Volltext : ¬Die Land-Kultur-Gesetzgebung Preußens (Bd. 3, H. 2)

Vorschriften  über  das  Verfahren.
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Ausnahmsweise  können  denjenigen,  welche  sich  den  Geschäften  der  Auseinandersetzungsbehörden  ausBewilligun =
 -
  widmen,  auch  fixirte  Diäten  bewilligt  werden.
gen,  wozu  die
§.  4.  Zur  Bewilligung  der  fixirten  Diäten,  Feststellung  des  Satzes  temporärer  Diäten  für  die  fixirGenehmigung =

das  Ministe  ten  Kommissarien  und  des  höheren  Satzes  der  temporären  Diäten  für  die  unfixirten  Kommissarien  und  ökoriums =
  erfor=  nomischen  Gehülfen  muß  die  Genehmigung  des  Ministerii  des  Jnnern  für  Gewerbeangelegenheiten  eingeholt
derlich  ist
werden.
5.  1)  Die  Beschäftigung  auf  sieben  Stunden  wird  für  einen  Arbeitstag  gerechnet.
Besondere
Vorschriften
2)  Arbeiten,  die  einen  größeren  Zeitaufwand  erfordern,  oder  sich  in  einer  geringeren  Zeit  bestreiten  lassen,
für  die  Liquiwerden ¬
  nach  Verhältniß  des  Zeitbedarfs  in  Dreißigtheilen  eines  Arbeitstages  berechnet.
dation  der  DiäFür =
  Termine  außer  dem  Wohnorte  des  Kommissarii  wird  immer  ein  ganzer  Arbeitstag  angesetzt,
ten;  imgleichen
wenn  dazu  auch  weniger  Zeit  als  sieben  Stunden  verwandt  sind.
Jn  keinem  Falle  können  für  den  an  einem  Kalendertage  abgehaltenen  Termin  mehr  als  eintägige
Diäten  liquidirt  werden,  wenn  derselbe  auch  länger  als  sieben  Stunden  gedauert  hätte.
5)  Für  die  Kalendertage,  wofür  volle  Terminsgebühren  in  Ansatz  kommen,  können  den  nämlichen  Parteien ¬
  nicht  noch  andere  Arbeiten  in  Rechnung  gestellt  werden.
Für  die  auf  Reisen  verwendete  Zeit  passiren  immer  besondere  Diäten,  wenn  dieselbe  auch  mit  anderen =
  zur  Liquidation  gestellten  Geschäften  in  Einen  Kalendertag  fallen.
Fallen  in  dem  Zeitraum,  während  dessen  der  Kommissarius  außer  seinem  Wohnorte  beschäftigt  ist,
Sonn=  und  Festtage,  oder  andere  von  seiner  Willkür  unabhängige,  und  nicht  etwa  durch  seine  eigene  Behinderung =
  veranlaßte  Unterbrechungen  der  Geschäfte  vor;  so  werden  auch  diese  Tage  zur  Liquidation  verstattet.
8)  Doch  gilt  auch  von  diesen  Tagen  die  unter  Nr.  5.  getroffene  Bestimmung.
9)  Die  vorstehenden  Vorschriften  finden  sowohl  bei  Festsetzung  der  temporären  Diäten  der  fixirten  und
unfixirten  Kommissarien,  als  für  die  den  Parteien  in  Anrechnung  zu  bringenden  Kosten  Anwendung.
Jm  Ubrigen  behält  es  bei  der  schon  bestehenden  Einrichtung  sein  Bewenden,  wonach  die  Kommissarien
über  die  von  ihnen  besorgten  Geschäfte  besondere  Tagebücher  zu  halten  haben,  die  sie  vierteljährlich  den
General=Kommissionen  behufs  der  Prüfung  ihrer  Liquidationen  einreichen  müssen.  Jn  diesen  Tagebüchern
müssen  insbesondere  die  abgehaltenen  Termine  genau  verzeichnet  werden.
§.  6.  An  Fuhrkosten  erhalten  die  Kommissarien  diejenigen  Sätze,  welche  nach  dem  Regulativ  §.  1.
für  die  Fuhr
kostenliquida=  Nr.  2.  den  Parteien  in  Rechnung  gestellt  werden.  Darunter  sind  Wagenmiethe,  Chaussee=,  Brücken=  und
tionen.
Fährgelder  mit  begriffen.  Auch  ist  der  Kommissarius  gehalten,  dafür  die  Fortschaffung  des  von  ihm  zugezogenen =
  Protokollführers  zu  übernehmen.  Außer  diesem  Falle  werden  die  Okonomiekommissarien  von  der
Befolgung  der  Vorschrift  in  §.  10.  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1825.  wegen  der  gemeinschaftlichen  Reisen =
  mehrerer  Kommissarien  entbunden.  (Ges.  Samml.  S.  163.)
Vermag  der  Liquidant  nachzuweisen,  daß  er  auf  die  Reise  einen  größeren  Kostenaufwand,  als  ihm  nach
den  hier  bestimmten  Pauschsätzen  zuständig  ist,  habe  verwenden  müssen,  so  sollen  ihm  die  wirklich  verwandten
Kosten  aus  der  Kasse  vergütet,  den  Parteien  aber  nicht  angesetzt  werden.
Jm  Ubrigen  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Reisekosten,  welche  aus  den  in  Einer  Tour  an  verschiedenen =
  Orten  abgemachten  Geschäften  erwachsen,  unter  die  verschiedenen  Parteien  vertheilt  werden  müssen,
und  daß  es  durchaus  nicht  statthaft  ist,  in  Fällen  dieser  Art  den  Jnteressenten  des  einen  oder  des  andern
Geschäfts  die  Reisekosten  nach  der  Entfernung  jedes  einzelnen  Ortes  von  dem  Wohnorte  des  Kommissarius
in  Ansatz  zu  bringen.
Die  Mitglieder  und  Assessoren  der  General=Kommissionen  beziehen  für  Geschäfte  außer  ihrem
§.  7.
Von  den  Diäten ¬
  und  Reise
Wohnorte  Diäten  und  Reisekosten  nach  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1825.
kosten  der  MitSie =
  können  jedoch  für  die  an  ihrem  Wohnorte  als  Spezialkommissarien  vorgenommenen  Arbeiten
glieder,  Assessosich =
  selbst  nichts  liquidiren.  Wohl  aber  sind  diese  von  ihnen  als  Spezialkommissarien  verrichteten  häusren =
  und  Hülfs.
lichen  Arbeiten  den  Parteien  für  die  Kasse  eben  so  in  Ansatz  zu  bringen,  wie  bei  anderen  Kommissarien.
arbeiter  der
Diese  Regeln  (1.  und  2.)  finden  auf  die  bei  den  General=Kommissionen  mit  fixirten  Diäten  oder
General=Kommissionen. ¬

ohne  bestimmte  Remunerationen  beschäftigten  Hülfsarbeiter  keine  Anwendung;  vielmehn  sind  auf  diese  die
t
Bestimmungen  §.  1.  und  4.  anwendbar.
Auch  bleibt  es  dem  Ministerio  des  Jnnern  für  Gewerbeangelegenheiten  vorbehalten,  den  mit  geringeren
als  Zwei  Thalern  fixirten  Diäten  remunerirten  Assessoren  temporäre  Diäten  für  die  an  ihrem  Wohnorte  verrichteten =
  Geschäfte  zu  bewilligen.
            
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