Volltext : Bracht, Prosper: ¬Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen

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Diese  Classifikation  der  Rechte  erschöpft  den
ganzen  positiven  Rechtsstoff.  Es  ist  also  auch  das
natürlichste,  wenn  in  einem  Gesetzbuche  die  Vertheilung ¬
  der  Rechtsmaterien  auf  diese  Eintheilung
gestützt  wird.  Jene  fünf  Classen  von  Rechten  bestehen =
  in  unserm  positiven  Rechte,  und  sind  durch
wesentliche  Merkmale  von  einander  unterschieden;
wenn  sie  auch  nicht  alle  in  der  natürlichen  Nothwendigkeit ¬
  gegründet  waren,  wenn  es  auch  nur
von  unsern  Rechtsbegriffen  und  unsern  positiven ¬
  Einrichtungen  herrührt,  daß  grade  diese  fünf
Classen  von  Rechten  eine  praktische  Bedeutung  haben; ¬
  nun,  —  so  ist  es  Sache  der  Theorie,  diese
Classen  nach  ihren  Merkmalen  zu  sondern;  der  Gesetzgeber ¬
  aber  darf  die,  von  dem  Theoretiker  aufgefundene, ¬
  in  der  Natur  der  Rechte  begründete
Unterscheidung  nicht  übersehen.  Er  braucht  sich  in
der  äußern  Abtheilung  und  Classifizirung  nicht  mit
ängstlicher  Genauigkeit  an  das  durch  die  Theorie
aufgefundene  System  anzuschließen;  er  kann  nach
andern  Gesichtspunkten  die  Materien  ordnen,  wie
der  Theoretiker,  aber  er  muß  sich  hüten,  einen
Plan  aufzustellen,  in  welchem  das  dem  Begriffe
nach  Verschiedene  konfundirt,  das  wesentlich
Zusammenhängende  auseinander  gerissen,  das  dem
Subordinirte  koordinirt  wird,
Begriffe  nach
und  umgekehrt.
Was  die  Reihenfolge  der  Rechtsmaterien  betrifft, ¬
  so  läßt  sich  die  Frage  aufwerfen,  ob  es  nicht
vielleicht  zweckmäßiger  sey,  von  der  oben  angegebenen ¬
  Ordnung  in  soweit  abzugehen,  daß  die  Personen- ¬
  oder  Familien=Rechte  schon  vor  dem  Sa¬
            
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