Metadaten : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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Vieh,  wie  auf  die  Kontributions=Pflichtige  zu  rechnen.
Sind  die  Ländereyen  und  Wiesen,  worauf  das  Vieh
zum  Theil  gehalten  wird,  ausser  der  zu  theilenden
Markung  gelegen,  so  wird  das  davon  erhaltene  Vieh
nur  dann  mit  angerechnet,  wenn  diese  Stücke  schon
seit  dem  Jahre  1768  zur  Substanz  des  Haushaltes
gehöret  haben.
§.  75  —  77.
Wenn  bey  General=Theilungen  Städte  konkuriren, =
  so  finden  folgende  Regeln  statt:
1)  Keiner  Stadt  kann  weniger  Vieh  angesetzet  werden, =
  als  das,  womit  sie  zur  Kontribution  oder
zum  Schatz  katastrirt  ist.
2)Wenn  mehr  Vieh  gehalten  wird,  als  womit  die
Stadt  katastrirt  ist,  so  ist  der  Durchschnitt  des
in  den  letzten  zehn  Jahren  zur  Gemeinen=Weide
geschickten  Viehes  bey  der  Auseinandersetzung
zum  Grunde  zu  legen.
8)  Der  Beweis  eines  höhern  Bedürfnisses  mit  Rücksicht =
  auf  wohlerworbenen  Besitzstand,  bleibt  hiebey =
  vorbehalten.
Jn  Dörfern,  wo  kein  bestimmtes  Gesetz  ist,  wieviel =
  Vieh  ein  Einwohner  halten  soll,  der  keine,  oder
nicht  zureichende  Länderey  zur  Durchfütterung  des
Viehes  besitzt,  soll  nach  dem  Haushaltungsbedürfniß
dieser  Leute,  und  nachdem  wie  es  bey  dieser  Klasse
            
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