Volltext : Otto, Johann Friedrich Wilhelm: System einer allgemeinen Hydrographie des Erdbodens

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Tit.  V.  Von  bedingten  Ehestifftungen.
In  den  Ehestifftungs=Brieffen,  soll  allezeit  der  Braut=Schatz  oder  Mitgifft  samt
der  Morgen=Gabe  ausdrücklich,  mit  Benenung  der  Geld=Summen  oder  aber  der  Güter,
darauff  dieselbige  versichert  und  vergewissert,  erkläret  werden,  und  wenn  den  Eheleuten
von  ihren  Eltern  oder  Freunden  einige  Erbschaft  allbereit  betaget,  und  zugefallen  wäre,
daran  doch  gleichwol  die  Eltern  oder  sonst  jemand,  den  genießlichen  Gebrauch  hätte,  so
mag  die  Vergewissung  und  Verschreibung  des  Braut=Schatzes  oder  Morgen=Gabe  auf
den  Eigentum  solcher  Güter  wol  gerichtet  werden;  Aber  auf  zukünfftige  verhoffte  und
noch  nicht  angestorbene  Erb=Fälle  soll  dergleichen  Vergewissung  nimmermehr  geschehen,
in  Betrachtung  das  solches  wieder  Recht,  Erbarkeit  und  Billigkeit  wäre.
Es  sollen  auch  alle  Geding,  darin  ein  Ehe=Genoß  dem  andern  alle,  oder  einen
ansehnlichen  nahmhafftigen  Teil  seines  Guts,  über  den  Braut=Schatz  und  Morgen=Gabe
erblich  vermachen  wollen,  unterlassen  werden,  und  niemanden  an  der  Freyheit  von  dem
seinen,  davon  er  nach  Stadt-Recht  zu  testiren  mächtig  ist,  seines  Gefallens=Ordnung  zu
machen  verhindern;  Wenn  aber  gleichwol  eine  solche  erbliche  Vermachung  geschehe,  und
der  Ehe=Genoß  eines  ohne  eheliche  Leibes=Erben,  auch  sonder  beständige  Auffrichtung
seines  letzten  Willens  mit  Tode  abgienge,  und  die  Ehe=Beredung,  in  gedachter  erblicher
Vermachung  nicht  auffgehoben,  noch  wiederruffen  hätte,  so  soll  dieselbige  alsdenn  erst
durch  den  Tod  bestätiget  seyn,  und  vor  kräfftig  gehalten  werden,  auch  die  vermachten
Güter  an  den  Ort  fallen,  dahin  sie  in  der  Eheberedung  geordnet  worden.
Die  Eheleute  haben  nicht  Macht,  den  Braut=Schatz  oder  Morgen=Gabe,  wie
derselbige  abgeredt,  und  in  der  Ehestifftung  verleibet  ist,  zu  vermindern,  aber  nach  ihrem
Gefallen  mögen  sie  dieselbige  in  nachfolgender  Zeit  wohl  vermehren;  Denn  was  in  den
Ehestifftungs=Brieffen  einmahl  bewilliget  und  versprochen  ist  worden,  wofern  es  anderst
dem  Rechten  ohne  das  gemäß  ist,  soll  in  keine  Zerüttung  noch  Anderug  geführt,  sondern
unverbrüchlich  gehalten  werden.
Wenn  die  Eltern  oder  Freunde,  oder  Vormündern  ihren  Kindern  oder  Angehörigen
jungen  Eheleuten  zur  Mitgifft  oder  Morgen=Gabe,  etwas  an  Gütern  oder  an  Gelde
mitzugeben  versprochen,  so  können  sie  bald  nach  Jahrs-Frist  nach  dem  ehelichen  Beylager,
um  Vollziehung  desselbigen  wol  belanget  werden,  es  wäre  denn  andere  Ziel  und  Fris
zur  Bezahlung  oder  Lieferung  in  der  Ehestifftung  bestimmt,  oder  es  fielen  derowegen
ehehaffte  Verhinderung  für  2c.
Tit.  VI.  Vom  rechten  Verstand  der  Ehestifftungs=Brieffe.
In  den  Ehestifftungs=Brieffen  stehet  gemeiniglich  also,  um  die  Mitgifft  und
Morgen=Gabe,  soll  es  stehen  und  gehen,  als  um  Erb=Gut  nach  Lüneburger=Stadt=Recht,
und  seynd  doch  viel  Leute,  die  nicht  wissen,  was  solche  Worte  mit  sich  bringen,  ungeachtet,
ob  sie  gleich  dieselbige  ihren  eignen  Brieffen  haben  einverleiben  lassen,  dahero  denn  off
Mißverstandt,  und  unnötiger  Rechts=Gang  erwächst;  Solchen  vorzukommen,  ist  zu  wissen,
weil  in  dem  8.  Artikul  unsers  Stadt=Rechts  von  Erbschichtungen  versehen:  Wenn  ein
Mann  ein  Weib  nimmt  mit  reiden  Gut  oder  fahrender  Haabe  und  kein  Kind  mit  ihr
zeuget,  sie  aber  stirbet  vor  ihme,  daß  er  solch  Gut  ihren  Erben  nicht  wiederkehren  darn
wie  es  denn  auch  gleicher  Gestalt  hinwieder  mit  der  unbeerbten  Frauen  gegen  des
Mannes  Erben  gehalten  wird,  wenn  sie  dem  Mann  überlebet;  So  wircket  demnach  obgedachte ¬
  Clausul  so  viel,  daß  das  reide  Gut  oder  fahrende  Haab,  damit  der  Mann  die
Frau,  oder  die  Frau  den  Mann  genommen,  nicht  mehr  vor  fahrende  Haab  oder  relde
Gut,  sondern  vor  Erb=Gut  gehalten,  auch  nicht  eigeutümlich  an  den  überbleibenden  EheGenossen ¬
  fallen,  sondern  das  allein  die  bestimmte  Mitgifft  oder  Morgen=Gabe,  samt  den
Pflückpfennigeo,  demselbigen  zur  Leibzucht  oder  genießlichen  Gebrauch  auf  sein  Lebenlang
bleiben,  und  nach  seinem  tödlichen  Abgange,  wieder  an  des  Mannes  oder  Frauen
(darnach  das  eine  vor  dem  andern  verstorben)  rechte  Erben  kommen  soll,  laut  des
9.  Artikuls  in  gedachten  unsern  Stadt=Recht,  von  Erbschichtungen.
Jedoch,  was  das  Kisten=Pfand  anbetrifft,  solches  bleibet  ohne  alle  Mittel  ben
dem  Mann  und  seinen  Erben,  es  seyn  gleich  Ehe-Beredungen  auffgerichtet,  und  er  sei
mit  der  Frauen  beerbet  oder  nicht;  Allein  die  Stücke,  so  daran  zur  Gerade  gehören,
fallen  an  der  Frauen  nechste  Bluts-Freudin,  von  der  Spiel=Seiten.
NB.  Wie  denn  imgleichen  alle  fahrende  Haab  die  der  Frauen  bleibt,  wenn  sie
den  Mann  überlebet,  allein  die  Stücke  so  zum  Hergewett  davon  gehörete,
sollen  an  des  Mannes  nechste  Bluts-Freunde,  von  der  Schwerd=Seiten  fallen.
            
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