Inhaltsverzeichnis : Lehrbuch des heutigen römischen Rechts (400)

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Einleitung.
besondern  Theile  so  wenig  wie  möglich  von
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jener  Ordnung  abzuweichen
Daß  die  Römische  Lehre  von  der  servitus
bey  uns  nicht  anwendbar  ist,  gibt  man  eigentlich ¬
  allgemein  zu,  es  wäre  denn,  daß
man  gerade  in  dem  Vortrage  nach  der
TitelFolge  der  Institutionen  beweisen  wollte,
die  ersten  Titel  seyen  nicht  bloß  altes  Recht,
denn  das  vierzigste  Buch  der  Pandecten
überschlägt  doch  wohl  Jeder  (Civ.  Mag.
B.  l.  S.  356.  (129.J,  wozu  jetzt  noch  KIND
quaestiones  forenses  IV.  p.  313.  einen
merkwuͤrdigen  Zusatz  liefern.)  Die  Lehre  von
der  civitas  ist  schon  bey  den  Römischen
RechtsGelehrten  nicht  besonders  abgehandelt.
Die  Ehe  in  Ansehung  ihres  Begriffs,  ihres
Anfangs  und  ihres  Endes  geht  bekanntlich
bey  uns  nicht  nach  Roͤmischem  Rechte,  und
Was  darin  seiner  Gundlage  nach  in  der
That  Römisch  ist,  die  Lehre  der  Protestanten =
  von  den  Ehehindernissen  wegen  Verwandtschaft, ¬
  Das  erkennt  man  selten  dafuͤr.  Wer
bedenkt,  wie  fast  unerhört  bey  uns  die
Roͤmischen  Adoptionen  und  Emancipationen
sind  und  wie  fast  ganz  als  RegierungsSache =
  bey  uns  die  Vormundschaftsbestellung
behandelt  wird,  Der  moͤchte  wohl  zugeben,
daß  auch  die  väterliche  Gewalt  und  die
Vormundschaft  bey  uns  nicht  nach  Römischem ¬
  Rechte  gehen,  daß  also  gerade  die
wahre  (reine)  Roͤmische  Lehre  von  den  Personen ¬
  bey  uns  nicht  angewendet  wird,  wie
Dieß  schon  Georg.  BEYER  de  usu  juris
Rom.  in  causis  jus  personarum  concernentibus ¬
  behauptet  hat.  Der  Einfluß
der
            
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