[b. G. B. §. 970.]
[Haftung der Wirthe u. s. w.)
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(der Post) eine Haftung für den Schaden übernommen werde, bestimmen besondere
Vorschriften (§. 1317).
Soweit es sich um Schiffer — auf Binnenwässern — und Fuhrleute handelt,
welche den Transport von Gütern gewerbsmäßig betreiben, gilt gegenwärtig ausschließlich ¬
die Bestimmung des Handelsgesetzbuches (Art. 390, 395, 400 siehe unten).
3. Damit von der in dem gegenwärtigen §. ausgesprochenen Haftung die Rede
sein könne, müssen die Effecten der Reisenden oder die Frachtgüter dem Wirthe,
Schiffer oder Fuhrmanne selbst, oder seinen (d. i. nach §. 1316 nicht nur den
eigenen, d. h. in seinem Solde stehenden, sondern auch den von ihm zugewiesenen)
Dienstleuten übergeben worden sein, indem erst durch diese Uebergabe das
receptum (der stillschweigende Verwahrungsvertrag) zu Stande kommt. Hätte eine
solche Uebergabe nicht stattgefunden, so soll nach der Ansicht einiger Schriftsteller
die Haftung zwar nicht nach dem §. 970, wohl aber nach §. 1316 eintreten. Wir
können jedoch dieser Ansicht nicht beipflichten, denn auch der §. 1316 spricht nur von
„übernommenen" Sachen, was doch andererseits offenbar ein Uebergeben voraussetzt; ¬
wäre dies nicht nothwendig, so hätte sich allenfalls des Ausdruckes „eingebrachte
Sachen" (wie im §. 1101) bedient werden müssen; es scheint, daß der §. 970 keine
von dem §. 1316 abweichende Bestimmung enthalte, sondern, daß in dem ersterwähnten
§. nur das Maß der im §. 1316 überhaupt ausgesprochenen Ersatzpflicht festgestellt ¬
werden wollte.*) Allerdings ist es aber nicht nothwendig, daß der Reisende
seine Effecten, die er mit sich in den Gasthof bringt, ausdrücklich dem Wirthe oder
dessen Dienstleuten zur Verwahrung übergebe, sondern es erfolgt diese Uebergabe
stillschweigend durch die Aufnahme des Fremden."
4. Die in Frage stehende Haftung kann nur dann beseitigt werden, wenn sich
bei der Aufnahme ausdrücklich dagegen verwahrt wird, was z. B. bei einem ungewöhnlichen ¬
Andrange von Fremden, bei der Gefahr einer feindlichen Invasion u. dgl.
stattfinden kann. Die bloße Uebergabe der Schlüssel an den Reisenden würde aber
nicht die gleiche Wirkung hervorbringen.
5. Der Wirth, Schiffer oder Fuhrmann haftet gleich einem Verwahrer,
also für jeden aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden,
mag derselbe durch sein eigenes Verschulden, oder durch das Verschulden seiner Dienstleute, ¬
der in seinem Geschäft verwendeten Angehörigen*), anderer Mitgäste oder
dritter Personen zugefügt worden sein, wenn er nur im Gasthause, Schiffe oder Fuhr1) ¬
S. Wiuiwarter, bürgl. Recht Bd. 4, S. 168.
2) Pfaff in dem Gutachten „Zur Lehre vom Schadenersatz", S. 86 ff., dann in der
Grünhut'schen Zeitsch. VIII, S. 725 ff., führt unter Zustimmung von Unger, „Beiträge
zur Lehre vom Schadenersatz" in Grünhut's Zeitschr. VIII, S. 247 ff. aus, daß §. 970 die
contractliche Haftung der Wirthe rc. ex recepto normirt, daß dagegen §. 1316 eine Delictsklage ¬
entsprechend der römischen actio furti adversus nautas etc. gewähre. Im
Uebrigen besteht zwischen Unger und Pfaff eine Meinungsverschiedenheit insoferne, als Unger
die Haftung ex recepto nach österreichischem wie nach römischem Recht nicht nur auf omnis
culpa, sondern auch auf casus (mit Ausschluß von vis major) ausgedehnt wissen will,
während Pfaff die Eigenthümlichkeit des receptum nach österreichischem Recht nicht in dem
Maße der Haftung, sondern darin findet, daß der Verwahrungsvertrag hier nicht nur durch
Uebergabe an die Wirthe, Schiffer, Fuhrleute selbst, sondern auch schon durch Uebergabe an
deren Dienstleute (oder Familienglieder) begründet werde.
3) Vgl. den in der allg. österr. Ger. Ztg. v. J. 1854, Nr. 87 dargestellten Rechtsfall
und die Entsch. d. oberst. Gerichtsh. v. 23. Mai 1854, Z. 5329. — Auch auf eingebrachte
Sachen wird die Haftung nach §. 970 ausgedehnt, in der Entsch. v. 20. März 1872 (Gl.-U.
4530), v. 23. März 1875 (Gl.=U. 5664), v. 28. Juni 1876 (Gl.=U. 6196) für den Fall, daß
die beschädigten Passagiere ihre Hotelzimmer abgesperrt und den Schlüssel einer Dienstperson
des Wirthes (Portier) übergeben.
4) S. Dr. L. Schuster a. a. O. S. 71.