Inhaltsverzeichnis : Schroeder, Eduard August: ¬Das Recht der Wirtschaft

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1)  Verjährung  der  Schulden.
Alte  Schulden  sind  für  den  Schuldner  bedeutungsvoller,  als
für  den  Gläubiger;  denn  der  letztere  hofft  im  Ernste  nicht  mehr
auf  den  Eingang  einer  alten,  als  dubios  erkannten  Forderung,  den
Schuldner  aber  drückt  sie  je  nach  ihrer  Grösse  oft  schwer  und
dauernd.  Sie  bildet  die  fortwährende  Gefahr  einer  Klage  und
Pfändung.  Für  alte  Schulden  aber,  zum  Zwecke  ihrer  Deckung  zu
erwerben  ist  eine  missliche  Sache  und  tief  in  den  sozialen  Kräften
und  Trieben  des  Menschen  als  schwere  und  widerstrebende  Angelegenheit ¬
  begründet.  Für  etwas,  was  bereits  genossen  ist,  die
Deckungsmittel  zu  erwerben,  ist  ebenso  schwer,  als
es  leicht  und  anregend  ist,  für  künftigen  Bedarf  und
Genuss  zu  sorgen.
Auf  diese  individuellen,  diese  elementaren  Triebe  im
Menschen,  welche  soziale  Kräfte  von  grosser  Gewalt  darstellen,  muss
die  Gesetzgebung  Bedacht  nehmen.  Eine  Ausserachtlassung  derselben ¬
  muss  sich  rächen,  wie  wir  dies  in  den  wirtschaftlichen  Zuständen ¬
  unserer  Tage,  dem  Elende  breiter  Schichten  der  Bevölkerung, ¬
  der  Verarmung  der  Mehrzahl  der  Staatsangehörigen,
dem  wirtschaftlichen  Zusammenbruche  zahlreicher  Existenzen  deutlich
sehen.
Die  Verjährung  der  Schulden  als  gesetzliche  Institution
in  dem  Sinne,  dass  eine  gewisse  Dauer  der  Schuld  bestimmt
wird,  ist  eine  Einrichtung  des  römischen  Rechtes.  Wiewohl
ursprünglich  die  Klagen  bei  den  Römern  in  perpetuum  (actiones
perpetuae)  und  nur  einige  eine  bestimmte  Frist  (actiones  temporales)
dauerten,  d.  h.  Schulden  in  der  Regel  unverjährbar  blieben,
so  wurde  doch  sehr  bald  der  Zeitablauf  der  Klageberechtigung ¬
  auf  dreifsig  Jahre  festgesetzt.
Es  ist  klar,  dass  mit  dem  Aufhören  der  Berechtigung  zur  Klage
die  Verjährung  der  Schuld  eintreten  muss,  weil  sie  im  gesetzlichen
Wege  nicht  mehr  eingefordert  werden  kann.
Die  dreissigjährige  Exstinctiv-Verjährung  ging  in  die  meisten
modernen  Gesetze  über,  so  namentlich  in  den  Codex  Theresianeus
mit  der  Wirkung  einer  thatsächlichen  Rechtsaufhebung*),  dann
in  das  preufsische  Landrecht,  welches  jedoch  einen  Unterschied
hierin  macht,  ob  eine  faktische  Verjährung  mit  der  Kraft  der  Rechts*) ¬
  A.  b.  G.  B.  §§  1468,  1470,  1479,  1489.
            
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