§ 13. Verzug des Schuldners.
105
stimmt, so kommt der Schuldner ohne Mahnung
in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit
leistet. Das Gleiche gilt, wenn der Leistung eine
Kündigung vorauszugehen hat und die Zeit für
die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie
sich von der Kündigung ab nach dem Kalender
berechnen lässt.“
Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs sind:
1. Uebergang der Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung -
der geschuldeten Sache (perpetuatio morae). Wir
sehen bereits, dass die classische Jurisprudenz (1. 14 D. depositi
cit. S. 102 Note 1 oben) die ursprünglich strengere Handhabung
dieses Satzes dahin gemildert hat, dass der Schuldner frei
wird, wenn der casus auch beim Gläubiger eingetreten wäre.
Die Beweislast dafür trifft natürlich den Schuldner. In demselben -
Sinne bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 287:
„Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit
zu vertreten. Er ist auch für die während des Verzugs -
durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der
Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung einge
6 1
treten wäre.
2. Hat der Schuldner vor Eintritt des Verzugs für einen
’) Der Gläubiger kann den Gegenbeweis führen, er würde sich der
Gefahr durch rechtzeitige Veräusserung entzogen haben. l. 15 § 3 D. de
resv. 6, 1: Si servus petitus vel animal aliud demortuum sit sine dolo
malo et culpa possessoris, pretium non esse praestandum plerique ajunt :
sed est verius, si forte distracturus erat petitor si accepisset, moram passo
debere praestari: nam si restituisset, distraxisset et pretium esset lucratus.
Doch reicht die bloss abstracte Möglichkeit eines solchen Verkäufers
nicht aus, es muss ein besonderer Anhalt dafür in den Verhältnissen des
Gläubigers nachgewiesen werden, z. B. derselbe war Pferdehändler. Vgl.
R.O.H.G. IX S. 139 ff., XXI S. 241.
Die Motive freilich meinen, II S. 64, die Beweislast treffe den Schuldner, ¬
der also zu beweisen hätte, dass der Gläubiger auch bei rechtzeitiger
Leistung über den Gegenstand nicht in einer Weise disponirt hätte, wonach -
die Einwirkung des Zufalls auf den Gegenstand ausgeschlossen wäre.
Ihnen folgt Planck, Comm. § 287 Note 2. Allein das Gesetz bringt diese
der allgemeinen Beweisregel: probatio incumbit ei qui dicit, non qui negat
widersprechende Meinung nicht zum Ausdruck.