Volltext : Fuchs, Ernst Samuel: ¬Das badische Enteignungsgesetz

Einleitung.
in  seinen  privatrechtlichen  Bestimmungen,  nach  dem  Vorbild  des
Preußischen  Enteignungsgesetzes  vom  11.  Juni  1874  und  des
Württembergischen  Enteignungsgesetzes  vom  30.  Dezember  1888
gefaßt.  Indes  nimmt  es  auch  in  diesen  Fragen  vielfach  ganz
selbständig  Stellung,  es  berücksichtigt,  soweit  es  anging,  auch
das  seitherige  Recht,  es  trägt  insbesondere  auch  einer  Anzahl
vom  Badischen  Städtetag  vorgebrachter  Wünsche  Rechnung  und
hat  auch  sonst  vielfach  eigene  Ausgangspunkte.  Das  hervorragendste ¬
  Werk  auf  diesem  Gebiet,  der  ausführliche  Kommentar
zum  Preußischen  Gesetz  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum ¬
  von  Dr.  Georg  Eger  (Breslau  1887  2  Bde.),  kann
daher,  ebenso  wie  die  das  revisible  Preußische  Enteignungsgesetz
teter  Bebetreffende ¬
  Judikatur  des  Reichsgerichts,  nur  unter  s
rücksichtigung  der  vielfachen  abweichenden  Behandlung  im  Badischen ¬
  Enteignungsgesetz  zu  dessen  Erläuterung  herangezogen
werden.  Bei  jedem  Paragraphen,  der  dem  Preußischen  oder
Württembergischen  Gesetz  nachgebildet,  oder  im  Hinblick  auf  sie
abweichend  formulirt,  oder  dem  seitherigen  Badischen  Gesetz  entnommen ¬
  ist,  ist  diese  Quelle  am  Fuße  des  Paragraphen  vermerkt.
Die  an  den  Rand  gesetzten  Ueberschriften  und  Inhaltsangaben ¬
  rühren  vom  Verfasser  her  und  sind  nicht  etwa  Bestandtheile ¬
  des  Gesetzestextes.
Sehr  spärlich  ist  die  Judikatur  über  das  Württembergische
Enteignungsgesetz.  In  den  Jahrbüchern  der  Württembergischen
Rechtspflege  sind  darüber  seit  Inkrafttreten  des  Gesetzes  nur
einige  wenige  Beschwerdefälle  veröffentlicht.
III.  Gang  des  Verfahrens.
Der  Gang  des  Verfahrens  nach  dem  Enteignungsgesetz  ist
großen  Zügen  der:
in
Das  Verfahren  ist  entweder  das  normale  Enteignungsverfahren ¬
  oder  das  Dringlichkeitsverfahren.
A.  Das  normale  Enteignungsverfahren  setzt  sich  aus
folgenden  Theilen  in  chronologischer  Reihenfolge  zusammen:
1.  das  Abtretungsverfahren,
2.  das  Entschädigungsverfahren,
3.  das  Vollziehungsverfahren.
Zu  1.  Das  Abtretungsverfahren  und  damit  das  gesammte ¬
  Enteignungsverfahren  wird
a)  eingeleitet  durch  den  den  vorläufigen  Plan  enthaltenden ¬
  Antrag  beim  Bezirksamt.
b)  Das  Bezirksamt  erstattet  über  den  Antrag  Anzeige  ans
Ministerium  des  Innern,  prüft  selbst  den  Antrag  nach  seiner
            
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