Zur Lehre vom Tutor suspectus.
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lässig, wenn die abstinentia auf dem dolus beruhte! Wie
ist mit dieser Stelle Solazzis Theorie zu vereinen?
Für die absentia kommen folgende Stellen in Betracht:
D. 26, 10, 7 § 2 (Ulpian 1. 1 de omn. trib.): prae-
terea accesserant quaedam species ex epistula impera-
toris nostri et divi Severi ad Atrium (Aonium: nam
adversus eos, qui, ne alimenta decernantur, sui copiam
perseverant non facere, ut suis rebus careant praeci-
pitur reique servandae causa pupillus in possessionem
mittatur eius, qui suspectus sententia sua factus est
quaeque mora deteriora futura sunt curatore dato dis-
trahi iubentur.1)
Solazzi bezeichnet die Stelle als interpoliert, ohne
jedoch den Umfang der Interpolation zu bezeichnen. Un-
richtig ist gleich die Eingangsbemerkung, der Anfang des
§ 2 zeige, daß er weitere Fälle behandelte, in denen, wie
in § 1 eod., die accusatio susp. nicht statthaft ist. Diese Be-
merkung ist durch die oben 8. 68 f. zu § 1 cit. vorgebrachten
Ausführungen erledigt. 'In possessionem mittatur eius*
nennt Solazzi entsetzlich: 'occorre sottointendere bonorum*.
Soll dies etwa ein Interpolationsindiz sein und sollten die
Kompilatoren nicht gewußt haben, daß zu possessionem
'bonorum* gehört? Mit der Annahme eines Schreiber-
versehens kommt, man ganz gut aus. Im übrigen zeigt
J. 1, 26, 9, die Kopie dieser Stelle2 *), daß das Ausfallen
des Wortes 'bonorum* ein reines Versehen ist. Der Satz
qui suspectus sententia sua factus est kann in dieser Ge-
stalt nicht echt sein.2) Mir scheint die Korrektur 'absentia*
für 'sententia*, die von mehreren Seiten4) vorgeschlagen
wurde, die plausibelste zu sein. Denn wäre dieser Gedanke
vom suspectus erst von den Kompilatoren geschaffen wor-
den, so hätte der Institutionenredaktor ihn beim Abschrei-
ben für die Institutionen nicht verdrängt. Und ferner
1) Unzureichend die Bemerkung Taubenschlags 8. 40f.
a) Vgl. oben 8. 48.
8) Richtig darüber Solazzi 8. 262 bei A. 1 und diese Anmerkung,
gegen Kniep, Gai. Comm. I, 8. 286.
4) P. Krüger notiert: vir doctus apud Schultingium. Nach Glück,
Komm. Bd. 31 S. 68 A. 28 sind noch Faber und Ev. Otto hier zu nennen.