Suspension des Rs. Pralatens zu Salm. rc. 291
zeige üͤberreichet, um Benennung eines Kayserl¬Commissarii -
angesuchet, und bis zur erfolgenden -
Kays. Resolution mit weitern Untersuchen
und Verfahren an sich gehalten werden würde.
Wornach sich also derselbe zu achten, und anderergestalt -
sich bey dergleichen Faͤllen nicht einzulassen, -
sondern vielmehr, wo ihm was anderes
zugemuthet wüͤrde, davon Kayserl. Majest. zur
fernern Verfügung die pflichtschuldigste Anzeige
zu thun hätte.
2do Fiat Decretum an Prior und Convent -
zu Salmannsweiler dahin: Nachdeme
Jhro Kays. Majest. aus bewegenden rechtlichen
Ursachen wegen eines ohne vorhero erhaltenen
Kayserl. Erlaubniß darzu gezogenen ausländischen -
Visitatoris und Eingriffen in das tempo
rale die bey der jüngsthin vorgenommenen Visitation -
von denen Visitatoribus sich incom
petenter angemaßte Suspension des dortigen
Abten / und die darauf weiters sich arrogirte
Uebertragung der Administration an ihn,
Prioren, und etliche Conventualen für null
und nichtig zu erklären, und zu cassiren, allergerechtest -
geruhet haͤtten, als wuͤrde solches
Prioren und Convent mit dem Anfügen hiedurch -
bekannt gemacht, um nicht nur sich des
anmäßlichen Visitations-Auftrags in Ansehung
der Administration in temporalibus sowohl
als spiritualibus nicht zu unterziehen, sondern
auch nach wie vor den Abten als ihren geistund -
weltlichen Oberen zu erkennen, und demselben -
schuldigen Gehorsam und Folge zu bezei=T -
2
gen,
Max-Planck-Institut für
DFC
europäische Rechtsgeschichte