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Diese Classifikation der Rechte erschöpft den
ganzen positiven Rechtsstoff. Es ist also auch das
natürlichste, wenn in einem Gesetzbuche die Vertheilung ¬
der Rechtsmaterien auf diese Eintheilung
gestützt wird. Jene fünf Classen von Rechten bestehen =
in unserm positiven Rechte, und sind durch
wesentliche Merkmale von einander unterschieden;
wenn sie auch nicht alle in der natürlichen Nothwendigkeit ¬
gegründet waren, wenn es auch nur
von unsern Rechtsbegriffen und unsern positiven ¬
Einrichtungen herrührt, daß grade diese fünf
Classen von Rechten eine praktische Bedeutung haben; ¬
nun, — so ist es Sache der Theorie, diese
Classen nach ihren Merkmalen zu sondern; der Gesetzgeber ¬
aber darf die, von dem Theoretiker aufgefundene, ¬
in der Natur der Rechte begründete
Unterscheidung nicht übersehen. Er braucht sich in
der äußern Abtheilung und Classifizirung nicht mit
ängstlicher Genauigkeit an das durch die Theorie
aufgefundene System anzuschließen; er kann nach
andern Gesichtspunkten die Materien ordnen, wie
der Theoretiker, aber er muß sich hüten, einen
Plan aufzustellen, in welchem das dem Begriffe
nach Verschiedene konfundirt, das wesentlich
Zusammenhängende auseinander gerissen, das dem
Subordinirte koordinirt wird,
Begriffe nach
und umgekehrt.
Was die Reihenfolge der Rechtsmaterien betrifft, ¬
so läßt sich die Frage aufwerfen, ob es nicht
vielleicht zweckmäßiger sey, von der oben angegebenen ¬
Ordnung in soweit abzugehen, daß die Personen- ¬
oder Familien=Rechte schon vor dem Sa¬