Objekt : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (2)

§  13.  Verzug  des  Schuldners.
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stimmt,  so  kommt  der  Schuldner  ohne  Mahnung
in  Verzug,  wenn  er  nicht  zu  der  bestimmten  Zeit
leistet.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Leistung  eine
Kündigung  vorauszugehen  hat  und  die  Zeit  für
die  Leistung  in  der  Weise  bestimmt  ist,  dass  sie
sich  von  der  Kündigung  ab  nach  dem  Kalender
berechnen  lässt.“
Die  Rechtsfolgen  des  Schuldnerverzugs  sind:
1.  Uebergang  der  Gefahr  des  Untergangs  oder  der  Verschlechterung -
  der  geschuldeten  Sache  (perpetuatio  morae).  Wir
sehen  bereits,  dass  die  classische  Jurisprudenz  (1.  14  D.  depositi
cit.  S.  102  Note  1  oben)  die  ursprünglich  strengere  Handhabung
dieses  Satzes  dahin  gemildert  hat,  dass  der  Schuldner  frei
wird,  wenn  der  casus  auch  beim  Gläubiger  eingetreten  wäre.
Die  Beweislast  dafür  trifft  natürlich  den  Schuldner.  In  demselben -
  Sinne  bestimmt  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  in  §  287:
„Der  Schuldner  hat  während  des  Verzugs  jede  Fahrlässigkeit
zu  vertreten.  Er  ist  auch  für  die  während  des  Verzugs -
  durch  Zufall  eintretende  Unmöglichkeit  der
Leistung  verantwortlich,  es  sei  denn,  dass  der
Schaden  auch  bei  rechtzeitiger  Leistung  einge
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treten  wäre.
2.  Hat  der  Schuldner  vor  Eintritt  des  Verzugs  für  einen
’)  Der  Gläubiger  kann  den  Gegenbeweis  führen,  er  würde  sich  der
Gefahr  durch  rechtzeitige  Veräusserung  entzogen  haben.  l.  15  §  3  D.  de
resv.  6,  1:  Si  servus  petitus  vel  animal  aliud  demortuum  sit  sine  dolo
malo  et  culpa  possessoris,  pretium  non  esse  praestandum  plerique  ajunt  :
sed  est  verius,  si  forte  distracturus  erat  petitor  si  accepisset,  moram  passo
debere  praestari:  nam  si  restituisset,  distraxisset  et  pretium  esset  lucratus.
Doch  reicht  die  bloss  abstracte  Möglichkeit  eines  solchen  Verkäufers
nicht  aus,  es  muss  ein  besonderer  Anhalt  dafür  in  den  Verhältnissen  des
Gläubigers  nachgewiesen  werden,  z.  B.  derselbe  war  Pferdehändler.  Vgl.
R.O.H.G.  IX  S.  139  ff.,  XXI  S.  241.
Die  Motive  freilich  meinen,  II  S.  64,  die  Beweislast  treffe  den  Schuldner, ¬
  der  also  zu  beweisen  hätte,  dass  der  Gläubiger  auch  bei  rechtzeitiger
Leistung  über  den  Gegenstand  nicht  in  einer  Weise  disponirt  hätte,  wonach -
  die  Einwirkung  des  Zufalls  auf  den  Gegenstand  ausgeschlossen  wäre.
Ihnen  folgt  Planck,  Comm.  §  287  Note  2.  Allein  das  Gesetz  bringt  diese
der  allgemeinen  Beweisregel:  probatio  incumbit  ei  qui  dicit,  non  qui  negat
widersprechende  Meinung  nicht  zum  Ausdruck.
            
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