Volltext : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1)

§  42.  Wirksamwerden  der  Willenserklärung.
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miteinander  verkehren  und  der  eine  den  Gesellschaftsvertrag
kündigt,  indem  er  einen  Brief  schreibt  und  ihn  auf  das
Pult  des  andern  schiebt,  oder  wenn  zwei  Personen  im
Börsensaale  anwesend  sind  und  die  eine  der  anderen  durch
einen  Handlungsgehilfen  eine  Öfferte  macht.
b.  Der  Satz,  daß  beim  Verkehre  zwischen  Anwesenden
die  Willenserklärung  schon  mit  der  Außerung  wirksam  wird
beruht  darauf,  daß  die  Äußerung  vom  Gegner  sofort  vernommen ¬
  wird.  Daraus  folgt,  daß  die  Außerung  das  Wirksamwerden ¬
  der  Erklärung  dann  nicht  herbeiführt,  wenn  der
Gegner  die  Erklärung  nicht  hat  vernehmen  können,  zB.  wenn
jemand  einem  Tauben  mündlich  oder  einem  Blinden  durch
Vorhalten  einer  Schrift  einen  Vertragsantrag  macht  oder
wenn  der  Erklärungsempfänger  sinnlos  trunken  oder  in
Schlaf  befangen  ist  9).  Das  gilt  jedoch  nur  für  das  Nichtvernehmenkönnen, ¬
  nicht  für  das  Nichtvernehmenwollen;
es  kann  3B.  der  Hauswirt  die  (vertragsmäßig  zulässige)
Kündigung  nicht  dadurch  unwirksam  machen,  daß  er  sich  die
Öhren  zuhält.
Durch  Fernsprecher  verbundene  Personen  werden  wie
——
r-Anwesende
  behandelt  (vgl.  §  147  Abs.  1  und  S.  574).
2.  Gültigkeitsvoraussetzungen.
Im -
  vorstehenden  ist  die  Frage  erörtert,  in  welchem
Zeitpunkte  eine  gültig  abgegebene  Willenserklärung  wirksam
wird.
Hier  handelt  es  sich  darum,  welcher  Augenblick  der
Beurteilung  der  Gültigkeit  einer  Willenserklärung  zugrunde
zu  legen  ist.
a.  Soweit  die  Person  des  Erklärenden  in  Frage
steht,  ist  der  Augenblick  der  Abgabe  der  Erklärung  maß*) ¬
  Das  Zugehen  einer  Erklärung  unter  Benutzung  eines  Erklärungsmittels ¬
  wird  dagegen  durch  diese  Umstände  nicht  gehindert
(S.  537),  was  auch  gerechtfertigt  ist,  da  der  Erklärungsempfänger  eine
ihm  zB.  durch  Brief  oder  Telegramm  zugegangene  Erklärung  jederzeit
wieder  feststellen  kann.  Es  ist  daher  unter  Umständen  geboten,  statt
der  unmittelbaren  Erklärung  („unter  Anwesenden")  die  mittelbare
Erklärung  („unter  Abwesenden")  zu  wählen,  zB.  wenn  ein  Prinzipal
am  letzten  zulässigen  Kündigungstage  seinem  Handlungsgehilfen  kündigen
will,  und  dieser  sinnlos  betrunken  ist.
            
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