Inhaltsverzeichnis : Darstellung des ungarischen Privat-Rechtes (5)

52
oder  den  Proceß  endend  ist.  —  Der  unredliche  Besitzer
(malae  fidei)  darf  keine  Calumnie  verlangen.  22e
71.  Kitt.  c.  9.  quaest.  18.  —  Die  Calumnie  wird
mittelst  keines  eigenen  Processes  gesucht,  sondern  nur
als  Nebensache  bey  einer  anderen  Streitfrage  zuerkannt. ¬

Campus  Turopolya  (§.  146.  I.  B.)
in  dem  jetzigen  Illyrien  wird  nun  anders,  als  es  angegeben ¬
  ist,  behandelt.
Cameral=Güter.  S.  Krongüter.
Capillar=Recht,  Haarrecht,  jus  capillare. ¬
  (§.  630.  II.  B.)  Jedem  Mädchen  gebühret,  nach
dem  Tode  seines  Vaters  eine  standesmäßige  Erziehung
und  Unterhalt  im  väterlichen  Hause,  und  eine  standesmäßige ¬
  Ausstattung,  wenn  es  heirathet  (12e.  92.),
welches  alles  aus  den  väterlichen  Güteen,  (selbst  wenn
die  Weiber  ihr  Viertel,  quartalitium,  schon  erhalten ¬
  haben,)  durch  jenen,  der  die  Güter  bekommt,  und
wenn  es  gleich  der  Fiscus  wäre,  geleistet  werden  muß.
14e  :  30.  67.  614.  Sigis.  6.  18.  19.  1125:  9.  —
Wo  keine  Söhne  sind,  können  die  Mädchen  unter  dem
Titel  des  Unterhaltes  (sustentatio)  die  väterlichen
Güter  behalten,  bis  sie  nicht  ein  gesetzmäßiger  Erbe
auf  das  ihnen  gebührende  Recht  einschränkt.  12e
67.  98.
Capitel  und  Convente  (§.  32.  I.  B.)
sind  geistliche  Corporationen.  S.  Prälaten  und
glaubwürdige  Orte.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer