Metadaten : Allgemeiner Theil des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (10060)

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§§  191—193.
BGB.  (4.  Abschnitt).
Entwurf  I.
§  191.  Ist  ein  Zeitraum  nach
§  151.  Ist  für  die  Berechnung
Monaten  oder  nach  Jahren  in  dem
einer  Jahresfrist  oder  Monatsfrist
Sinne  bestimmt,  daß  er  nicht  zudie ¬
  Anwendung  der  Vorschriften  des
sammenhängend  zu  verlaufen  braucht,
Entw.  I  §  149  ausgeschlossen,  so  wird
so  wird  der  Monat  zu  dreißig,  das
das  Jahr  zu  dreihundertfünfundsech
Jahr  zu  dreihundertfünfundsechzig
zig,  der  Monat  zu  dreißig  Tagen
Tagen  gerechnet.
gerechnet.
(II.  159,  R.  159,  III.  187.)
Beispiele.  Die  Mot.  I  286  sagen:  „Dahin  gehören  beispielsweise  die  Zu¬"
„sicherung  eines  dreimonatigen,  aber  nicht  auf  einmal  zu  nehmenden  Urlaubes  an„einen ¬
  Schauspieler,  die  Anstellung  eines  Geschäftsreisenden  mit  der  Klausel,  daß"
er  sich  mindestens  neun  Monate  im  Jahre  auf  der  Reise  befinden  solle,  die  Auf¬„lage, ¬
  ein  vermachtes  Grundstück  sechs  Monate  im  Jahre  zu  bewohnen,  u.  s.  w.
—
BGB.  (4.  Abschnitt).
Entwurf  1.
192.  Unter  Anfang  des
Ebenso  §  153=II.  160,  III.  188.
Monats  wird  der  erste,  unter  Mitte
des  Monats  der  fünfzehnte,  unter
Ende  des  Monats  der  letzte  Tag
des  Monats  verstanden.
—
BGB.  (4.  Abschnitt).
(§  193  fehlt  im  I.  Entwurf.
193.  Ist  an  einem  bestimmten  Tage  oder  innerhalb  einer  Frist
eine  Willenserklärung  abzugeben  oder  eine  Leistung  zu  bewirken  und  fällt
der  bestimmte  Tag  oder  der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder
einen  am  Erklärungs-  oder  Leistungsorte  staatlich  anerkannten  allgemeinen
Feiertag,  so  tritt  an  die  Stelle  des  Sonntags  oder  des  Feiertags  der
nächstfolgende  Werktag.
(II.  228,  R.  228,  III.  265.)
Dieser  Paragraph  ist  erst  im  Entw.  II  aufgenommen,  aber  im  2.  Buche,  also
nicht  im  allgemeinen  Theil.  Hier  hatte  er  folgende  Fassung:
„§  228.  Fällt  der  für  eine  Leistung  bestimmte  Tag  oder  der  letzte  Tag  der
für  eine  Leistung  bestimmten  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen  am  Leistungsorte ¬
  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertag,  so  ist  im  Zweifel  anzunehmen,
daß  an  die  Stelle  des  Sonn-  oder  Feiertags  der  nächstfolgende  Werktag  treten  soll."
Derselbe  enthält  eine  Ausnahme  von  dem  Prinzip,  welches  in  der  Vorbemerkung ¬
  dieses  Abschnittes  unter  Nr.  6  S.  386  entwickelt  ist.  Der  Paragraph  gilt
namentlich  auch  für  das  HGB.,  nicht  aber  für  die  EPO.  Letztere  regelt  diese
Frage  speziell.  Vgl.  Vorbemerkung  Nr.  9  S.  387.
            
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