Einleitung.
in seinen privatrechtlichen Bestimmungen, nach dem Vorbild des
Preußischen Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 und des
Württembergischen Enteignungsgesetzes vom 30. Dezember 1888
gefaßt. Indes nimmt es auch in diesen Fragen vielfach ganz
selbständig Stellung, es berücksichtigt, soweit es anging, auch
das seitherige Recht, es trägt insbesondere auch einer Anzahl
vom Badischen Städtetag vorgebrachter Wünsche Rechnung und
hat auch sonst vielfach eigene Ausgangspunkte. Das hervorragendste ¬
Werk auf diesem Gebiet, der ausführliche Kommentar
zum Preußischen Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum ¬
von Dr. Georg Eger (Breslau 1887 2 Bde.), kann
daher, ebenso wie die das revisible Preußische Enteignungsgesetz
teter Bebetreffende ¬
Judikatur des Reichsgerichts, nur unter s
rücksichtigung der vielfachen abweichenden Behandlung im Badischen ¬
Enteignungsgesetz zu dessen Erläuterung herangezogen
werden. Bei jedem Paragraphen, der dem Preußischen oder
Württembergischen Gesetz nachgebildet, oder im Hinblick auf sie
abweichend formulirt, oder dem seitherigen Badischen Gesetz entnommen ¬
ist, ist diese Quelle am Fuße des Paragraphen vermerkt.
Die an den Rand gesetzten Ueberschriften und Inhaltsangaben ¬
rühren vom Verfasser her und sind nicht etwa Bestandtheile ¬
des Gesetzestextes.
Sehr spärlich ist die Judikatur über das Württembergische
Enteignungsgesetz. In den Jahrbüchern der Württembergischen
Rechtspflege sind darüber seit Inkrafttreten des Gesetzes nur
einige wenige Beschwerdefälle veröffentlicht.
III. Gang des Verfahrens.
Der Gang des Verfahrens nach dem Enteignungsgesetz ist
großen Zügen der:
in
Das Verfahren ist entweder das normale Enteignungsverfahren ¬
oder das Dringlichkeitsverfahren.
A. Das normale Enteignungsverfahren setzt sich aus
folgenden Theilen in chronologischer Reihenfolge zusammen:
1. das Abtretungsverfahren,
2. das Entschädigungsverfahren,
3. das Vollziehungsverfahren.
Zu 1. Das Abtretungsverfahren und damit das gesammte ¬
Enteignungsverfahren wird
a) eingeleitet durch den den vorläufigen Plan enthaltenden ¬
Antrag beim Bezirksamt.
b) Das Bezirksamt erstattet über den Antrag Anzeige ans
Ministerium des Innern, prüft selbst den Antrag nach seiner