Volltext : System des österreichischen allgemeinen Privatrechts (2)

Dreiundzwanzigstes  Capitel.  Wirkung  der  Klagenverjährung.  §  122.  441
(1.  64  (59)  pr.  D.  ad  Sc.  Trebell.  36,  4).  Die  Fortdauer  der  verjährten
Obligatio  ist  daher  nur  soweit  anzunehmen,  als  die  Fortdauer  des
Ffandrechts  dieß  erfordert  12:  erreicht  also  der  Werth  der  verpfändeten ¬
  Sache  nicht  die  Höhe  der  verjährten  Forderung,  so  kann  der
überrest  weder  im  Wege  der  Klage  noch  im  Wege  der  Einrede  (Compensation) ¬
  hereingebracht  werden,  §  1483  a.  b.  G.  B.  12.  Endlich
besteht  nach  österreichischem  Recht  in  manchen  Fällen  die  Hypothek
fort,  obgleich  die  persönliche  Forderung  durch  Verjährung  erloschen
ist;  diese  durch  das  Institut  der  öffentlichen  Bücher  bewirkte  Modisikation ¬
  wird  an  einem  anderen  Orte  ihre  Darstellung  finden.
67.  115  fg.  und  Bangerow  I  S.  265.  266)  die  Fortdauer  der  dinglichen  Pfandllage ¬
  nach  Verjährung  der  persönlichen  Schuldklage  (l.  3  1.  7  C.  h.  t.  7,  39)  damit
zu  erklären  versuchen,  daß  die  actio  hypothecaria  suas  conditiones  habet  und
daß  propser  pignus  eine  Naturalobligation  angenommen  werde:  ein  Erklärungsversuch, ¬
  der  zwar  sehr  scharffinnig,  aber  dennoch  unbefriedigend  ist  sogl.  Sabigny ¬
  V  S.  394  fg.,  BrinzI  S.  165).  In  der  angegebenen  Beschränkung
kann  man  also  auch  für  das  österr.  Recht  sagen:  Intelligere  debes,  vincula
pignoris  durare  personali  actione  submota  (l.  2  C.  de  luit.  8.  30  (34).
12)  Aus  dem  Schlußsatze  des  §  1483  (der  in  seiner  eben  nicht  sehr  gelungenen
Fassung  wörtlich  in  Art.  185  des  sächs.  Entw.  ühergegangen  ist)  darf  man  nicht
ewwa  folgern,  daß  die  Forderung,  soweit  sie  den  Werth  des  Pfandes  nicht  überstigt, ¬
  durch  eine  persönliche  Klage  geltend  gemacht  werden  könne:  dieser
Schußsatz  spricht  der  Obligatio  als  dem  Prinzipale  nur  insoweit  Fortbestand  zu,
als  dieß  zur  Erhaltung  des  Accessoriums  nothwendig  ist  sogl.  auch  Winiwarter
Mater.  VIII  S.  144  fg.  Comment.  V  S.  217  fg.,  Nippel  IX  S.  99.  100).  Wenn
aber  der  Schuldner  sein  Pfand  einlösen  will,  so  muß  er  auch  nach  Verjährung
der  Forderung  die  ganze  Schuld  bezahlen  (vgl.  auch  Nippel  IX  S.  102.  103)
ta  bie  actio  pignoratitia  directa  die  Beendigung  des  Pfandrechts  (§  1369
a.  b.  G.  B.)  voraussetzt  und  das  Pfand  für  die  ganze  Schuld  haftet,  wenn
auch  nicht  die  ganze  Forderung  aus  dem  Erlöse  der  Pfandsache  befriedigt  werden ¬
  mag.
124  Bgl.  Zeiller  IV  S.  242.  Soweit  aber  der  Werth  des  Pfandes  reicht,
kannt  der  Gläubiger  seine  Forderung  befriedigen,  also  auch  die  verjährten  Zinsen,
dasern  nur  das  Pfand  überhaupt  sogl.  Arndts  §  369)  auch  für  die  Zinsen  haftet
su.  A.  Zeiller  IV  S.  243,  indem  er  in  willkürlicher  Weise  meint,  daß  sich  die
angebliche  Anerkennung  nur  auf  das  Capital,  nicht  auch  auf  die  Zinsen  beziehe,
denso  Scheidlein  S.  107;  vgl.  dagegen  auch  Nippel  IX  S.  101.  Pachmann ¬
  Verjähr.  S.  23,  Ellinger  Handb.  ad  §  4489).  Die  Bestimmung  des
3  1ess  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  nicht  der  persönliche  Schuldner
soüdern  ein  Dritter  die  Sache  für  die  ihm  fremde  Schuld  verpfändet  hat;  die
gunge,  ob  und  in  welchem  Umfange  dieser  Dritte  gegen  den  persönlichen  Schuldner,
dissen  Schuld  mittlerweile  verjährt  sein  mag,  die  Regreßklage  habe,  wenn  der
Gaubiger  das  Pfand  distrahirt,  ist  im  Pfandrecht  zu  besprechen.  —  Die  Bestmmung ¬
  des  §  1488  a.  b.  G.  B.  ist  analog  auf  den  Fall  eines  zur  Sicherheit
einer  Forderung  vertragsmäßig  eingeräumten  Retentionsrechts  anzuwenden.
            
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