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ber, Anwälte und Gerichtsboten, nach den Gesetzen vom
21. Ventose und 21. und 22. Prairial VII, 16. Febr. 1807
und 4. Oct. 1825, jene, welche die Hypothekenbewahrer
nach dem Gesetze vom 21. Ventose VII. dem Decrete
vom 21. Sept. 1810 und der Verordnung vom 13. Dezember =
1817 und jene, welche die Notäre zu Folge der
Verordnung vom 9. April 1822 theils nach Verhältniß
des Werthes, theils nach der auf ein Geschäft verwendeten =
Zeit, theils ohne Rücksicht auf jenen oder diese
nach bestimmten Sätzen zu fodern haben.
Sieht man so die verschiedenen Taxordnungen, das
Chaos der zerstreuten Vorschriften und die Unzahl der
nachträglichen Exläuterungen vor sich, so muß man sich
wundern, wie manchfaltig gewunden und verschlungen
durch die Finanzkunst die ursprünglich einfachen Verhältnisse ¬
und Bedingungen sind, unter denen sich die Menschen =
über das Eigenthum gegenseitig auseinander setzen!
Die große Verschiedenheit der Taxordnungen ist nicht
nur dem Grundsatze der gleichheitlichen Belastung und
der Gerechtigkeit, sondern auch der Einfachheit der Verwaltung =
zuwider und erschweret die Anwendung. Die
verschiedenen Toxordnungen sind sehr unbestimmt und werden =
von verschiedenen Aemtern höchst verschieden angewendet. =
Es ist Thatsache, daß selbst im Falle einer
Anfrage die Kreisregierungen häufig vorerst Erkundigungen
über die Art der Uebung in den verschiedenen Aemtern
einziehen, und es können Fälle vorkommen, in welchen
ein Unterthan um beträchtliche Summen übernommen wird,
ohne daß er oder der Beamte eine Ahnung hat, jener,
daß er Unrecht erlitten, dieser, daß er Unrecht gethan
habe. Welche Sicherheit der Unterthanen gegen willkührliche ¬
Abgabenerhebung läßt sich bey dieser Unbestimmtheit ¬
der Gesetze oder gar bey dem Umstande erwarten,
daß diese zum Theile unbekannt oder gar nicht vorhanden
und an deren Stelle nichts als die Uebung der Beamten
getreten ist, welche meistens kein anderer Grundsatz als
ihr Vortheil, nicht der Unterthanen Wohl und Gerechtigkeit, =
eingeführt und befestiget hat. Eine hohe Abgabe