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§§ 191—193.
BGB. (4. Abschnitt).
Entwurf I.
§ 191. Ist ein Zeitraum nach
§ 151. Ist für die Berechnung
Monaten oder nach Jahren in dem
einer Jahresfrist oder Monatsfrist
Sinne bestimmt, daß er nicht zudie ¬
Anwendung der Vorschriften des
sammenhängend zu verlaufen braucht,
Entw. I § 149 ausgeschlossen, so wird
so wird der Monat zu dreißig, das
das Jahr zu dreihundertfünfundsech
Jahr zu dreihundertfünfundsechzig
zig, der Monat zu dreißig Tagen
Tagen gerechnet.
gerechnet.
(II. 159, R. 159, III. 187.)
Beispiele. Die Mot. I 286 sagen: „Dahin gehören beispielsweise die Zu¬"
„sicherung eines dreimonatigen, aber nicht auf einmal zu nehmenden Urlaubes an„einen ¬
Schauspieler, die Anstellung eines Geschäftsreisenden mit der Klausel, daß"
er sich mindestens neun Monate im Jahre auf der Reise befinden solle, die Auf¬„lage, ¬
ein vermachtes Grundstück sechs Monate im Jahre zu bewohnen, u. s. w.
—
BGB. (4. Abschnitt).
Entwurf 1.
192. Unter Anfang des
Ebenso § 153=II. 160, III. 188.
Monats wird der erste, unter Mitte
des Monats der fünfzehnte, unter
Ende des Monats der letzte Tag
des Monats verstanden.
—
BGB. (4. Abschnitt).
(§ 193 fehlt im I. Entwurf.
193. Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist
eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt
der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder
einen am Erklärungs- oder Leistungsorte staatlich anerkannten allgemeinen
Feiertag, so tritt an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der
nächstfolgende Werktag.
(II. 228, R. 228, III. 265.)
Dieser Paragraph ist erst im Entw. II aufgenommen, aber im 2. Buche, also
nicht im allgemeinen Theil. Hier hatte er folgende Fassung:
„§ 228. Fällt der für eine Leistung bestimmte Tag oder der letzte Tag der
für eine Leistung bestimmten Frist auf einen Sonntag oder einen am Leistungsorte ¬
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß an die Stelle des Sonn- oder Feiertags der nächstfolgende Werktag treten soll."
Derselbe enthält eine Ausnahme von dem Prinzip, welches in der Vorbemerkung ¬
dieses Abschnittes unter Nr. 6 S. 386 entwickelt ist. Der Paragraph gilt
namentlich auch für das HGB., nicht aber für die EPO. Letztere regelt diese
Frage speziell. Vgl. Vorbemerkung Nr. 9 S. 387.