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Kein Recht ohne Subject; dies ist eine bisher ausnahmslose ¬
Regel*2)
2. Subject der Rechte ist nur der Mensch.
3. Nun gibt es aber thatsächlich Rechte, die keinem
Menschen als Subject zustehen,
4. folglich überhaupt subjectlos sind nach Satz 2).
5. Mithin liegt hier ein Widerspruch zwischen einer
rechtlichen Thatsache und dem bisher aufgestellten Rechtsbegriff ¬
vor.
Nun wird aber fortgefahren:
6. Der Rechtsbegriff ist jedoch nur etwas aus den einzelnen -
Rechtsinstituten Abstrahirtes; 3) er ist nur soweit
richtig, als er in jedem einzelnen Falle passt. Lässt er sich
in irgend einem einzelnen Falle nicht anwenden, so zeigt
sich dadurch, dass er falsch ist. Der bisher aufgestellte
Begriff des Rechts verlangt ein Subject; da es nun aber
thatsächlich Rechte ohne Subject gibt, so ist der bisher
aufgestellte Begriff des Rechts zu eng, und muss so erweitert -
werden, dass in ihm die Möglichkeit subjectloser
Rechte liegt. So sagt Demelius 34): „.... als wenn das
Recht, die Macht des nationalen Geistes und Verkehrslebens,
indem es neue Lebensnormen producirt, nach den Begriffen
und Sätzen fragte, welche seine Diener zu ihrer Bequemlichkeit -
sich abstrahirt haben, und welche im besten Falle
Anspruch haben, so lange als richtig zu gesten, als das
Material sich nicht ändert, aus dem sie abstrahirt sind."
Mir scheint, dies ist eine so entschiedene Verkennung
der Natur des Rechtsbegriffs, wie nur möglich. Denn der
52) Demelius i. d. Jahrb. s. Dogm. IV. S. 116 oben.
53)
ib. S. 115.
54) ib. S. 115.