§ 2. II. Die Eheschließung
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Reichspersonenstandsgesetzes als wesentlich vorgeschriebenen Form,
d. h. die Befragung der Verlobten seitens des Standesbeamten,
ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und der hierauf
erfolgende Ausspruch des Standesbeamten, daß er sie nunmehr
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jur rechtmäßig verbundene Eheleute erkläre, künftighin nur
instruktionell erfolgen soll (§ 1249), mithin die Beobachtung
einer anderen Form, welche die im § 1248 gedachten Erklärungen
zum Ausdruck bringt, die Gültigkeit der Ehe nicht ausschließt.
Kann man auch unbedenklich betreffs der Willensäußerung
der Verlobten von einer bestimmten Form der Erklärung absehen, ¬
so verhält es sich mit dem die Eheschließung zum Abschluf
bringenden Ausspruch des Standesbeamten anders. Bei der
wichtigen Rechtswirkung, welche dieser äußert, erscheint es
angezeigt, daß derselbe bei der Handlung möglichst scharf hervortritt, ¬
und dadurch jeder Zweifel ausgeschlossen wird, ob er
gethan und in welchem Augenblick er zum Abschluß gelangt ist.
Diesen Zweck erfüllt allein eine an eine feste Form, an gewisse
vorgeschriebene Worte gebundene Erklärung. Läßt man dagegen
eine bloß formlose Erklärung genügen, so können leicht Zweifel
und Streitigkeiten entstehen. Ist z. B. die Form gewahrt,
wenn der Standesbeamte zu den Betheiligten nach Abgabe ihres
Ehekonsenses sagt: Da Sie nunmehr Eheleute sind, werde ich
Ihnen das Protokoll vorlesen, und bitte Sie, dasselbe demnächst
zu unterzeichnen? Soll man hier annehmen, daß die Ehe durch
die Worte: „Da Sie nunmehr Eheleute sind“ zu Stande
gekommen ist, und wenn nicht, etwa dadurch, daß der Standesbeamte ¬
im Protokoll den Passus, daß er die Ehe für geschlossen
erklärt, verlesen hat? Oder der Standesbeamte erklärt: Sie
sind jetzt Eheleute und ich erkläre Ihre Ehe für rechtsgültic
geschlossen; nachdem er den ersten Satz beendet und den zweiten
Satz: „Ich erkläre", angefangen hat, stirbt plötzlich einer der
Verlobten. War hier der Akt schon zum Abschluß gelangt
oder noch nicht? Alle diese Zweifel können bei Festhaltung der
früheren Form nicht entstehen. Sie hat allerdings den Nach