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Tit. V. Von bedingten Ehestifftungen.
In den Ehestifftungs=Brieffen, soll allezeit der Braut=Schatz oder Mitgifft samt
der Morgen=Gabe ausdrücklich, mit Benenung der Geld=Summen oder aber der Güter,
darauff dieselbige versichert und vergewissert, erkläret werden, und wenn den Eheleuten
von ihren Eltern oder Freunden einige Erbschaft allbereit betaget, und zugefallen wäre,
daran doch gleichwol die Eltern oder sonst jemand, den genießlichen Gebrauch hätte, so
mag die Vergewissung und Verschreibung des Braut=Schatzes oder Morgen=Gabe auf
den Eigentum solcher Güter wol gerichtet werden; Aber auf zukünfftige verhoffte und
noch nicht angestorbene Erb=Fälle soll dergleichen Vergewissung nimmermehr geschehen,
in Betrachtung das solches wieder Recht, Erbarkeit und Billigkeit wäre.
Es sollen auch alle Geding, darin ein Ehe=Genoß dem andern alle, oder einen
ansehnlichen nahmhafftigen Teil seines Guts, über den Braut=Schatz und Morgen=Gabe
erblich vermachen wollen, unterlassen werden, und niemanden an der Freyheit von dem
seinen, davon er nach Stadt-Recht zu testiren mächtig ist, seines Gefallens=Ordnung zu
machen verhindern; Wenn aber gleichwol eine solche erbliche Vermachung geschehe, und
der Ehe=Genoß eines ohne eheliche Leibes=Erben, auch sonder beständige Auffrichtung
seines letzten Willens mit Tode abgienge, und die Ehe=Beredung, in gedachter erblicher
Vermachung nicht auffgehoben, noch wiederruffen hätte, so soll dieselbige alsdenn erst
durch den Tod bestätiget seyn, und vor kräfftig gehalten werden, auch die vermachten
Güter an den Ort fallen, dahin sie in der Eheberedung geordnet worden.
Die Eheleute haben nicht Macht, den Braut=Schatz oder Morgen=Gabe, wie
derselbige abgeredt, und in der Ehestifftung verleibet ist, zu vermindern, aber nach ihrem
Gefallen mögen sie dieselbige in nachfolgender Zeit wohl vermehren; Denn was in den
Ehestifftungs=Brieffen einmahl bewilliget und versprochen ist worden, wofern es anderst
dem Rechten ohne das gemäß ist, soll in keine Zerüttung noch Anderug geführt, sondern
unverbrüchlich gehalten werden.
Wenn die Eltern oder Freunde, oder Vormündern ihren Kindern oder Angehörigen
jungen Eheleuten zur Mitgifft oder Morgen=Gabe, etwas an Gütern oder an Gelde
mitzugeben versprochen, so können sie bald nach Jahrs-Frist nach dem ehelichen Beylager,
um Vollziehung desselbigen wol belanget werden, es wäre denn andere Ziel und Fris
zur Bezahlung oder Lieferung in der Ehestifftung bestimmt, oder es fielen derowegen
ehehaffte Verhinderung für 2c.
Tit. VI. Vom rechten Verstand der Ehestifftungs=Brieffe.
In den Ehestifftungs=Brieffen stehet gemeiniglich also, um die Mitgifft und
Morgen=Gabe, soll es stehen und gehen, als um Erb=Gut nach Lüneburger=Stadt=Recht,
und seynd doch viel Leute, die nicht wissen, was solche Worte mit sich bringen, ungeachtet,
ob sie gleich dieselbige ihren eignen Brieffen haben einverleiben lassen, dahero denn off
Mißverstandt, und unnötiger Rechts=Gang erwächst; Solchen vorzukommen, ist zu wissen,
weil in dem 8. Artikul unsers Stadt=Rechts von Erbschichtungen versehen: Wenn ein
Mann ein Weib nimmt mit reiden Gut oder fahrender Haabe und kein Kind mit ihr
zeuget, sie aber stirbet vor ihme, daß er solch Gut ihren Erben nicht wiederkehren darn
wie es denn auch gleicher Gestalt hinwieder mit der unbeerbten Frauen gegen des
Mannes Erben gehalten wird, wenn sie dem Mann überlebet; So wircket demnach obgedachte ¬
Clausul so viel, daß das reide Gut oder fahrende Haab, damit der Mann die
Frau, oder die Frau den Mann genommen, nicht mehr vor fahrende Haab oder relde
Gut, sondern vor Erb=Gut gehalten, auch nicht eigeutümlich an den überbleibenden EheGenossen ¬
fallen, sondern das allein die bestimmte Mitgifft oder Morgen=Gabe, samt den
Pflückpfennigeo, demselbigen zur Leibzucht oder genießlichen Gebrauch auf sein Lebenlang
bleiben, und nach seinem tödlichen Abgange, wieder an des Mannes oder Frauen
(darnach das eine vor dem andern verstorben) rechte Erben kommen soll, laut des
9. Artikuls in gedachten unsern Stadt=Recht, von Erbschichtungen.
Jedoch, was das Kisten=Pfand anbetrifft, solches bleibet ohne alle Mittel ben
dem Mann und seinen Erben, es seyn gleich Ehe-Beredungen auffgerichtet, und er sei
mit der Frauen beerbet oder nicht; Allein die Stücke, so daran zur Gerade gehören,
fallen an der Frauen nechste Bluts-Freudin, von der Spiel=Seiten.
NB. Wie denn imgleichen alle fahrende Haab die der Frauen bleibt, wenn sie
den Mann überlebet, allein die Stücke so zum Hergewett davon gehörete,
sollen an des Mannes nechste Bluts-Freunde, von der Schwerd=Seiten fallen.