Inhaltsverzeichnis : Vermischte Schriften (5)

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LV.  Reform  der  Gesetze
Denn  wenn  die  Gesetze  die  Scheidung  wegen  der
tödtlichen  Feindschaft  oder  des  unversöhnlichen  Hasses
gestatten,  in  sofern  diese  Gesinnungen  durch  bestimmte
einzelne  Verschuldungen  des  Gegners  motivirt  seyen,
so  wollen  sie  damit  nichts  Anderes  sagen,  als  daß
diese  Verschuldungen  durch  ihren  hohen  Grad  in
jedem  einzelnen  Fall  das  eheliche  Verhältniß  gänzlich,
und  ohne  Aussicht  auf  Herstellung  des  Friedens,
zerrüttet  haben  müßten.
Endlich  wird  durch  diese  Behandlung  eine  völlige
Befriedigung  der  billigen  Ansprüche  gewonnen,  die
bei  der  Aufhebung  der  in  der  gegenseitigen  Einwilligung ¬
  und  dem  heftigen  Widerwillen  enthaltenen
Scheidungsgründe  des  Landrechts  oben  anerkannt
worden  sind  (S.  286.  und  289.).  Denn  wenn  in
der  That  ein  so  unheilbar  zerstörtes,  unglückliches
eheliches  Verhältniß  vorhanden  ist,  dessen  Lösung
bisher  durch  jene  beiden  Scheidungsgründe  bewirkt
werden  sollte,  so  wird  das  aufgestellte  neue  Prinzip
völlig  ausreichen.  Es  wird  dann  gewiß  nicht  an
Beleidigungen,  Kränkungen,  Beschimpfungen,  Unverträglichkeit ¬
  und  Zanksucht')  fehlen,  deren  schwere
Beschaffenheit  zu  prüfen,  dem  richterlichen  Ermessen
anheim  gestellt  ist.  Die  auf  diesem  Wege  gewonnene
)  A.  L.  R.  II.  1.  §§.  700—703.
            
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