Volltext : ¬Das Lagergeschäft nach deutschem Recht (30)

§  93.  Der  Schuldnerverzug  des  Einlagerers  bei  d.  Rücknahme  d.  Gutes.  225
Nicht-Zurücknahme  muß  auf  einem  Verschulden  des  Einlagerers ¬
  beruhen.  §§  285,  276  ff.  BGB.
Die  Voraussetzungen  zu  1)  und  2)  hat  im  Streitfalle  der
Lagerhalter  zu  beweisen.  Die  Beweislast  für  die  Tatsache
zu  3)  trägt  der  Einlagerer.  Kann  er  seine  Schuldlosigkeit
an  der  unterlassenen  Rücknahme  des  Gutes  nicht  beweisen,
so  gilt  die  Voraussetzung  zu  3)  als  dargetan.  §  285  BGB.
Die  Folge  des  Verzuges  des  Einlagerers  ist:  Er  hat
dem  Lagerhalter  den  durch  den  Verzug  entstandenen  Schaden ¬
  zu  ersetzen.  §  286  BGB.
Kurz  zusammengefaßt:  Wenn  der  Einlagerer  über  das
Gut  nach  Beendigung  des  Vertrages  nicht  verfügt,  so  hat
der  Lagerhalter  das  Recht  der  Hinterlegung  oder  der  anderweiten -
  Einlagerung,  und  wenn  der  Einlagerer  schuldhaft
über  das  Gut  nicht  verfügt,  auch  einen  Anspruch  auf
Schadensersatz.
§  94.  Die  Vergütung  des  Lagerhalters.
Die  Vergütung  des  Lagerhalters  wird  im  §  420  HGB.
die  „Lagerkosten“  genannt  und  eingeteilt  in
a)  das  Lagergeld  und
b)  die  Auslagen  und  sonstigen  Aufwendungen  für  das
Lagergut.
Zu  a).  Das  Lagergeld  stellt  die  Vergütung  für  die
eigentliche  Lagerung  und  Aufbewahrung  (d.  i.  die  Hauptleistung) ¬
  dar.  Es  wird  häufig  unterschieden  in  die  Ein-  und
Auslagerungsgebühr  (§  38)  und  in  das  eigentliche  Lagergeld.
Da  sich  die  Lagerung  in  die  Zeit  hinein  erstreckt,  so
muß  auch  das  Lagergeld  nach  der  Länge  der  Zeit
berechnet  werden:  es  werden  bestimmte  Zeiteinheiten,
Tage,  Wochen,  Monate,  zugrunde  gelegt.  Das  Gesetz
gibt  keine  Vorschrift  über  die  Berechnung  des  Lagergeldes. -
  In  der  Praxis  überwiegt  die  Rechnung  nach
Monaten  oder  halben  Monaten*).
’)  Wenn,  was  gelegentlich  vorkommt,  für  die  Lagerung  von  bestimmten ¬
  Gütern  eine  feste  Summe  als  Lagergeld  vereinbart  wird,  und
auch  aus  den  Umständen  sich  nicht  entnehmen  läßt,  auf  wie  lange
Senckpiehl,  Lagergeschäft.
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