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fere. *) Als Beytrag zur Gesetzgebung ist die vorgelegte =
Theilungsordnung eine der wichtigsten Schriften =
für Deutschland, welche seither über diesen Gegenstand =
erschienen sind; die aufgestellten Grundsätze
sind das Resultat langjähriger Erfahrungen, und
über ihre Ausführung wird man vergebens anderwärts
die Aufschlüsse suchen, welche diese Verordnung enthält.
Es lag ausser meinem Plan, einen Kommentar
über dieselbe zu liefern, noch weniger war es meine
Absicht, eine Kritik derselben zu verfassen; gleichwohl
schien es mir nicht unzweckmäßig, die Vorzüge gewisser =
Verfügungen herauszuheben, und bey andern,
welche mir vorzüglich nach dem Lokale berechnet schienen, =
meine abweichende Jdee beyzufügen, um dem
Ganzen ein weit ausgedehnteres Jnteresse für jene
Orte zu geben, wo die aufgestellten Bestimmungen
nicht als gesetzliche Vorschriften gelten; dem Auszuge
selbst folgen daher einige Anmerkungen, einige Betrachtungen =
über die Mittel zur Verbesserung der Kultur =
überhaupt, wozu die Gemeinheits=Theilungen das
Losungszeichen geben sollen, und welche die Diskussion
dieses Geschäftes ganz natürlich veranlaßte.
*) Die Verordnung enthäft ohne Jnhaltsanzeige 104 Folio=Seiten, =
und erschien ihres Datums ungeachtet erst im Spätjahre =
2802.