  zu  machen  (§.  133).
Bei  der  Prüfung  und  Liquidirung  der  einzelnen  Posten  dient  die  Anmeldung
als  Grundlage.  Der  Gläubiger  kann  zwar  das  dort  gestellte  Begehren  bei  der
Liquidirungstagfahrt  beschränken,  aber  er  ist  nicht  befugt,  es  auszudehnen, ¬
  sondern  er  muß,  wenn  er  dies  für  nöthig  hält,  diesen  seinen  weiteren
Anspruch  besonders  anmelden.  Hingegen  ist  es  ihm  gestattet,  bei  der  Liquidirungstagfahrt, ¬
  aber  nur  so  lange  die  Verhandlung  über  diese  seine  Post  nicht
geschlossen  ist,  für  dieselbe  eine  bessere  Rangordnung  anzusprechen,  als
worauf  er  in  der  Anmeldung  das  Begehren  gestellt  hat.
Ist  es  nicht  möglich,  das  Liquidirungsgeschäft  an  Einem  Tage  durchzuführen, ¬
  so  hat  der  Concurscommissär  die  Fortsetzung  desselben  für  einen  der
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