Vorschriften über das Verfahren.
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Ausnahmsweise können denjenigen, welche sich den Geschäften der Auseinandersetzungsbehörden ausBewilligun =
-
widmen, auch fixirte Diäten bewilligt werden.
gen, wozu die
§. 4. Zur Bewilligung der fixirten Diäten, Feststellung des Satzes temporärer Diäten für die fixirGenehmigung =
das Ministe ten Kommissarien und des höheren Satzes der temporären Diäten für die unfixirten Kommissarien und ökoriums =
erfor= nomischen Gehülfen muß die Genehmigung des Ministerii des Jnnern für Gewerbeangelegenheiten eingeholt
derlich ist
werden.
5. 1) Die Beschäftigung auf sieben Stunden wird für einen Arbeitstag gerechnet.
Besondere
Vorschriften
2) Arbeiten, die einen größeren Zeitaufwand erfordern, oder sich in einer geringeren Zeit bestreiten lassen,
für die Liquiwerden ¬
nach Verhältniß des Zeitbedarfs in Dreißigtheilen eines Arbeitstages berechnet.
dation der DiäFür =
Termine außer dem Wohnorte des Kommissarii wird immer ein ganzer Arbeitstag angesetzt,
ten; imgleichen
wenn dazu auch weniger Zeit als sieben Stunden verwandt sind.
Jn keinem Falle können für den an einem Kalendertage abgehaltenen Termin mehr als eintägige
Diäten liquidirt werden, wenn derselbe auch länger als sieben Stunden gedauert hätte.
5) Für die Kalendertage, wofür volle Terminsgebühren in Ansatz kommen, können den nämlichen Parteien ¬
nicht noch andere Arbeiten in Rechnung gestellt werden.
Für die auf Reisen verwendete Zeit passiren immer besondere Diäten, wenn dieselbe auch mit anderen =
zur Liquidation gestellten Geschäften in Einen Kalendertag fallen.
Fallen in dem Zeitraum, während dessen der Kommissarius außer seinem Wohnorte beschäftigt ist,
Sonn= und Festtage, oder andere von seiner Willkür unabhängige, und nicht etwa durch seine eigene Behinderung =
veranlaßte Unterbrechungen der Geschäfte vor; so werden auch diese Tage zur Liquidation verstattet.
8) Doch gilt auch von diesen Tagen die unter Nr. 5. getroffene Bestimmung.
9) Die vorstehenden Vorschriften finden sowohl bei Festsetzung der temporären Diäten der fixirten und
unfixirten Kommissarien, als für die den Parteien in Anrechnung zu bringenden Kosten Anwendung.
Jm Ubrigen behält es bei der schon bestehenden Einrichtung sein Bewenden, wonach die Kommissarien
über die von ihnen besorgten Geschäfte besondere Tagebücher zu halten haben, die sie vierteljährlich den
General=Kommissionen behufs der Prüfung ihrer Liquidationen einreichen müssen. Jn diesen Tagebüchern
müssen insbesondere die abgehaltenen Termine genau verzeichnet werden.
§. 6. An Fuhrkosten erhalten die Kommissarien diejenigen Sätze, welche nach dem Regulativ §. 1.
für die Fuhr
kostenliquida= Nr. 2. den Parteien in Rechnung gestellt werden. Darunter sind Wagenmiethe, Chaussee=, Brücken= und
tionen.
Fährgelder mit begriffen. Auch ist der Kommissarius gehalten, dafür die Fortschaffung des von ihm zugezogenen =
Protokollführers zu übernehmen. Außer diesem Falle werden die Okonomiekommissarien von der
Befolgung der Vorschrift in §. 10. der Verordnung vom 28. Juni 1825. wegen der gemeinschaftlichen Reisen =
mehrerer Kommissarien entbunden. (Ges. Samml. S. 163.)
Vermag der Liquidant nachzuweisen, daß er auf die Reise einen größeren Kostenaufwand, als ihm nach
den hier bestimmten Pauschsätzen zuständig ist, habe verwenden müssen, so sollen ihm die wirklich verwandten
Kosten aus der Kasse vergütet, den Parteien aber nicht angesetzt werden.
Jm Ubrigen versteht es sich von selbst, daß die Reisekosten, welche aus den in Einer Tour an verschiedenen =
Orten abgemachten Geschäften erwachsen, unter die verschiedenen Parteien vertheilt werden müssen,
und daß es durchaus nicht statthaft ist, in Fällen dieser Art den Jnteressenten des einen oder des andern
Geschäfts die Reisekosten nach der Entfernung jedes einzelnen Ortes von dem Wohnorte des Kommissarius
in Ansatz zu bringen.
Die Mitglieder und Assessoren der General=Kommissionen beziehen für Geschäfte außer ihrem
§. 7.
Von den Diäten ¬
und Reise
Wohnorte Diäten und Reisekosten nach der Verordnung vom 28. Juni 1825.
kosten der MitSie =
können jedoch für die an ihrem Wohnorte als Spezialkommissarien vorgenommenen Arbeiten
glieder, Assessosich =
selbst nichts liquidiren. Wohl aber sind diese von ihnen als Spezialkommissarien verrichteten häusren =
und Hülfs.
lichen Arbeiten den Parteien für die Kasse eben so in Ansatz zu bringen, wie bei anderen Kommissarien.
arbeiter der
Diese Regeln (1. und 2.) finden auf die bei den General=Kommissionen mit fixirten Diäten oder
General=Kommissionen. ¬
ohne bestimmte Remunerationen beschäftigten Hülfsarbeiter keine Anwendung; vielmehn sind auf diese die
t
Bestimmungen §. 1. und 4. anwendbar.
Auch bleibt es dem Ministerio des Jnnern für Gewerbeangelegenheiten vorbehalten, den mit geringeren
als Zwei Thalern fixirten Diäten remunerirten Assessoren temporäre Diäten für die an ihrem Wohnorte verrichteten =
Geschäfte zu bewilligen.