§. 122.
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wendungen können sowohl gegen die Richtigkeit des angemeldeten Anspruches,
als auch gegen die Rangordnung erhoben werden und in beiden Richtungen
muß das Protocoll constatiren ob eine Anerkennung oder Zurückweisung
erfolgt ist. Würde die Richtigkeit des Anspruches bestritten, so muß doch auch
über die Rangordnung ein Beschluß gefaßt werden, für den Fall, als der
Gläubiger in dem abzuführenden Processe gegen die Bestreiter des Anspruches ¬
obsiegen würde. Dasselhe ist der Fall, wenn die Richtigkeit
des Anspruches schon vor der Eröffnung des Concurses durch ein endgiltiges
richterliches Erkenntniß außer Zweifel gestellt wäre und nicht später Thatsachen
eingetreten sind, welche der Anerkennung der Forderung im Wege stehen.
Spricht sich der Masseverwalter für die Anerkennung der Forderung und
der begehrten Rangordnung aus und erhebt kein hiezu berechtigter Gläubiger
dagegen eine Einsprache — die des Gemeinschuldners ist nicht wirksam —
so ist die Forderung und deren Rangordnung als unbestritten anzusehen
und in der Tabelle als solche vorzumerken. Werden dagegen Einwendungen,
wenn auch nur von einem einzigen hiezu berechtigten Gläubiger erhoben,
hat der Concurscommissär sich wohl zu bemühen, ein Einverständniß herbeizuführen, ¬
wenn aber diese Bemühung ohne Erfolg bleibt, so ist die Forderung
oder deren Rangordnung als streitig anzusehen und auch als solche in der
Tabelle vorzumerken. Es ist auch der Fall denkbar, daß der Masseverwalter
sich gegen die Richtigkeit einer Forderung oder deren Rangordnung ausspricht,
die anwesenden Gläubiger aber dieselbe anerkennen. Da das Gesetz zur Liquidirung ¬
einer Forderung die Anerkennung derselben von dem Masseverwalter
und das Nichterfolgen einer Einwendung von Seite der anwesenden Gläubiger
fordert, so müßte, da ein wesentliches Moment fehlt, die Forderung als streitig ¬
angesehen werden, allein der Masseverwalter übt sein Amt nur im Interesse
der Gläubiger, wenn nun diese keinen Anstand nehmen, zu ihrem eigenen Nachtheile ¬
das angesprochene Recht anzuerkennen, so ist kein Grund mehr für den
Masseverwalter vorhanden, sich dagegen zu sträuben. Die allfällig abwesenden
Gläubiger trifft die Schuld des Versäumnisses, wogegen eine Wiedcreinsetzung
in den vorigen Stand unzulässig ist (§. 256) und die Wahrung der Rechte des
Gemeinschuldners liegt diesen selbst ob. Es dürfte daher der Masseverwalter
kaum einen Anstand nehmen, seine Ansicht mit der der Gläubiger zu conformiren. ¬
Würde er es nicht thun, und bei der Bestreitung der Post sachfällig,
so läge darin wohl ein Grund, ihn für die diesfalls aufgelaufenen Kosten verantwortlich ¬
zu machen (§. 133).
Bei der Prüfung und Liquidirung der einzelnen Posten dient die Anmeldung
als Grundlage. Der Gläubiger kann zwar das dort gestellte Begehren bei der
Liquidirungstagfahrt beschränken, aber er ist nicht befugt, es auszudehnen, ¬
sondern er muß, wenn er dies für nöthig hält, diesen seinen weiteren
Anspruch besonders anmelden. Hingegen ist es ihm gestattet, bei der Liquidirungstagfahrt, ¬
aber nur so lange die Verhandlung über diese seine Post nicht
geschlossen ist, für dieselbe eine bessere Rangordnung anzusprechen, als
worauf er in der Anmeldung das Begehren gestellt hat.
Ist es nicht möglich, das Liquidirungsgeschäft an Einem Tage durchzuführen, ¬
so hat der Concurscommissär die Fortsetzung desselben für einen der
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