Volltext : Zum Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ([2])

§  2.  II.  Die  Eheschließung
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Reichspersonenstandsgesetzes  als  wesentlich  vorgeschriebenen  Form,
d.  h.  die  Befragung  der  Verlobten  seitens  des  Standesbeamten,
ob  sie  die  Ehe  miteinander  eingehen  wollen,  und  der  hierauf
erfolgende  Ausspruch  des  Standesbeamten,  daß  er  sie  nunmehr
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jur  rechtmäßig  verbundene  Eheleute  erkläre,  künftighin  nur
instruktionell  erfolgen  soll  (§  1249),  mithin  die  Beobachtung
einer  anderen  Form,  welche  die  im  §  1248  gedachten  Erklärungen
zum  Ausdruck  bringt,  die  Gültigkeit  der  Ehe  nicht  ausschließt.
Kann  man  auch  unbedenklich  betreffs  der  Willensäußerung
der  Verlobten  von  einer  bestimmten  Form  der  Erklärung  absehen, ¬
  so  verhält  es  sich  mit  dem  die  Eheschließung  zum  Abschluf
bringenden  Ausspruch  des  Standesbeamten  anders.  Bei  der
wichtigen  Rechtswirkung,  welche  dieser  äußert,  erscheint  es
angezeigt,  daß  derselbe  bei  der  Handlung  möglichst  scharf  hervortritt, ¬
  und  dadurch  jeder  Zweifel  ausgeschlossen  wird,  ob  er
gethan  und  in  welchem  Augenblick  er  zum  Abschluß  gelangt  ist.
Diesen  Zweck  erfüllt  allein  eine  an  eine  feste  Form,  an  gewisse
vorgeschriebene  Worte  gebundene  Erklärung.  Läßt  man  dagegen
eine  bloß  formlose  Erklärung  genügen,  so  können  leicht  Zweifel
und  Streitigkeiten  entstehen.  Ist  z.  B.  die  Form  gewahrt,
wenn  der  Standesbeamte  zu  den  Betheiligten  nach  Abgabe  ihres
Ehekonsenses  sagt:  Da  Sie  nunmehr  Eheleute  sind,  werde  ich
Ihnen  das  Protokoll  vorlesen,  und  bitte  Sie,  dasselbe  demnächst
zu  unterzeichnen?  Soll  man  hier  annehmen,  daß  die  Ehe  durch
die  Worte:  „Da  Sie  nunmehr  Eheleute  sind“  zu  Stande
gekommen  ist,  und  wenn  nicht,  etwa  dadurch,  daß  der  Standesbeamte ¬
  im  Protokoll  den  Passus,  daß  er  die  Ehe  für  geschlossen
erklärt,  verlesen  hat?  Oder  der  Standesbeamte  erklärt:  Sie
sind  jetzt  Eheleute  und  ich  erkläre  Ihre  Ehe  für  rechtsgültic
geschlossen;  nachdem  er  den  ersten  Satz  beendet  und  den  zweiten
Satz:  „Ich  erkläre",  angefangen  hat,  stirbt  plötzlich  einer  der
Verlobten.  War  hier  der  Akt  schon  zum  Abschluß  gelangt
oder  noch  nicht?  Alle  diese  Zweifel  können  bei  Festhaltung  der
früheren  Form  nicht  entstehen.  Sie  hat  allerdings  den  Nach
            
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