Inhaltsverzeichnis : Reuling, Wilhelm: Zur Frage des Rechtschutzes der Bauhandwerker

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Stelle  tretender  Gläubiger  sie  deckt,  oder  ihnen  das  bebaute
Grundstück  für  ihr  Forderungsrecht  zufällt,  werden  in  Zukunft
vorsichtiger  sein,  sobald  sie  die  vermögensrechtliche  und  strafrechtliche ¬
  Verantwortlichkeit  dafür  treffen  kann,  daß  infolge  nicht
zweckentsprechender  Verwendung  der  Baugelder  die  BauhandFo ¬

werter
Werklohnverluste  erleiden.  Sie  werden  sich  dann  wohl
hüten,  mit  mittellosen,  geschäftlich  und  moralisch  anrüchigen
Personen  in  Verbindung  zu  treten,  welchen  zur  Zeit  vielleicht
aus  dem  Grunde  Vertrauen  geschenkt  wird,  weil  sie  leichter  höhere
Abschlußprovision  zubilligen,  als  dies  wirthschaftlich  günstiger
dastehende,  gewissenhaftere  Unternehmer  thun.  Hier  wird  also
der  Hebel  anzulegen  sein.  In  jedem  Falle  werden  zweckentsprechende ¬
  Resultate  aber  nur  erzielt  werden,  wenn  das  Reichsjustizamt ¬
  und  der  Justizminister  sich  entschließen,  mit  praktisch
und  theoretisch  in  dieser  wichtigen  Frage  vertranten  Personen
in  Meiuungsaustausch  zu  treten,  d.  h.  in  ähnlicher  Weise  eine
Konferenz  einzuberufen,  wie  solches  hinsichtlich  des  Handwerksorganisationsplanes ¬
  vom  29.  bis  31.  Juli  und  der  Verschmelzung
der  gesammten  Arbeiterversicheruug  vom  9.  bis  14.  d.  M.  seitens
des  Reichsamtes  des  Innern  geschehen  ist.
Dr.  Benno  Hilse,  Kreisgerichtsrath.
            
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