Volltext : Zitelmann, Ernst: Begriff und Wesen der sogenannten juristischen Personen

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  Kein  Recht  ohne  Subject;  dies  ist  eine  bisher  ausnahmslose ¬
  Regel*2)
2.  Subject  der  Rechte  ist  nur  der  Mensch.
3.  Nun  gibt  es  aber  thatsächlich  Rechte,  die  keinem
Menschen  als  Subject  zustehen,
4.  folglich  überhaupt  subjectlos  sind  nach  Satz  2).
5.  Mithin  liegt  hier  ein  Widerspruch  zwischen  einer
rechtlichen  Thatsache  und  dem  bisher  aufgestellten  Rechtsbegriff ¬
  vor.
Nun  wird  aber  fortgefahren:
6.  Der  Rechtsbegriff  ist  jedoch  nur  etwas  aus  den  einzelnen -
  Rechtsinstituten  Abstrahirtes;  3)  er  ist  nur  soweit
richtig,  als  er  in  jedem  einzelnen  Falle  passt.  Lässt  er  sich
in  irgend  einem  einzelnen  Falle  nicht  anwenden,  so  zeigt
sich  dadurch,  dass  er  falsch  ist.  Der  bisher  aufgestellte
Begriff  des  Rechts  verlangt  ein  Subject;  da  es  nun  aber
thatsächlich  Rechte  ohne  Subject  gibt,  so  ist  der  bisher
aufgestellte  Begriff  des  Rechts  zu  eng,  und  muss  so  erweitert -
  werden,  dass  in  ihm  die  Möglichkeit  subjectloser
Rechte  liegt.  So  sagt  Demelius  34):  „....  als  wenn  das
Recht,  die  Macht  des  nationalen  Geistes  und  Verkehrslebens,
indem  es  neue  Lebensnormen  producirt,  nach  den  Begriffen
und  Sätzen  fragte,  welche  seine  Diener  zu  ihrer  Bequemlichkeit -
  sich  abstrahirt  haben,  und  welche  im  besten  Falle
Anspruch  haben,  so  lange  als  richtig  zu  gesten,  als  das
Material  sich  nicht  ändert,  aus  dem  sie  abstrahirt  sind."
Mir  scheint,  dies  ist  eine  so  entschiedene  Verkennung
der  Natur  des  Rechtsbegriffs,  wie  nur  möglich.  Denn  der
52)  Demelius  i.  d.  Jahrb.  s.  Dogm.  IV.  S.  116  oben.
53)
ib.  S.  115.
54)  ib.  S.  115.
            
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