Volltext : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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pflichtige,  welche  sich  eine  muthwillige  Saumniß  in
Abtragung  der  surrogirten  Fruchtabgabe  zu  Schulden
kommen  laßen,  der  Rücktritt  in  die  Natural=Garben=Bezehntung =
  vorbehalten  bleibe.*)  Da  die  churfürstliche =
  Direktion  eigene  Rentbeamte  hat,  welche
die  Exekutiv=Gewalt  in  Händen  haben,  so  sind  die
Zehntgerechtsame  derselben  durch  diese  Verfügung  vollkommen =
  gesichert;  allein  für  andere  Zehntherren,
welche  die  gewöhnliche  richterliche  Hülfe  anrufen  müssen, =
  ist  der  Rücktritt  in  den  Garbenzehnten  keine  hinlängliche =
  Sicherheit,  wenn  ihnen  für  die  verflossenen
Jahre,  welche  nicht  durch  ihre  Schuld  zurückgeblieben
sind,  kein  Vorzug  vor  andern  Gläubigern  zusteht.
Das  Zehntrecht  haftet  nach  den  bisherigen  Gesetzen
zwar  unmittelbar  auf  den  Früchten,  mittelbar
aber  auch  auf  dem  zehntbaren  Acker,  **)  und  der
Zehnte  hat  unstreittig  vor  den  Steuern  und  Abgaben
in  so  weit  den  Vorzug,  daß  er  ohne  Rücksicht  derselben =
  vorab  von  den  Früchten  abgezogen  wird.  ***)  Soll
*)  Edikt  vom  1ten  Zunius  1802.  Art.  8.  in  meinen  vorherigen
Beyträgen  im  Anhange.
**)  Schnaubert's  Kommentat  über  das  Lehenrecht.  S.  228.
der  2ten  Ausgabe.
Danz  Handbuch  des  deutschen  Privatrechtes.  Band  5.
§.  609.  S.  269.
***)  Cap.  7.  X  de  Decimis.  Cap.  26.  28.  55.  X.  eed.
Schnauberts  Kirchenrecht  der  Protestanten  und  Katholiken. =
  §.  517.
            
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