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wohl mehr genau bestimmen läßt, — so ist auch billig =
ein peremptorischer Termin bestimmt, in welchem
die Beschwerden über solche vorgebliche Verletzungen
eingebracht werden sollen; um so mehr, als der ganzen =
Gesellschaft daran liegt, daß keine Unsicherheit
des neu erworbenen Eigenthums bestehe.
Sechstes bis neuntes Kapitel.
Es ist ein bey allen bürgerlichen Gesetzgebungen
geheiligter Grundsatz: daß die geschriebenen Gesetze
nur dann eintreten, wenn es unter den Betheiligten
an bestimmten Verträgen fehlet; der Grund davon
liegt darin: daß die Verbindlichkeit der wechselseitigen
Verträge aus dem hypothetischen Natur= oder natürlichem =
Privat=Rechte herfließt, welches vor dem positiven =
existirte. Getreu diesem Princip, welches
auf einer richtigen Würdigung der Menschenrechte beruht, =
können also auch bey Gemeinheits=Auseinandersetzungen =
die besonderen Verträge nicht ausgeschlossen =
werden, welche die Betheiligten über einen
solchen Gegenstand unter sich rechtmäßig errichten,
und wenn schon in einem Staate eine Anstalt errichtet =
wird, um einen besondern heilsamen Zweck zu befördern, =
so will man daraus doch keine Zwangsanstalt
in der Masse machen, um die Freyheit der Bür=