§ 36. Rechte bezüglich der Person des Kindes.
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stand in dessen Hand; nicht minder hatte er das Recht zum Verkaufe des
Kindes.
Im jüngsten römischen Rechte blieb hiervon nur die Befugniß des
Hausvaters zu mäßiger Züchtigung des Hauskindes 1 und zum Verkaufe
von Neugeborenen aus Noth.
II. Gemeinrechtlich ist es Elternrecht, die Kinder zu erziehen
und zu leiten. Hieraus ergeben sich ihre Befugnisse über die Person des
Kindes. Die väterliche Gewalt als solche hat in dieser Richtung keine
besondere Bedeutung mehr.
In erster Linie hat der Vater die Erziehung, auch wenn er die Gewalt ¬
über das Kind nicht haben sollte, in zweiter Linie hat sie die Mutter.
Diese aber geht in der Regel dem Vater vor, wenn er die Schuld einer
Scheidung der Ehe hat,* nicht minder, wenn sein Lebenswandel das Wohl
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des Kindes gefährden würde.
Das Erziehungsrecht begreift grundsätzlich die religiöse Erziehung
des Kindes in sich. Nach dem 14. Jahre — s. g. annus discretionis
Unterscheidungsjahr
kann das Kind aber sein religiöses Bekenntniß
selbständig bestimmen.
Die Klage auf Gestattung der Wegführung des Kindes und dessen
Auslieferung — das interdictum de liberis exhibendis et ducendis
welche zunächst dem Hausvater zustand, gebührt derzeit demjenigen der
der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, daß das Vermögen der Nutznießung
entzogen sein soll.
1) 1. 3, 1. 4 C. de patria potestate 8, 46. In schwereren Fällen kann der
Vater bei der Obrigkeit härtere Bestrafung, insbesondere Unterbringung in Besserungsanstalten ¬
beantragen. Vgl. B.G.B. § 1631 Abs. 2.
2) 1. 2 C. de patribus qui filios distraxerunt 4, 43. Burchardi, das gemeinrechtliche ¬
Erziehungsrecht im Archiv f. civ. Praxis Bd. 8 n. 8.
3) Vgl. auch B.G.B. § 1634.
4) Nov. 117 cap. 7. Die Regel ist keine unbedingte. Das Vormundschaftsgericht ¬
bestimmt nach seinem Ermessen im Interesse des Kindes. Es kann daher auch
dem
schuldigen Theile die Erziehung überlassen, wenn derselbe hierzu fähiger erscheint,
I. un. C. divortio facto 5, 24. Vgl. B.G.B. §§ 1635, 1636.
5) 1. 1 § 3 D. de liberis exhib. 43, 30. R.G. Bd. 18 S. 186.
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6) Ueber Verträge geschiedener Ehegatten bezüglich der Erziehung ihrer Kinder
vgl. R.G. Bd. 21 S. 161.
7) Daß in gemischten Ehen die Religion des Vaters bis zu den Unterscheidungsjahren ¬
entscheide, nahm der Friedensexekutionskongreß zu Nürnberg vom Jahre 1650
mit Zustimmung der katholischen und evangelischen Stände an. Glück Bd. 2 S. 225.
Anders Seuff. A. Bd. 50 n. 24. Der Begriff der Unterscheidungsjahre wurde reichsgesetzlich ¬
nicht festgestellt und blieb gemeinrechtlich bestritten; meist nahm man an,
daß das 14. Jahr das maßgebende sei. Nach Einf.Ges. zum B.G.B. Art. 134 bleiben
unberührt die landesgesetzlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder.
8) Tit. Dig. de liberis exhibendis 43, 30. Vgl. die bei R.G. Bd. 10 S. 115
Citirten.