Staats=Bedencken, Urkunden rc.
§. 3.
Die Stelle, daß, ubi Leges ferendae vel interpretandae -
sint, solches auf Reichs=Tägen geschehen -
solle, gehoͤret gar nicht hieher, sondern
gehet, testantibus Actis publicis, darauf, der
Kayser solle ohne der Staͤnde des Reichs Zuthun
und Einwilligung weder neue Reichs=Gesetze machen, -
noch alte erklaͤren, und es wird diese Legislatio -
& Interpretatio in dem citirten Paragrapho
als ein von dem Capitulations-Werck gantz separirter -
eigener Casus proponiret, daß es also
ja wider alle regulas bonae interpretationis lauffen -
wuͤrde, wann man selbige confundiren wolte.
Wenn aber jemand dieses entweder nicht glauben
koͤnte, oder doch nicht wolte, so kaͤme es endlich
auf eine authentische Interpretation des Westphälischen -
Friedens an: Ob durch das, was de
non condendis novis, nec interpretandis latis,
Legibus darinnen versehen ist, der Churfuͤrsten
mehr als 100. Jährige Befugniß, die Wahl=Capitulationen -
nach Gefallen einzurichten und zu
vermehren, aufgehoben worden seye? Diese Interpretation -
koͤnnen nicht einmal die gesammte
Staͤnde des Reichs geben, vielweniger nur Ein
Collegium derselbigen, oder gar nur Ein Theil
desselbigen, sondern der Kayser und das Reich einer=dann -
die Cronen Franckreich und Schweden
anderer Seits conjunctim, oder hoͤchstens jene
zusammen. Bis dahin nun bleibet das Churfüͤrstliche -
Collegium in dem Besitz Seiner
uralten so lange Zeit ruhig hergebrachten
Rechte.
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5.4.
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin