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oder den Proceß endend ist. — Der unredliche Besitzer
(malae fidei) darf keine Calumnie verlangen. 22e
71. Kitt. c. 9. quaest. 18. — Die Calumnie wird
mittelst keines eigenen Processes gesucht, sondern nur
als Nebensache bey einer anderen Streitfrage zuerkannt. ¬
Campus Turopolya (§. 146. I. B.)
in dem jetzigen Illyrien wird nun anders, als es angegeben ¬
ist, behandelt.
Cameral=Güter. S. Krongüter.
Capillar=Recht, Haarrecht, jus capillare. ¬
(§. 630. II. B.) Jedem Mädchen gebühret, nach
dem Tode seines Vaters eine standesmäßige Erziehung
und Unterhalt im väterlichen Hause, und eine standesmäßige ¬
Ausstattung, wenn es heirathet (12e. 92.),
welches alles aus den väterlichen Güteen, (selbst wenn
die Weiber ihr Viertel, quartalitium, schon erhalten ¬
haben,) durch jenen, der die Güter bekommt, und
wenn es gleich der Fiscus wäre, geleistet werden muß.
14e : 30. 67. 614. Sigis. 6. 18. 19. 1125: 9. —
Wo keine Söhne sind, können die Mädchen unter dem
Titel des Unterhaltes (sustentatio) die väterlichen
Güter behalten, bis sie nicht ein gesetzmäßiger Erbe
auf das ihnen gebührende Recht einschränkt. 12e
67. 98.
Capitel und Convente (§. 32. I. B.)
sind geistliche Corporationen. S. Prälaten und
glaubwürdige Orte.