Dreiundzwanzigstes Capitel. Wirkung der Klagenverjährung. § 122. 441
(1. 64 (59) pr. D. ad Sc. Trebell. 36, 4). Die Fortdauer der verjährten
Obligatio ist daher nur soweit anzunehmen, als die Fortdauer des
Ffandrechts dieß erfordert 12: erreicht also der Werth der verpfändeten ¬
Sache nicht die Höhe der verjährten Forderung, so kann der
überrest weder im Wege der Klage noch im Wege der Einrede (Compensation) ¬
hereingebracht werden, § 1483 a. b. G. B. 12. Endlich
besteht nach österreichischem Recht in manchen Fällen die Hypothek
fort, obgleich die persönliche Forderung durch Verjährung erloschen
ist; diese durch das Institut der öffentlichen Bücher bewirkte Modisikation ¬
wird an einem anderen Orte ihre Darstellung finden.
67. 115 fg. und Bangerow I S. 265. 266) die Fortdauer der dinglichen Pfandllage ¬
nach Verjährung der persönlichen Schuldklage (l. 3 1. 7 C. h. t. 7, 39) damit
zu erklären versuchen, daß die actio hypothecaria suas conditiones habet und
daß propser pignus eine Naturalobligation angenommen werde: ein Erklärungsversuch, ¬
der zwar sehr scharffinnig, aber dennoch unbefriedigend ist sogl. Sabigny ¬
V S. 394 fg., BrinzI S. 165). In der angegebenen Beschränkung
kann man also auch für das österr. Recht sagen: Intelligere debes, vincula
pignoris durare personali actione submota (l. 2 C. de luit. 8. 30 (34).
12) Aus dem Schlußsatze des § 1483 (der in seiner eben nicht sehr gelungenen
Fassung wörtlich in Art. 185 des sächs. Entw. ühergegangen ist) darf man nicht
ewwa folgern, daß die Forderung, soweit sie den Werth des Pfandes nicht überstigt, ¬
durch eine persönliche Klage geltend gemacht werden könne: dieser
Schußsatz spricht der Obligatio als dem Prinzipale nur insoweit Fortbestand zu,
als dieß zur Erhaltung des Accessoriums nothwendig ist sogl. auch Winiwarter
Mater. VIII S. 144 fg. Comment. V S. 217 fg., Nippel IX S. 99. 100). Wenn
aber der Schuldner sein Pfand einlösen will, so muß er auch nach Verjährung
der Forderung die ganze Schuld bezahlen (vgl. auch Nippel IX S. 102. 103)
ta bie actio pignoratitia directa die Beendigung des Pfandrechts (§ 1369
a. b. G. B.) voraussetzt und das Pfand für die ganze Schuld haftet, wenn
auch nicht die ganze Forderung aus dem Erlöse der Pfandsache befriedigt werden ¬
mag.
124 Bgl. Zeiller IV S. 242. Soweit aber der Werth des Pfandes reicht,
kannt der Gläubiger seine Forderung befriedigen, also auch die verjährten Zinsen,
dasern nur das Pfand überhaupt sogl. Arndts § 369) auch für die Zinsen haftet
su. A. Zeiller IV S. 243, indem er in willkürlicher Weise meint, daß sich die
angebliche Anerkennung nur auf das Capital, nicht auch auf die Zinsen beziehe,
denso Scheidlein S. 107; vgl. dagegen auch Nippel IX S. 101. Pachmann ¬
Verjähr. S. 23, Ellinger Handb. ad § 4489). Die Bestimmung des
3 1ess kommt auch dann zur Anwendung, wenn nicht der persönliche Schuldner
soüdern ein Dritter die Sache für die ihm fremde Schuld verpfändet hat; die
gunge, ob und in welchem Umfange dieser Dritte gegen den persönlichen Schuldner,
dissen Schuld mittlerweile verjährt sein mag, die Regreßklage habe, wenn der
Gaubiger das Pfand distrahirt, ist im Pfandrecht zu besprechen. — Die Bestmmung ¬
des § 1488 a. b. G. B. ist analog auf den Fall eines zur Sicherheit
einer Forderung vertragsmäßig eingeräumten Retentionsrechts anzuwenden.