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und daher billig Streit entstehen konnte, wieviel von
den alten Bestimmungen der Gesetzgeber habe aufheben =
wollen 13)
so daß der Zustand der Badischen
Gesetzgebung in dieser Lehre klar zeigte, wie schlimm
es ist, wenn die Gesetzgebung nur theilweise abgeändert, ¬
und wenn eine fremde Gesetzgebung ohne
die übrigen Theile, mit welchen sie zusammenhängt,
eingeführt wird.
Die Prozeßordnung von 1831 *2) stellt als
Besitzklagen auf: 1) die Erbbesitzklage 125), (als Art
des interdicti adipiscendae possessionis) die nach
den Regeln des unbedingten Mandatsprozesses verhandelt ¬
wird, 2) als Besitzklage zur Wiedererlangung
des Besitzes eine, der französischen Prozeßordnung
nachgebildete Klage, welche nur wegen Störung im
Besitze von Liegenschaften der Eigenthümer, selbst der
unvollkommene Eigenthümer, ferner wegen Dienstbarkeiten, ¬
der Berechtigte gegen den Störer anstellen
kann, wenn der Kläger die Liegenschaft wenigstens
ein Jahr lang, von der Störung zurückgerechnet, besaß, ¬
und wenn die Klage binnen Jahresfrist von der
Störung an erhoben wird, 3) die Klage auf ein
Provisorium, insofern da wo die Thatsache des
Besitzes ungewiß ist, der Richter verfügen kann, daß
bis zur Entscheidung über das Recht, die streitige
Sache sequestrirt werde, oder gemeinschaftlichen Genuß ¬
anordnen, oder den einstweiligen Genuß einer
Parthei allein gegen Sicherheitsleistung überlassen
kann. — Diese Vorschriften enthalten freilich manche
Beschränkungen der Besitzklagen, die vielleicht nicht
123) Daher verschiedene Ansichten in v. Drais Geschichte der
Badischen Gerichtshöfe S. 134-141. v. Hohnhorst Jahrbücher =
des Badischen Oberhofgerichts II. Bd. S. 251-254.
124) Titel 36. Art. 742—760.
125) Code civil Art. 1004. 1011. 101-1.