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alsdann, wann eine neue Schuldverschreibung, ohne
einer Novation Meldung zu thun, ausgefertigt wird,
öfters eine Novation aus gewissen Umständen vermuthet
wird, i) so ist dem Glaubiger im Fall einer erneuerten ¬
Schuldverschreibung als eine wichtige Vorsichtsregel ¬
anzurathen, daß er den Schuldner
FormXXVII. ausdrüklich erklären lasse, daß keine Novation ¬
vorgegangen, und er sich die alten
Unterpfänder und Bürgen ausdrüklich vorbehalte, um
besonders wegen seiner Unterpfänder den Vorgang der
Zeit nicht zu verlieren. k
Weil aber in dem Fall,
da ein Dritter für den Schuldner ein Unterpfand gegeben, =
oder für ihn Burgschaft geleistet hat, und eine
Novation vorgeht, das Unterpfand oder die Bürgschaft
anders nicht beibehalten werden kan, als wenn der dritte ¬
Pfandeigenthumer oder Buͤrge von neuem seine Einwilligung ¬
erklärt, so erfordert es in solchen Fällen die
Vorsicht, von solchen Personen sich ihre Einwilligung
von neuem durch ihre Unterschrift bezeugen zu lassen.
§. 78. Eine besondere Eigenschaft der Schuld,
welche auch auf die Einrichtung der Schuldverschreibung
vielen Einfluß hat, entsteht aus der Correalverbindlichkeit, ¬
welche entweder bei mehreren Schuldnern oder bei
mehreren Glaubigern verabredet wird. Wenn mehrere ¬
Schuldner mit einander Geld aufnehForm ¬
men, so ist im Zweifelsfall, und wenn nichts
XXVIII.
besonders hierüber verabredet worden
ein jeder derselben nur zu seinem Antheil
nach
) GAIL libr. 2. obs. 30. nr. 4. in fin. MEVIUS part. 5.
dec. 404. VINNIUS in Comm, ad Inst. s. 3. J. quib. mod.
toll. oblig. n. 7.
5) VINNIUS l, c. n. 2. SCHOEPFF Decc. sel. Tom. I. Dec. 29.
nr. 3.
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