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übung augenfällig ist; die mala fides, d. i. das Wissen oder Vermuthen ¬
des Bestandes einer Dienstbarkeit zu präsumiren ist.
Allein auch in derlei Fällen, wo der Bestand der Dienstbarkeit
leicht wahrnehmbar ist, z. B. öneris ferendi, tigni immittendi, müßte,
da nach der Besitzlehre die mala fides nicht zu vermuthen ist, vorläufig ¬
der Beweis hergestellt werden, daß diese Umstände, aus welchen
die Gewißheit oder Wahrscheinlichkeit des Bestandes der Servitut entnommen ¬
werden muß, dem Erwerber bekannt waren.
Ich bin vielleicht schon zu lange bei diesem, wiewohl gewiß practisch ¬
wichtigen Gegenstande verweilt, und formulire nun den Schluß
dieser Erörterung dahin: Nachdem erwiesen wurde, daß alle drei Prämissen ¬
richtig sind, daß nämlich die Verjährung lediglich ein Rechtstitel ¬
ist; daß alle Titel rücksichtlich der Folgen, nämlich der Erwerbung ¬
eines bloß persönlichen Rechtes gleich sind; daß der Erwerber
einer Sache, wenn ihm die Ersitzung eines Rechtes darauf bekannt
war, dasselbe anerkennen müsse, so folgt daraus, daß der Erwerber
einer unbeweglichen Sache, sobald ihm zur Zeit der Ansichbringung
bekannt war, daß ein Dritter im Grunde eines anderen Titels Rechte
auf die Sache habe, diesem Dritten gleichfalls weichen müsse.
§. 42.
Erleidet die Allgemeinheit der Regel des §. 440 auch bei Dienstbarkeiten eine
Ausnahme, wenn der neue Erwerber des Gutes davon Kenntniß hatte, daß einem
Dritten bereits eine Servitut eingeräumt wurde?
Was Dr. S. für die Bejahung dieser Frage vor Allem anführt,
kann nicht als weiteres Argument für die Richtigkeit der von ihm
vertheidigten Beschränkung der Regel des §. 440 bei einer Uebertragung ¬
des Eigenthumes angesehen werden; denn die Bejahung der
vorliegenden Frage sucht er vor Allem durch die Betrachtung zu rechtfertigen, ¬
daß die Grundsätze von der Uebertragung des Eigenthumes
auch auf Servitutsrechte Anwendung finden; denn: „die Erwerbung
des Eigenthumes einer unbeweglichen Sache unterscheidet sich von der
Erwerbung einer Grunddienstbarkeit auf eben dieselbe nur dadurch,
daß mittelst ersterer sämmtliche auf das Grundstück zustehenden Eigenthums=Gerechtsame, ¬
mittelst letzterer aber nur die Ausübung eines
bestimmten Eigenthumsrechtes, z. B. des Weiderechtes, der Jagdgerechtigkeit, ¬
der Wasserleitung, Holzfällung u. s. w. erworben wird.
Da nun dem unredlichen früheren Impetranten der Einverleibung dieselbe ¬
gar nichts nützt, wenn ein Dritter bereits früher auf sämmtliche
Füger v. Rechtborn, Rechtswirkungen.