§ 42. Wirksamwerden der Willenserklärung.
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miteinander verkehren und der eine den Gesellschaftsvertrag
kündigt, indem er einen Brief schreibt und ihn auf das
Pult des andern schiebt, oder wenn zwei Personen im
Börsensaale anwesend sind und die eine der anderen durch
einen Handlungsgehilfen eine Öfferte macht.
b. Der Satz, daß beim Verkehre zwischen Anwesenden
die Willenserklärung schon mit der Außerung wirksam wird
beruht darauf, daß die Äußerung vom Gegner sofort vernommen ¬
wird. Daraus folgt, daß die Außerung das Wirksamwerden ¬
der Erklärung dann nicht herbeiführt, wenn der
Gegner die Erklärung nicht hat vernehmen können, zB. wenn
jemand einem Tauben mündlich oder einem Blinden durch
Vorhalten einer Schrift einen Vertragsantrag macht oder
wenn der Erklärungsempfänger sinnlos trunken oder in
Schlaf befangen ist 9). Das gilt jedoch nur für das Nichtvernehmenkönnen, ¬
nicht für das Nichtvernehmenwollen;
es kann 3B. der Hauswirt die (vertragsmäßig zulässige)
Kündigung nicht dadurch unwirksam machen, daß er sich die
Öhren zuhält.
Durch Fernsprecher verbundene Personen werden wie
——
r-Anwesende
behandelt (vgl. § 147 Abs. 1 und S. 574).
2. Gültigkeitsvoraussetzungen.
Im -
vorstehenden ist die Frage erörtert, in welchem
Zeitpunkte eine gültig abgegebene Willenserklärung wirksam
wird.
Hier handelt es sich darum, welcher Augenblick der
Beurteilung der Gültigkeit einer Willenserklärung zugrunde
zu legen ist.
a. Soweit die Person des Erklärenden in Frage
steht, ist der Augenblick der Abgabe der Erklärung maß*) ¬
Das Zugehen einer Erklärung unter Benutzung eines Erklärungsmittels ¬
wird dagegen durch diese Umstände nicht gehindert
(S. 537), was auch gerechtfertigt ist, da der Erklärungsempfänger eine
ihm zB. durch Brief oder Telegramm zugegangene Erklärung jederzeit
wieder feststellen kann. Es ist daher unter Umständen geboten, statt
der unmittelbaren Erklärung („unter Anwesenden") die mittelbare
Erklärung („unter Abwesenden") zu wählen, zB. wenn ein Prinzipal
am letzten zulässigen Kündigungstage seinem Handlungsgehilfen kündigen
will, und dieser sinnlos betrunken ist.