Objekt : Welsch, Johann Baptist: Handbuch des baierischen Universal-Konkurs-Processes

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werden,  alle  sowohl  zum  Beweise  der  Richtigkeit -
  einer  Forderung,  als  zur  Begründung
ihrer  Priorität  nöthigen  Behelfe  im  Liquidations-Termine -
  sammt  und  sonders  unter  Strafe
der  Präklusion  beigebracht,  und  eben  so  auch
die  etwaigen  Beweise  der  Einreden  während
dem  Exceptions-Termine  unter  dem  nämlichen ¬
  Präjudiz  sogleich  hergestellt,  die  allenfallsigen ¬
  Urkunden  in  beweisender  Form  producirt, -
  die  Weisungssätze  etc.  übergeben
werden  müssen,  so  liegt  es  in  der  Natur  der
Sache,  dass  hiezu  ein  genügender  Termin  anberaumt ¬
  werde.  Da  es  allerdings  Fälle  giebt,
wo  der  Anwald  von  seinem  abwesenden  Klienten ¬
  erst  durch  zeitraubende  Correspondenz
die  erforderlichen  Behelfe  erhalten  kann,  so
ist  es  nur  Forderung  des  streugen  Rechtes,
dass  es  jedem  Liquidanten  frei  stehen  muls,
seinen  Liquidations-Recefs  auch  noch  am
letzten  Tage  des  Liquidations-Termins  zu  Protokoll ¬
  zu  geben,  oder  schriftlich  einzulegenAllein ¬
  gegen  den  Missbrauch  dieses  Rechts
sind  theils  in  der  neuverbesserten  AdvokatenOrdnung -
  v.  J.  1769,  theils  in  der  allerhöchsten -
  Verordnung  vom  23sten  Okt.  1801  *)  die
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39)  Allg.  General.  Samml.  v.  J.  1771.  p.  36.  N.
Meyer's  Gen.  Samml.  II.  B.  p.  24.
            
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