§ 93. Der Schuldnerverzug des Einlagerers bei d. Rücknahme d. Gutes. 225
Nicht-Zurücknahme muß auf einem Verschulden des Einlagerers ¬
beruhen. §§ 285, 276 ff. BGB.
Die Voraussetzungen zu 1) und 2) hat im Streitfalle der
Lagerhalter zu beweisen. Die Beweislast für die Tatsache
zu 3) trägt der Einlagerer. Kann er seine Schuldlosigkeit
an der unterlassenen Rücknahme des Gutes nicht beweisen,
so gilt die Voraussetzung zu 3) als dargetan. § 285 BGB.
Die Folge des Verzuges des Einlagerers ist: Er hat
dem Lagerhalter den durch den Verzug entstandenen Schaden ¬
zu ersetzen. § 286 BGB.
Kurz zusammengefaßt: Wenn der Einlagerer über das
Gut nach Beendigung des Vertrages nicht verfügt, so hat
der Lagerhalter das Recht der Hinterlegung oder der anderweiten -
Einlagerung, und wenn der Einlagerer schuldhaft
über das Gut nicht verfügt, auch einen Anspruch auf
Schadensersatz.
§ 94. Die Vergütung des Lagerhalters.
Die Vergütung des Lagerhalters wird im § 420 HGB.
die „Lagerkosten“ genannt und eingeteilt in
a) das Lagergeld und
b) die Auslagen und sonstigen Aufwendungen für das
Lagergut.
Zu a). Das Lagergeld stellt die Vergütung für die
eigentliche Lagerung und Aufbewahrung (d. i. die Hauptleistung) ¬
dar. Es wird häufig unterschieden in die Ein- und
Auslagerungsgebühr (§ 38) und in das eigentliche Lagergeld.
Da sich die Lagerung in die Zeit hinein erstreckt, so
muß auch das Lagergeld nach der Länge der Zeit
berechnet werden: es werden bestimmte Zeiteinheiten,
Tage, Wochen, Monate, zugrunde gelegt. Das Gesetz
gibt keine Vorschrift über die Berechnung des Lagergeldes. -
In der Praxis überwiegt die Rechnung nach
Monaten oder halben Monaten*).
’) Wenn, was gelegentlich vorkommt, für die Lagerung von bestimmten ¬
Gütern eine feste Summe als Lagergeld vereinbart wird, und
auch aus den Umständen sich nicht entnehmen läßt, auf wie lange
Senckpiehl, Lagergeschäft.
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