Volltext : Randa, Anton: ¬Der Besitz nach österreichischem Rechte, mit Berücksichtigung des gemeinen Rechtes, des preußischen, französischen und sächsischen Gesetzbuches

Die  Rechtswirkungen  des  Besitzes.
§.  6.
65
sitzer  —  als  Inhaber  mit  dem  Eigenthumswillen  §.  309.  d.  G.  B.
—  mit  der  Aufforderungsklage  zum  Erweise  seines  Eigenthumstitels
nicht  aufgefordert  werden.
Dies  ist  der  wahre  juristische  Grund  der  Bestimmung  des
§.  323.  d.  G.  B.,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Aufforde17 ¬
  17  a  .
rungsklage  gegen  den  Besitzer.
Es  ergibt  sich  hiernach,  daß  der  Sachbesitzer  auch  dann,  wenn
die  Vermuthung  des  §.  323.  d.  G.  B.  für  die  Rechtmäßigkeit  seines
Besitzes  und  die  hieraus  gefolgerte  Norm  über  die  Unstatthaftigkeit
der  Aufforderungsklage  gegen  ihn  in  das  Gesetzbuch  nicht  wäre
aufgenommen  worden,  doch  nicht  mit  der  Letzteren  belangt  werden
könnte.  Dies  in  Bezug  auf  die  Berühmung  des  Sachbesitzers  mit
dem  Eigenthumsrechte.
Bezüglich  der  Berühmung  mit  Rechten  (außer  dem  Eigenthume)
ergibt  sich  der  im  §.  323.  d.  G.  B.  aufgestellte  Grundsatz,  daß  der
Besitzer  nicht  zur  Angabe  des  Titels  des  berühmten  Rechtes  aufgefordert ¬
  werden  kann,  nicht  so  wie  rücksichtlich  des  Sachbesitzes  aus  der
Natur  der  diesfälligen  rechtlichen  Verhältnisse.
Indeß  trotz  der  Irrigkeit  des  im  §.  323.  angeführten  Grundes
kann  an  der  Anwendbarkeit  der  Norm  dieses  §.,  daß  der  Besitzer  nicht
mit  der  Aufforderungsklage  belangt  werden  könne,  auch  auf  den
Rechtsbesitzer  kein  Zweifel  bestehen.  Denn  das  Gesetz  ist  in  ganz
allgemeiner  Fassung  hingestellt,  und  aus  der  bloßen  Unrichtigkeit  der
Begründung  kann  kein  Grund  der  Anfechtung  seiner  Geltung  hergenommen ¬
  werden.  Es  ist  also  nach  österreichischem  Rechte  ein  wirk17) ¬
  Die  irrige  Motivirung  des  §.  323.  d.  G.  B.  enthält  auch  noch  §.  599.  der
sieb.=ung.  C.  P.  O.  Uebrigens  geht  schon  aus  dem  Wortlaute  des  §.  66.  a.  G.  O.
(§.  598.  sieb.-ung.  C.  P.  O.)  hervor,  daß  nur  der  Inhaber  (resp.  Besitzer)  zur
Eigenthumsklage  provociren  könne;  denn  derselbe  fordert,  „daß  sich  Jemand  eines
Rechtes  gegen  einen  Dritten  berühmt  habe".  Durch  die  Berühmung  des  Eigenthumsrechtes ¬
  einer  Sache  kann  sich  aber  offenbar  Niemand  Anderer,  als  nur  der  Inhaber ¬
  betroffen  fühlen.  —  Wie  so  aber  Schuster,  a.  a.  O.,  S.  921,  Nr.  4.  behaupten ¬
  kann,  „dingliche  Rechte  sind  auch  Gegenstand  der  Berühmung,  denn  sie
sind,  insofern  der  angeblich  Berechtigte  nicht  den  Besitz  derselben  hat,  gleichfalls  nur
Forderungsrechte"  —  ist  unbegreiflich.
174)  Derselbe  Grundsatz  führt  dahin,  daß  bei  der  Berühmung  mit  dinglichen
Rechten  nur  der  Eigenthümer  der  Aufforderer  sein  kann,  ebenso  bei  Berühmung  mit
Forderungen  nur  der  angebliche  Schuldner,  bei  Berühmung  mit  Erbrechten  nur
der  erbserklärte  Erbe.
Randa,  Besitz  n.  österr.  Recht.
            
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