Inhaltsverzeichnis : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 6, Bd. 1 (1854))

11. Die Strafprozeß-Ordnung für das Kaiserthum Oesterreich vom 29. Juli 1853

X

Wie Strafprozeß - Ordnung für -as Kaiferthmn
Oesterreich vom 29. Juli 1853.
Dargestellt von Arnold.
(Fortsetzung)*).
Anklagepr incip.
An die Stelle des früheren Jnquisttionsprozefses trat im Ge-
setze vom Jahre 1850 der Anklageprozeß und dieser ist zwar im
neuen Prozeßgesetz beibehalten, jedoch in beschränkter Weise.
Es hängt nämlich die Einleitung einer Untersuchung bei Ver-
brechen und bei solchen Vergehen, welche von Amtswegen zu ver-
folgen sind**), nicht wie beim Anklageprozeß von einem Anträge
des öffentlichen Anklägers ab, sondern das Untersuchungsgericht
muß, ohne solchen Antrag abzuwarten ***), das Untersuchungsver-
fahren einleiten, sobald es auf irgend eine Weise Kenntniß von einer
Handlung der erwähnten Art erlangt (§. 01).
Es ist nur zu loben, daß das Gesetz das Anklageprincip nicht
in dem vollen Umfange in Wirklichkeit setzt, daß der Anfang der
Untersuchung stets von einem Anträge abhängig ist, denn man
würde dadurch ein Ideal realisiren wollen, dem, wie so vielen
Idealen die Wirklichkeit sich entgegenstemmt. Allerdings erfordert
die Stellung auch des Untersuchungsrichters eine vollkommene Un-
befangenheit und diese wird m Gefahr gesetzt, wenn der Untersu-
chungsrichter/ indem er von Amtswegen einschreitet, sich auch eine

*) S. oben Seite 77.
**) b. h. deren Verfolgung nicht eine Privatanklage voraussetzt (§. 2.).
***) Der Staatsanwalt muß aber dennoch von jedem ihm bekannt ge-
wordenen Verbrechen und Vergehen das Untersuchungsgericht in
Kenntniß setzen und die Untersuchung veranlassen. §. 30. ILt. a.

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