Metadaten : ¬Die Finanzverwaltung, Rechtspflege und die Kriegsanstalten des Königsreichs Bayern (30)

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ber,  Anwälte  und  Gerichtsboten,  nach  den  Gesetzen  vom
21.  Ventose  und  21.  und  22.  Prairial  VII,  16.  Febr.  1807
und  4.  Oct.  1825,  jene,  welche  die  Hypothekenbewahrer
nach  dem  Gesetze  vom  21.  Ventose  VII.  dem  Decrete
vom  21.  Sept.  1810  und  der  Verordnung  vom  13.  Dezember =
  1817  und  jene,  welche  die  Notäre  zu  Folge  der
Verordnung  vom  9.  April  1822  theils  nach  Verhältniß
des  Werthes,  theils  nach  der  auf  ein  Geschäft  verwendeten =
  Zeit,  theils  ohne  Rücksicht  auf  jenen  oder  diese
nach  bestimmten  Sätzen  zu  fodern  haben.
Sieht  man  so  die  verschiedenen  Taxordnungen,  das
Chaos  der  zerstreuten  Vorschriften  und  die  Unzahl  der
nachträglichen  Exläuterungen  vor  sich,  so  muß  man  sich
wundern,  wie  manchfaltig  gewunden  und  verschlungen
durch  die  Finanzkunst  die  ursprünglich  einfachen  Verhältnisse ¬
  und  Bedingungen  sind,  unter  denen  sich  die  Menschen =
  über  das  Eigenthum  gegenseitig  auseinander  setzen!
Die  große  Verschiedenheit  der  Taxordnungen  ist  nicht
nur  dem  Grundsatze  der  gleichheitlichen  Belastung  und
der  Gerechtigkeit,  sondern  auch  der  Einfachheit  der  Verwaltung =
  zuwider  und  erschweret  die  Anwendung.  Die
verschiedenen  Toxordnungen  sind  sehr  unbestimmt  und  werden =
  von  verschiedenen  Aemtern  höchst  verschieden  angewendet. =
  Es  ist  Thatsache,  daß  selbst  im  Falle  einer
Anfrage  die  Kreisregierungen  häufig  vorerst  Erkundigungen
über  die  Art  der  Uebung  in  den  verschiedenen  Aemtern
einziehen,  und  es  können  Fälle  vorkommen,  in  welchen
ein  Unterthan  um  beträchtliche  Summen  übernommen  wird,
ohne  daß  er  oder  der  Beamte  eine  Ahnung  hat,  jener,
daß  er  Unrecht  erlitten,  dieser,  daß  er  Unrecht  gethan
habe.  Welche  Sicherheit  der  Unterthanen  gegen  willkührliche ¬
  Abgabenerhebung  läßt  sich  bey  dieser  Unbestimmtheit ¬
  der  Gesetze  oder  gar  bey  dem  Umstande  erwarten,
daß  diese  zum  Theile  unbekannt  oder  gar  nicht  vorhanden
und  an  deren  Stelle  nichts  als  die  Uebung  der  Beamten
getreten  ist,  welche  meistens  kein  anderer  Grundsatz  als
ihr  Vortheil,  nicht  der  Unterthanen  Wohl  und  Gerechtigkeit, =
  eingeführt  und  befestiget  hat.  Eine  hohe  Abgabe
            
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