Inhaltsverzeichnis : Gmelin, Christian Gottlieb: Von Aufsäzen über Verträge überhaupt, von Schuld- und Pfandverschreibungen und andern damit verwandten Aufsäzen insbesondere

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alsdann,  wann  eine  neue  Schuldverschreibung,  ohne
einer  Novation  Meldung  zu  thun,  ausgefertigt  wird,
öfters  eine  Novation  aus  gewissen  Umständen  vermuthet
wird,  i)  so  ist  dem  Glaubiger  im  Fall  einer  erneuerten ¬
  Schuldverschreibung  als  eine  wichtige  Vorsichtsregel ¬
  anzurathen,  daß  er  den  Schuldner
FormXXVII.  ausdrüklich  erklären  lasse,  daß  keine  Novation ¬
  vorgegangen,  und  er  sich  die  alten
Unterpfänder  und  Bürgen  ausdrüklich  vorbehalte,  um
besonders  wegen  seiner  Unterpfänder  den  Vorgang  der
Zeit  nicht  zu  verlieren.  k
Weil  aber  in  dem  Fall,
da  ein  Dritter  für  den  Schuldner  ein  Unterpfand  gegeben, =
  oder  für  ihn  Burgschaft  geleistet  hat,  und  eine
Novation  vorgeht,  das  Unterpfand  oder  die  Bürgschaft
anders  nicht  beibehalten  werden  kan,  als  wenn  der  dritte ¬
  Pfandeigenthumer  oder  Buͤrge  von  neuem  seine  Einwilligung ¬
  erklärt,  so  erfordert  es  in  solchen  Fällen  die
Vorsicht,  von  solchen  Personen  sich  ihre  Einwilligung
von  neuem  durch  ihre  Unterschrift  bezeugen  zu  lassen.
§.  78.  Eine  besondere  Eigenschaft  der  Schuld,
welche  auch  auf  die  Einrichtung  der  Schuldverschreibung
vielen  Einfluß  hat,  entsteht  aus  der  Correalverbindlichkeit, ¬
  welche  entweder  bei  mehreren  Schuldnern  oder  bei
mehreren  Glaubigern  verabredet  wird.  Wenn  mehrere ¬
  Schuldner  mit  einander  Geld  aufnehForm ¬

men,  so  ist  im  Zweifelsfall,  und  wenn  nichts
XXVIII.
besonders  hierüber  verabredet  worden
ein  jeder  derselben  nur  zu  seinem  Antheil
nach
)  GAIL  libr.  2.  obs.  30.  nr.  4.  in  fin.  MEVIUS  part.  5.
dec.  404.  VINNIUS  in  Comm,  ad  Inst.  s.  3.  J.  quib.  mod.
toll.  oblig.  n.  7.
5)  VINNIUS  l,  c.  n.  2.  SCHOEPFF  Decc.  sel.  Tom.  I.  Dec.  29.
nr.  3.
L
            
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