Erstes Buch: Pacht- oder Regiesystem?
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Die ursprüngliche Benutzungsform der Felder war allerdings die
Eigenwirthschaft, oder besser gesagt, die Bewirthschaftung auf Rechnung
des Eigenthümers durch besoldete Beamte. Diese Form entsprach auch
den jeweiligen Verhältnissen. Die Landwirthschaft wurde kunstlos, ohne
Zuhülfenahme irgend welcher technischen Wissenschaften betrieben. Aus
der Empirik entwickelten sich gleichförmige Regeln, und ohne jegliche
Sorgfalt zu üben, sah der Beamte zu, wie sich die Dinge gestalteten.
So blieb auch in späteren Zeiten die Regie lange in Gewohnheit und
sprächen nicht höhere Rücksichten mit, nicht finanzielle, socialpolitische
und allgemein-wirthschaftliche Gründe, so möchte sie auch fort und fort
noch berechtigt sein, gleichviel ob sie dem Grundeigenthümer eine höhere
oder niedere Rente abwirft.
Dennoch reicht schon das Pachtsystem, vom deutschen Reiche zunächst
abgesehen, bis in das graue Alterthum hinauf. Nur für einen Theil der
Agri publici wurde in Rom die Bebauung von Staatswegen durch Sklaven
besorgt*) und wie es scheint unter den Königen nur für denjenigen
Theil der Staatsländereien, des Äger publicus, welcher zum Unterhalte
des Königs bestimmt war. Die sonstige Benutzung der Ländereien dagegen ¬
war die Zeitpacht**) und zwar vielfach die mit Afterpacht verbundene ¬
Generalpacht, wennschon es auch eine Zeit gab, wo der wohlhabende ¬
Mittelstand, der freie plebejische Äckerbauer und der kleine
Grundbesitzer ganz verschwunden, der Grund und Boden aber meist in
die Hände der Reichen übergegangen war, die dann ihre Latifundien
ebenfalls durch Sklaven bebauen liessen. Letzteres führte natürlich zur
Arbeitslosigkeit grosser Massen, zu allem möglichen Elend im Staatshaushalte ¬
und die Kämpfe um Erneuerung des licinischen Ackergesetzes
geben ein gar trauriges Bild von dem Agrarzustande jener Zeit.
In Athen war allgemeine Erb- oder Zeitpacht und zwar die letztere
von 4 bis sogar zu 40 Jahren.***)
Wenn auch in Frankreich und Belgien das Pachtsystem schon früher
als in dem jetzigen Deutschland die Selbstbewirthschaftung verdrängte
und in Belgien z. B. fast drei Viertheile der gesammten landwirthschaftlich ¬
benutzten Fläche heute von Pächtern benutzt wird, so ist doch
England eigentlich das Pachterland par excellence und schon gegen den
Schluss des Mittelalters*) bildete sich dort ein ansehnlicher Pächterstand ¬
aus.
*) Bosse, Grundzüge des Finanzwesens im römischen Staate. I. 76.
**) Mommsen, Röm. Staatsrecht II. 1. 410.
***) Bökh, Die Staatshaushaltung der Athener. 2. Aufl. I. 415.
f) Roscher, Nationalökonomie des Ackerbaues. 2. Abdruck S. 165.