Objekt : Füger von Rechtborn, Maximilian: Systematische Darstellung der Rechtswirkungen der Einträge in die öffentlichen Bücher nach den Grundsätzen des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

81
übung  augenfällig  ist;  die  mala  fides,  d.  i.  das  Wissen  oder  Vermuthen ¬
  des  Bestandes  einer  Dienstbarkeit  zu  präsumiren  ist.
Allein  auch  in  derlei  Fällen,  wo  der  Bestand  der  Dienstbarkeit
leicht  wahrnehmbar  ist,  z.  B.  öneris  ferendi,  tigni  immittendi,  müßte,
da  nach  der  Besitzlehre  die  mala  fides  nicht  zu  vermuthen  ist,  vorläufig ¬
  der  Beweis  hergestellt  werden,  daß  diese  Umstände,  aus  welchen
die  Gewißheit  oder  Wahrscheinlichkeit  des  Bestandes  der  Servitut  entnommen ¬
  werden  muß,  dem  Erwerber  bekannt  waren.
Ich  bin  vielleicht  schon  zu  lange  bei  diesem,  wiewohl  gewiß  practisch ¬
  wichtigen  Gegenstande  verweilt,  und  formulire  nun  den  Schluß
dieser  Erörterung  dahin:  Nachdem  erwiesen  wurde,  daß  alle  drei  Prämissen ¬
  richtig  sind,  daß  nämlich  die  Verjährung  lediglich  ein  Rechtstitel ¬
  ist;  daß  alle  Titel  rücksichtlich  der  Folgen,  nämlich  der  Erwerbung ¬
  eines  bloß  persönlichen  Rechtes  gleich  sind;  daß  der  Erwerber
einer  Sache,  wenn  ihm  die  Ersitzung  eines  Rechtes  darauf  bekannt
war,  dasselbe  anerkennen  müsse,  so  folgt  daraus,  daß  der  Erwerber
einer  unbeweglichen  Sache,  sobald  ihm  zur  Zeit  der  Ansichbringung
bekannt  war,  daß  ein  Dritter  im  Grunde  eines  anderen  Titels  Rechte
auf  die  Sache  habe,  diesem  Dritten  gleichfalls  weichen  müsse.
§.  42.
Erleidet  die  Allgemeinheit  der  Regel  des  §.  440  auch  bei  Dienstbarkeiten  eine
Ausnahme,  wenn  der  neue  Erwerber  des  Gutes  davon  Kenntniß  hatte,  daß  einem
Dritten  bereits  eine  Servitut  eingeräumt  wurde?
Was  Dr.  S.  für  die  Bejahung  dieser  Frage  vor  Allem  anführt,
kann  nicht  als  weiteres  Argument  für  die  Richtigkeit  der  von  ihm
vertheidigten  Beschränkung  der  Regel  des  §.  440  bei  einer  Uebertragung ¬
  des  Eigenthumes  angesehen  werden;  denn  die  Bejahung  der
vorliegenden  Frage  sucht  er  vor  Allem  durch  die  Betrachtung  zu  rechtfertigen, ¬
  daß  die  Grundsätze  von  der  Uebertragung  des  Eigenthumes
auch  auf  Servitutsrechte  Anwendung  finden;  denn:  „die  Erwerbung
des  Eigenthumes  einer  unbeweglichen  Sache  unterscheidet  sich  von  der
Erwerbung  einer  Grunddienstbarkeit  auf  eben  dieselbe  nur  dadurch,
daß  mittelst  ersterer  sämmtliche  auf  das  Grundstück  zustehenden  Eigenthums=Gerechtsame, ¬
  mittelst  letzterer  aber  nur  die  Ausübung  eines
bestimmten  Eigenthumsrechtes,  z.  B.  des  Weiderechtes,  der  Jagdgerechtigkeit, ¬
  der  Wasserleitung,  Holzfällung  u.  s.  w.  erworben  wird.
Da  nun  dem  unredlichen  früheren  Impetranten  der  Einverleibung  dieselbe ¬
  gar  nichts  nützt,  wenn  ein  Dritter  bereits  früher  auf  sämmtliche
Füger  v.  Rechtborn,  Rechtswirkungen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer