12 28. Buch. 2. Tit. §. 1425.f.
land aufkamen? läßt sich mit Sicherheit nicht bestimmen ¬
?5). Eine große Annäherung an einseitige letztwillige ¬
Verfügungen lag jedenfalls darin, daß man bei
Erbverträgen sich willkührlichen Widerruf vorbehalten
durfte. Der Name Testament für letztwillige Verfügung ¬
26) kommt in solchen Urkunden, welche von einem
Rechtsgebrauch in Deutschland Zeugniß geben können,
nicht vor der Zeit vor, wo man daselbst römisches Recht
wenigstens schon kannte; man kann also immer zugeben,
daß darunter wirkliche einseitige und widerrufliche Dispositionen ¬
auf den Todesfall, nicht aber Erbverträge zu
verstehen seien
), ohne daß hieraus folgen würde, die
Testamente seien in Deutschland ohne Einwirkung des
212). Der so gewöhnrömischen =
Rechts aufgekommen
25) Vgl. hierüber im Allgemeinen Eichhorn deutsche Staatsund ¬
Rechtsgesch. Bd. III. §. 455. 456 und Hassea. a. O.
* . .
S. 184 fgg. Nr. 11—
26) Der Ausdruck testamentum hat auch die Bedeutung einer ¬
Urkunde überhaupt; du FRESNE glossar. ad
script. insimae med. latinitat. v. tostamentum. Ueber.1. -
dies darf man nicht vergessen, was oben (zu Note 2)
über die Testamente von Deutschen gesagt, ist, welche
aber keineswegs als Zeugniß eines in Deutschland geltenden
Rechts angesehen werden duͤrfen.
... .
27)-S. besonders Albrecht a. a. O. S. 209—217.
Gerade der Gebrauch des Ausdrucks Testament in dem
27a)
Lübschen Recht v. J. 1240 (Art. 161) und in anderen
alten Stadtrechten beweist vollständig wider die Germanisten, ¬
welche wie Mittermaier (Grundsätze §. 407)
.
....
eine unabhängige Entstehung der Testamente in Deutschland ¬
annehmen. Denn es wäre doch wahrlich sehr auf1 ¬
fallend, wenn ein so rein technischer Ausdruck des röm.
Rechts sich zufällig auch an anderen Orten für densel¬