Die Rechtswirkungen des Besitzes.
§. 6.
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sitzer — als Inhaber mit dem Eigenthumswillen §. 309. d. G. B.
— mit der Aufforderungsklage zum Erweise seines Eigenthumstitels
nicht aufgefordert werden.
Dies ist der wahre juristische Grund der Bestimmung des
§. 323. d. G. B., betreffend die Unzulässigkeit der Aufforde17 ¬
17 a .
rungsklage gegen den Besitzer.
Es ergibt sich hiernach, daß der Sachbesitzer auch dann, wenn
die Vermuthung des §. 323. d. G. B. für die Rechtmäßigkeit seines
Besitzes und die hieraus gefolgerte Norm über die Unstatthaftigkeit
der Aufforderungsklage gegen ihn in das Gesetzbuch nicht wäre
aufgenommen worden, doch nicht mit der Letzteren belangt werden
könnte. Dies in Bezug auf die Berühmung des Sachbesitzers mit
dem Eigenthumsrechte.
Bezüglich der Berühmung mit Rechten (außer dem Eigenthume)
ergibt sich der im §. 323. d. G. B. aufgestellte Grundsatz, daß der
Besitzer nicht zur Angabe des Titels des berühmten Rechtes aufgefordert ¬
werden kann, nicht so wie rücksichtlich des Sachbesitzes aus der
Natur der diesfälligen rechtlichen Verhältnisse.
Indeß trotz der Irrigkeit des im §. 323. angeführten Grundes
kann an der Anwendbarkeit der Norm dieses §., daß der Besitzer nicht
mit der Aufforderungsklage belangt werden könne, auch auf den
Rechtsbesitzer kein Zweifel bestehen. Denn das Gesetz ist in ganz
allgemeiner Fassung hingestellt, und aus der bloßen Unrichtigkeit der
Begründung kann kein Grund der Anfechtung seiner Geltung hergenommen ¬
werden. Es ist also nach österreichischem Rechte ein wirk17) ¬
Die irrige Motivirung des §. 323. d. G. B. enthält auch noch §. 599. der
sieb.=ung. C. P. O. Uebrigens geht schon aus dem Wortlaute des §. 66. a. G. O.
(§. 598. sieb.-ung. C. P. O.) hervor, daß nur der Inhaber (resp. Besitzer) zur
Eigenthumsklage provociren könne; denn derselbe fordert, „daß sich Jemand eines
Rechtes gegen einen Dritten berühmt habe". Durch die Berühmung des Eigenthumsrechtes ¬
einer Sache kann sich aber offenbar Niemand Anderer, als nur der Inhaber ¬
betroffen fühlen. — Wie so aber Schuster, a. a. O., S. 921, Nr. 4. behaupten ¬
kann, „dingliche Rechte sind auch Gegenstand der Berühmung, denn sie
sind, insofern der angeblich Berechtigte nicht den Besitz derselben hat, gleichfalls nur
Forderungsrechte" — ist unbegreiflich.
174) Derselbe Grundsatz führt dahin, daß bei der Berühmung mit dinglichen
Rechten nur der Eigenthümer der Aufforderer sein kann, ebenso bei Berühmung mit
Forderungen nur der angebliche Schuldner, bei Berühmung mit Erbrechten nur
der erbserklärte Erbe.
Randa, Besitz n. österr. Recht.