Volltext : Preser, Karl: Pacht, Pachtrecht und Pachtvertrag über grössere Landgüter in Österreich

Erstes  Buch:  Pacht-  oder  Regiesystem?
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Die  ursprüngliche  Benutzungsform  der  Felder  war  allerdings  die
Eigenwirthschaft,  oder  besser  gesagt,  die  Bewirthschaftung  auf  Rechnung
des  Eigenthümers  durch  besoldete  Beamte.  Diese  Form  entsprach  auch
den  jeweiligen  Verhältnissen.  Die  Landwirthschaft  wurde  kunstlos,  ohne
Zuhülfenahme  irgend  welcher  technischen  Wissenschaften  betrieben.  Aus
der  Empirik  entwickelten  sich  gleichförmige  Regeln,  und  ohne  jegliche
Sorgfalt  zu  üben,  sah  der  Beamte  zu,  wie  sich  die  Dinge  gestalteten.
So  blieb  auch  in  späteren  Zeiten  die  Regie  lange  in  Gewohnheit  und
sprächen  nicht  höhere  Rücksichten  mit,  nicht  finanzielle,  socialpolitische
und  allgemein-wirthschaftliche  Gründe,  so  möchte  sie  auch  fort  und  fort
noch  berechtigt  sein,  gleichviel  ob  sie  dem  Grundeigenthümer  eine  höhere
oder  niedere  Rente  abwirft.
Dennoch  reicht  schon  das  Pachtsystem,  vom  deutschen  Reiche  zunächst
abgesehen,  bis  in  das  graue  Alterthum  hinauf.  Nur  für  einen  Theil  der
Agri  publici  wurde  in  Rom  die  Bebauung  von  Staatswegen  durch  Sklaven
besorgt*)  und  wie  es  scheint  unter  den  Königen  nur  für  denjenigen
Theil  der  Staatsländereien,  des  Äger  publicus,  welcher  zum  Unterhalte
des  Königs  bestimmt  war.  Die  sonstige  Benutzung  der  Ländereien  dagegen ¬
  war  die  Zeitpacht**)  und  zwar  vielfach  die  mit  Afterpacht  verbundene ¬
  Generalpacht,  wennschon  es  auch  eine  Zeit  gab,  wo  der  wohlhabende ¬
  Mittelstand,  der  freie  plebejische  Äckerbauer  und  der  kleine
Grundbesitzer  ganz  verschwunden,  der  Grund  und  Boden  aber  meist  in
die  Hände  der  Reichen  übergegangen  war,  die  dann  ihre  Latifundien
ebenfalls  durch  Sklaven  bebauen  liessen.  Letzteres  führte  natürlich  zur
Arbeitslosigkeit  grosser  Massen,  zu  allem  möglichen  Elend  im  Staatshaushalte ¬
  und  die  Kämpfe  um  Erneuerung  des  licinischen  Ackergesetzes
geben  ein  gar  trauriges  Bild  von  dem  Agrarzustande  jener  Zeit.
In  Athen  war  allgemeine  Erb-  oder  Zeitpacht  und  zwar  die  letztere
von  4  bis  sogar  zu  40  Jahren.***)
Wenn  auch  in  Frankreich  und  Belgien  das  Pachtsystem  schon  früher
als  in  dem  jetzigen  Deutschland  die  Selbstbewirthschaftung  verdrängte
und  in  Belgien  z.  B.  fast  drei  Viertheile  der  gesammten  landwirthschaftlich ¬
  benutzten  Fläche  heute  von  Pächtern  benutzt  wird,  so  ist  doch
England  eigentlich  das  Pachterland  par  excellence  und  schon  gegen  den
Schluss  des  Mittelalters*)  bildete  sich  dort  ein  ansehnlicher  Pächterstand ¬
  aus.
*)  Bosse,  Grundzüge  des  Finanzwesens  im  römischen  Staate.  I.  76.
**)  Mommsen,  Röm.  Staatsrecht  II.  1.  410.
***)  Bökh,  Die  Staatshaushaltung  der  Athener.  2.  Aufl.  I.  415.
f)  Roscher,  Nationalökonomie  des  Ackerbaues.  2.  Abdruck  S.  165.
            
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