Metadaten : Pandekten (Bd. 3)

§  36.  Rechte  bezüglich  der  Person  des  Kindes.
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stand  in  dessen  Hand;  nicht  minder  hatte  er  das  Recht  zum  Verkaufe  des
Kindes.
Im  jüngsten  römischen  Rechte  blieb  hiervon  nur  die  Befugniß  des
Hausvaters  zu  mäßiger  Züchtigung  des  Hauskindes  1  und  zum  Verkaufe
von  Neugeborenen  aus  Noth.
II.  Gemeinrechtlich  ist  es  Elternrecht,  die  Kinder  zu  erziehen
und  zu  leiten.  Hieraus  ergeben  sich  ihre  Befugnisse  über  die  Person  des
Kindes.  Die  väterliche  Gewalt  als  solche  hat  in  dieser  Richtung  keine
besondere  Bedeutung  mehr.
In  erster  Linie  hat  der  Vater  die  Erziehung,  auch  wenn  er  die  Gewalt ¬
  über  das  Kind  nicht  haben  sollte,  in  zweiter  Linie  hat  sie  die  Mutter.
Diese  aber  geht  in  der  Regel  dem  Vater  vor,  wenn  er  die  Schuld  einer
Scheidung  der  Ehe  hat,*  nicht  minder,  wenn  sein  Lebenswandel  das  Wohl
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des  Kindes  gefährden  würde.
Das  Erziehungsrecht  begreift  grundsätzlich  die  religiöse  Erziehung
des  Kindes  in  sich.  Nach  dem  14.  Jahre  —  s.  g.  annus  discretionis
Unterscheidungsjahr
kann  das  Kind  aber  sein  religiöses  Bekenntniß
selbständig  bestimmen.
Die  Klage  auf  Gestattung  der  Wegführung  des  Kindes  und  dessen
Auslieferung  —  das  interdictum  de  liberis  exhibendis  et  ducendis
welche  zunächst  dem  Hausvater  zustand,  gebührt  derzeit  demjenigen  der
der  Dritte  bei  der  Zuwendung  bestimmt  hat,  daß  das  Vermögen  der  Nutznießung
entzogen  sein  soll.
1)  1.  3,  1.  4  C.  de  patria  potestate  8,  46.  In  schwereren  Fällen  kann  der
Vater  bei  der  Obrigkeit  härtere  Bestrafung,  insbesondere  Unterbringung  in  Besserungsanstalten ¬
  beantragen.  Vgl.  B.G.B.  §  1631  Abs.  2.
2)  1.  2  C.  de  patribus  qui  filios  distraxerunt  4,  43.  Burchardi,  das  gemeinrechtliche ¬
  Erziehungsrecht  im  Archiv  f.  civ.  Praxis  Bd.  8  n.  8.
3)  Vgl.  auch  B.G.B.  §  1634.
4)  Nov.  117  cap.  7.  Die  Regel  ist  keine  unbedingte.  Das  Vormundschaftsgericht ¬
  bestimmt  nach  seinem  Ermessen  im  Interesse  des  Kindes.  Es  kann  daher  auch
dem
schuldigen  Theile  die  Erziehung  überlassen,  wenn  derselbe  hierzu  fähiger  erscheint,
I.  un.  C.  divortio  facto  5,  24.  Vgl.  B.G.B.  §§  1635,  1636.
5)  1.  1  §  3  D.  de  liberis  exhib.  43,  30.  R.G.  Bd.  18  S.  186.
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6)  Ueber  Verträge  geschiedener  Ehegatten  bezüglich  der  Erziehung  ihrer  Kinder
vgl.  R.G.  Bd.  21  S.  161.
7)  Daß  in  gemischten  Ehen  die  Religion  des  Vaters  bis  zu  den  Unterscheidungsjahren ¬
  entscheide,  nahm  der  Friedensexekutionskongreß  zu  Nürnberg  vom  Jahre  1650
mit  Zustimmung  der  katholischen  und  evangelischen  Stände  an.  Glück  Bd.  2  S.  225.
Anders  Seuff.  A.  Bd.  50  n.  24.  Der  Begriff  der  Unterscheidungsjahre  wurde  reichsgesetzlich ¬
  nicht  festgestellt  und  blieb  gemeinrechtlich  bestritten;  meist  nahm  man  an,
daß  das  14.  Jahr  das  maßgebende  sei.  Nach  Einf.Ges.  zum  B.G.B.  Art.  134  bleiben
unberührt  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder.
8)  Tit.  Dig.  de  liberis  exhibendis  43,  30.  Vgl.  die  bei  R.G.  Bd.  10  S.  115
Citirten.
            
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