Volltext : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (2)

[b.  G.  B.  §.  970.]
[Haftung  der  Wirthe  u.  s.  w.)
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(der  Post)  eine  Haftung  für  den  Schaden  übernommen  werde,  bestimmen  besondere
Vorschriften  (§.  1317).
Soweit  es  sich  um  Schiffer  —  auf  Binnenwässern  —  und  Fuhrleute  handelt,
welche  den  Transport  von  Gütern  gewerbsmäßig  betreiben,  gilt  gegenwärtig  ausschließlich ¬
  die  Bestimmung  des  Handelsgesetzbuches  (Art.  390,  395,  400  siehe  unten).
3.  Damit  von  der  in  dem  gegenwärtigen  §.  ausgesprochenen  Haftung  die  Rede
sein  könne,  müssen  die  Effecten  der  Reisenden  oder  die  Frachtgüter  dem  Wirthe,
Schiffer  oder  Fuhrmanne  selbst,  oder  seinen  (d.  i.  nach  §.  1316  nicht  nur  den
eigenen,  d.  h.  in  seinem  Solde  stehenden,  sondern  auch  den  von  ihm  zugewiesenen)
Dienstleuten  übergeben  worden  sein,  indem  erst  durch  diese  Uebergabe  das
receptum  (der  stillschweigende  Verwahrungsvertrag)  zu  Stande  kommt.  Hätte  eine
solche  Uebergabe  nicht  stattgefunden,  so  soll  nach  der  Ansicht  einiger  Schriftsteller
die  Haftung  zwar  nicht  nach  dem  §.  970,  wohl  aber  nach  §.  1316  eintreten.  Wir
können  jedoch  dieser  Ansicht  nicht  beipflichten,  denn  auch  der  §.  1316  spricht  nur  von
„übernommenen"  Sachen,  was  doch  andererseits  offenbar  ein  Uebergeben  voraussetzt; ¬
  wäre  dies  nicht  nothwendig,  so  hätte  sich  allenfalls  des  Ausdruckes  „eingebrachte
Sachen"  (wie  im  §.  1101)  bedient  werden  müssen;  es  scheint,  daß  der  §.  970  keine
von  dem  §.  1316  abweichende  Bestimmung  enthalte,  sondern,  daß  in  dem  ersterwähnten
§.  nur  das  Maß  der  im  §.  1316  überhaupt  ausgesprochenen  Ersatzpflicht  festgestellt ¬
  werden  wollte.*)  Allerdings  ist  es  aber  nicht  nothwendig,  daß  der  Reisende
seine  Effecten,  die  er  mit  sich  in  den  Gasthof  bringt,  ausdrücklich  dem  Wirthe  oder
dessen  Dienstleuten  zur  Verwahrung  übergebe,  sondern  es  erfolgt  diese  Uebergabe
stillschweigend  durch  die  Aufnahme  des  Fremden."
4.  Die  in  Frage  stehende  Haftung  kann  nur  dann  beseitigt  werden,  wenn  sich
bei  der  Aufnahme  ausdrücklich  dagegen  verwahrt  wird,  was  z.  B.  bei  einem  ungewöhnlichen ¬
  Andrange  von  Fremden,  bei  der  Gefahr  einer  feindlichen  Invasion  u.  dgl.
stattfinden  kann.  Die  bloße  Uebergabe  der  Schlüssel  an  den  Reisenden  würde  aber
nicht  die  gleiche  Wirkung  hervorbringen.
5.  Der  Wirth,  Schiffer  oder  Fuhrmann  haftet  gleich  einem  Verwahrer,
also  für  jeden  aus  der  Unterlassung  der  pflichtmäßigen  Obsorge  verursachten  Schaden,
mag  derselbe  durch  sein  eigenes  Verschulden,  oder  durch  das  Verschulden  seiner  Dienstleute, ¬
  der  in  seinem  Geschäft  verwendeten  Angehörigen*),  anderer  Mitgäste  oder
dritter  Personen  zugefügt  worden  sein,  wenn  er  nur  im  Gasthause,  Schiffe  oder  Fuhr1) ¬
  S.  Wiuiwarter,  bürgl.  Recht  Bd.  4,  S.  168.
2)  Pfaff  in  dem  Gutachten  „Zur  Lehre  vom  Schadenersatz",  S.  86  ff.,  dann  in  der
Grünhut'schen  Zeitsch.  VIII,  S.  725  ff.,  führt  unter  Zustimmung  von  Unger,  „Beiträge
zur  Lehre  vom  Schadenersatz"  in  Grünhut's  Zeitschr.  VIII,  S.  247  ff.  aus,  daß  §.  970  die
contractliche  Haftung  der  Wirthe  rc.  ex  recepto  normirt,  daß  dagegen  §.  1316  eine  Delictsklage ¬
  entsprechend  der  römischen  actio  furti  adversus  nautas  etc.  gewähre.  Im
Uebrigen  besteht  zwischen  Unger  und  Pfaff  eine  Meinungsverschiedenheit  insoferne,  als  Unger
die  Haftung  ex  recepto  nach  österreichischem  wie  nach  römischem  Recht  nicht  nur  auf  omnis
culpa,  sondern  auch  auf  casus  (mit  Ausschluß  von  vis  major)  ausgedehnt  wissen  will,
während  Pfaff  die  Eigenthümlichkeit  des  receptum  nach  österreichischem  Recht  nicht  in  dem
Maße  der  Haftung,  sondern  darin  findet,  daß  der  Verwahrungsvertrag  hier  nicht  nur  durch
Uebergabe  an  die  Wirthe,  Schiffer,  Fuhrleute  selbst,  sondern  auch  schon  durch  Uebergabe  an
deren  Dienstleute  (oder  Familienglieder)  begründet  werde.
3)  Vgl.  den  in  der  allg.  österr.  Ger.  Ztg.  v.  J.  1854,  Nr.  87  dargestellten  Rechtsfall
und  die  Entsch.  d.  oberst.  Gerichtsh.  v.  23.  Mai  1854,  Z.  5329.  —  Auch  auf  eingebrachte
Sachen  wird  die  Haftung  nach  §.  970  ausgedehnt,  in  der  Entsch.  v.  20.  März  1872  (Gl.-U.
4530),  v.  23.  März  1875  (Gl.=U.  5664),  v.  28.  Juni  1876  (Gl.=U.  6196)  für  den  Fall,  daß
die  beschädigten  Passagiere  ihre  Hotelzimmer  abgesperrt  und  den  Schlüssel  einer  Dienstperson
des  Wirthes  (Portier)  übergeben.
4)  S.  Dr.  L.  Schuster  a.  a.  O.  S.  71.
            
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