314 II. Buch: Verfahren in erster Onstanz. I. Abschnitt: Verfahren vor den Landgerichten.
§ 384.
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme ¬
den für das Prozeßgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, daß
sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen
werden.
Pr. d. L. R. I p. 126.
P. d. E. d. pr. Lust.-Min. p. 330.
Pr. d. J. R. II p. 548.
B. d. E. d. K. p. 314 u. 315.
V. f. d. R. p. 490.
Ausländisches Beweisaufnahmeprotocoll 329 Abs. 2; — Wann es in das Ermessen des
Gerichts gelegt ist, ein solches Protocoll beziehungsweise die Beweisverhandlung zu benützen
329 Abs. 4; — Vergl. über im Auslande ausgestellte Wechselerklärungen § 85 W.O.
Anmerk. hiezu siehe § 335.
§ 335.
Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, so ist der Termin,
in welchem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen ¬
Verhandlung bestimmt.
In dem Beweisbeschlusse, welcher anordnet, daß die Beweisaufnahme vor
einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte
bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme ¬
dieser Termin von Amtswegen bestimmt und den Parteien bekannt ¬
gemacht.
Pr. d. J. R. I p. 125, 126.
B. d. E. d. pr. Just.-Min. p. 330.
Pr. d. V. R. II p. 548.
B. d. E. d R. p. 175, 200, 314 u. 315.
V. f. d. R. p. 447, 455, 490.
in einer vertagten und fortgesetzten Sitzung zur mündFolgen ¬
der Nichtverhandlung
Beweisaufnahme und deren Anordnung 320
lichen Verhandlung 297 cjct. 295 u. 296
Verkündung des Beschlusses 294 Abs. 3; — Ladung zum Termin ist nicht nothu. ¬
323;
wendig 195 u. 283.
Anmerk. zu § 334 u. 335. 1) Nach der Rechtsregel locus regit actum
müßten im Grunde genommen bei Vornahme der einzelnen processualischen Handlungen ¬
jene Gesetze beobachtet werden, bei welchen diese Vornahme stattfindet, also
Gesetze des Auslandes, wenn das Beweisverfahren im Auslande vorzunehmen ¬
ist.
Von diesem Grundsatze macht § 334 eine Ausnahme, indem er bestimmt, daß
die im Auslande vorgenommene Beweisaufnahme gültig sein soll, wenn sie auch
nicht den Vorschriften der Gesetze des Auslandes, jedoch den für das Proceßgericht
geltenden Gesetzen conform stattgefunden hat, eine Regel, welche auch Art. 85 Abs.?
der deutschen W.O. für die im Auslande ausgestellten Wechsel aufgestellt hat.
2) Es steht aber nach § 334 blos die Form der Beweis aufnahme, und
nicht das ganze Beweisverfahren in Frage. Es gehört also dazu: die Form der
Vorladung der Zeugen, die Art und Weise ihrer Vernehmung vergl. z. B. Art. 269
Cod. de proc. civ., wornach bei Strafe der Nichtigkeit der Zeuge vor seiner Ver¬