Volltext : Burckhardt, Johann Ludwig: Travels in Syria and the Holy Land

314  II.  Buch:  Verfahren  in  erster  Onstanz.  I.  Abschnitt:  Verfahren  vor  den  Landgerichten.
§  384.
Entspricht  die  von  einer  ausländischen  Behörde  vorgenommene  Beweisaufnahme ¬
  den  für  das  Prozeßgericht  geltenden  Gesetzen,  so  kann  daraus,  daß
sie  nach  den  ausländischen  Gesetzen  mangelhaft  ist,  kein  Einwand  entnommen
werden.
Pr.  d.  L.  R.  I  p.  126.
P.  d.  E.  d.  pr.  Lust.-Min.  p.  330.
Pr.  d.  J.  R.  II  p.  548.
B.  d.  E.  d.  K.  p.  314  u.  315.
V.  f.  d.  R.  p.  490.
Ausländisches  Beweisaufnahmeprotocoll  329  Abs.  2;  —  Wann  es  in  das  Ermessen  des
Gerichts  gelegt  ist,  ein  solches  Protocoll  beziehungsweise  die  Beweisverhandlung  zu  benützen
329  Abs.  4;  —  Vergl.  über  im  Auslande  ausgestellte  Wechselerklärungen  §  85  W.O.
Anmerk.  hiezu  siehe  §  335.
§  335.
Erfolgt  die  Beweisaufnahme  vor  dem  Prozeßgerichte,  so  ist  der  Termin,
in  welchem  die  Beweisaufnahme  stattfindet,  zugleich  zur  Fortsetzung  der  mündlichen ¬
  Verhandlung  bestimmt.
In  dem  Beweisbeschlusse,  welcher  anordnet,  daß  die  Beweisaufnahme  vor
einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter  erfolgen  solle,  kann  zugleich  der
Termin  zur  Fortsetzung  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Prozeßgerichte
bestimmt  werden.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  wird  nach  Beendigung  der  Beweisaufnahme ¬
  dieser  Termin  von  Amtswegen  bestimmt  und  den  Parteien  bekannt ¬
  gemacht.
Pr.  d.  J.  R.  I  p.  125,  126.
B.  d.  E.  d.  pr.  Just.-Min.  p.  330.
Pr.  d.  V.  R.  II  p.  548.
B.  d.  E.  d  R.  p.  175,  200,  314  u.  315.
V.  f.  d.  R.  p.  447,  455,  490.
in  einer  vertagten  und  fortgesetzten  Sitzung  zur  mündFolgen ¬
  der  Nichtverhandlung
Beweisaufnahme  und  deren  Anordnung  320
lichen  Verhandlung  297  cjct.  295  u.  296
Verkündung  des  Beschlusses  294  Abs.  3;  —  Ladung  zum  Termin  ist  nicht  nothu. ¬
  323;
wendig  195  u.  283.
Anmerk.  zu  §  334  u.  335.  1)  Nach  der  Rechtsregel  locus  regit  actum
müßten  im  Grunde  genommen  bei  Vornahme  der  einzelnen  processualischen  Handlungen ¬
  jene  Gesetze  beobachtet  werden,  bei  welchen  diese  Vornahme  stattfindet,  also
Gesetze  des  Auslandes,  wenn  das  Beweisverfahren  im  Auslande  vorzunehmen ¬
  ist.
Von  diesem  Grundsatze  macht  §  334  eine  Ausnahme,  indem  er  bestimmt,  daß
die  im  Auslande  vorgenommene  Beweisaufnahme  gültig  sein  soll,  wenn  sie  auch
nicht  den  Vorschriften  der  Gesetze  des  Auslandes,  jedoch  den  für  das  Proceßgericht
geltenden  Gesetzen  conform  stattgefunden  hat,  eine  Regel,  welche  auch  Art.  85  Abs.?
der  deutschen  W.O.  für  die  im  Auslande  ausgestellten  Wechsel  aufgestellt  hat.
2)  Es  steht  aber  nach  §  334  blos  die  Form  der  Beweis  aufnahme,  und
nicht  das  ganze  Beweisverfahren  in  Frage.  Es  gehört  also  dazu:  die  Form  der
Vorladung  der  Zeugen,  die  Art  und  Weise  ihrer  Vernehmung  vergl.  z.  B.  Art.  269
Cod.  de  proc.  civ.,  wornach  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  der  Zeuge  vor  seiner  Ver¬
            
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