Volltext : Nachlese ungedruckter, oder doch rarer Staats-Bedencken, Urkunden, Nachrichten und Schrifften (Th. 1 (1743))

Staats=Bedencken,  Urkunden  rc.
§.  3.
Die  Stelle,  daß,  ubi  Leges  ferendae  vel  interpretandae -
  sint,  solches  auf  Reichs=Tägen  geschehen -
  solle,  gehoͤret  gar  nicht  hieher,  sondern
gehet,  testantibus  Actis  publicis,  darauf,  der
Kayser  solle  ohne  der  Staͤnde  des  Reichs  Zuthun
und  Einwilligung  weder  neue  Reichs=Gesetze  machen, -
  noch  alte  erklaͤren,  und  es  wird  diese  Legislatio -
  &  Interpretatio  in  dem  citirten  Paragrapho
als  ein  von  dem  Capitulations-Werck  gantz  separirter -
  eigener  Casus  proponiret,  daß  es  also
ja  wider  alle  regulas  bonae  interpretationis  lauffen -
  wuͤrde,  wann  man  selbige  confundiren  wolte.
Wenn  aber  jemand  dieses  entweder  nicht  glauben
koͤnte,  oder  doch  nicht  wolte,  so  kaͤme  es  endlich
auf  eine  authentische  Interpretation  des  Westphälischen -
  Friedens  an:  Ob  durch  das,  was  de
non  condendis  novis,  nec  interpretandis  latis,
Legibus  darinnen  versehen  ist,  der  Churfuͤrsten
mehr  als  100.  Jährige  Befugniß,  die  Wahl=Capitulationen -
  nach  Gefallen  einzurichten  und  zu
vermehren,  aufgehoben  worden  seye?  Diese  Interpretation -
  koͤnnen  nicht  einmal  die  gesammte
Staͤnde  des  Reichs  geben,  vielweniger  nur  Ein
Collegium  derselbigen,  oder  gar  nur  Ein  Theil
desselbigen,  sondern  der  Kayser  und  das  Reich  einer=dann -
  die  Cronen  Franckreich  und  Schweden
anderer  Seits  conjunctim,  oder  hoͤchstens  jene
zusammen.  Bis  dahin  nun  bleibet  das  Churfüͤrstliche -
  Collegium  in  dem  Besitz  Seiner
uralten  so  lange  Zeit  ruhig  hergebrachten
Rechte.
A  2
5.4.
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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