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einen Theil der ihm selbst von Gesetzeswegen zukommenden
Verwaltungsbefugniss eingeräumt hat, mithin dieselbe auch selbständig ¬
widerrufen kann. Denn erstens ist die Verwaltungsbefugniss
begrifflich aliquoter Theile nicht fähig, sondern sie geht von Haus
aus auf den ganzen Geschäftsbetrieb; auch davon abgeschen, steht
aber der Ansicht Troplong's der Einwand entgegen, dass ein
Gesellschafter jener Ausführung zufolge nicht denjenigen Theil
der Verwaltungsbefugniss entziehen könnte, welcher dem Geschäftsführer ¬
von den übrigen Gesellschaftern ertheilt wurde und
welcher demselben aus eigenem Rechte zukommt. Vielmehr ist
der Gesichtspunkt des Widerrufs einer ertheilten Geschäftsführun,
und mithin auch die Terminologie des deutschen Handelsgesetzbuches ¬
ganz zu verwerfen und die Entziehung der Geschäftsführung ¬
auf eine positive gesetzliche Bestimmung zurückzuführen,
welche gegen die Verletzung der wesentlichen Voraussetzungen,
unter welchen der Gesellschaftsvertrag eingegangen wurde, aus
Zweckmässigkeitsrücksichten eine beschränktere Reaction zulässt,
als diejenige, welche in der Auflösung der Gesellschaft liegt.
Wenn wir aber schon zum zweitenmale die Zweckmässigkeit
der Bestimmung des Art. 101 erwähnen, so müssen wir uns
andererseits gegen die Insinuation verwahren, als schrieben wir
derselben eine allzu grosse Bedeutung zu. Diese Bedeutung gipfelt
meines Erachtens nur in dem Umstande, dass der Art. 101 der
Gesellschaft ein leichtes Mittel gewährt, sich den Regress gegen
nachtheilige Dispositionen eines Gesellschafters zu sichern, in
gleicher Weise wie dies beim Einspruchsrecht der Fall ist. Dajegen ¬
ist in Erwägung zu ziehen, dass der Artikel 101 ebenfalls
Chicanen Thür und Thor öffnen oder wenigstens die Einheitlichkeit ¬
und Raschheit des Verkehrs gefährden kann, indem er den
vom Geschäftsbetrieb ausgeschlossenen Gesellschaftern eine nicht
unbedeutende Einwirkung auf diesen Betrieb gestattet. Sollte
in der That im concreten Fall das Interesse der Gesellschaft
jenen nachtheiligen Dispositionen gegenüber einen besonderen
Schutz erheischen, so ist dies auch ohne die Vorschrift des Art. 101
thunlich, indem es jedem Gesellschafter freisteht, die gericht¬