Metadaten : ¬Die summarischen Verfahrungsarten des gemeinen deutschen bürgerlichen Prozesses in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung (40)

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und  daher  billig  Streit  entstehen  konnte,  wieviel  von
den  alten  Bestimmungen  der  Gesetzgeber  habe  aufheben =
  wollen  13)
so  daß  der  Zustand  der  Badischen
Gesetzgebung  in  dieser  Lehre  klar  zeigte,  wie  schlimm
es  ist,  wenn  die  Gesetzgebung  nur  theilweise  abgeändert, ¬
  und  wenn  eine  fremde  Gesetzgebung  ohne
die  übrigen  Theile,  mit  welchen  sie  zusammenhängt,
eingeführt  wird.
Die  Prozeßordnung  von  1831  *2)  stellt  als
Besitzklagen  auf:  1)  die  Erbbesitzklage  125),  (als  Art
des  interdicti  adipiscendae  possessionis)  die  nach
den  Regeln  des  unbedingten  Mandatsprozesses  verhandelt ¬
  wird,  2)  als  Besitzklage  zur  Wiedererlangung
des  Besitzes  eine,  der  französischen  Prozeßordnung
nachgebildete  Klage,  welche  nur  wegen  Störung  im
Besitze  von  Liegenschaften  der  Eigenthümer,  selbst  der
unvollkommene  Eigenthümer,  ferner  wegen  Dienstbarkeiten, ¬
  der  Berechtigte  gegen  den  Störer  anstellen
kann,  wenn  der  Kläger  die  Liegenschaft  wenigstens
ein  Jahr  lang,  von  der  Störung  zurückgerechnet,  besaß, ¬
  und  wenn  die  Klage  binnen  Jahresfrist  von  der
Störung  an  erhoben  wird,  3)  die  Klage  auf  ein
Provisorium,  insofern  da  wo  die  Thatsache  des
Besitzes  ungewiß  ist,  der  Richter  verfügen  kann,  daß
bis  zur  Entscheidung  über  das  Recht,  die  streitige
Sache  sequestrirt  werde,  oder  gemeinschaftlichen  Genuß ¬
  anordnen,  oder  den  einstweiligen  Genuß  einer
Parthei  allein  gegen  Sicherheitsleistung  überlassen
kann.  —  Diese  Vorschriften  enthalten  freilich  manche
Beschränkungen  der  Besitzklagen,  die  vielleicht  nicht
123)  Daher  verschiedene  Ansichten  in  v.  Drais  Geschichte  der
Badischen  Gerichtshöfe  S.  134-141.  v.  Hohnhorst  Jahrbücher =
  des  Badischen  Oberhofgerichts  II.  Bd.  S.  251-254.
124)  Titel  36.  Art.  742—760.
125)  Code  civil  Art.  1004.  1011.  101-1.
            
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