Metadaten : Górski, Antoni: ¬Die Geschäftsführung und Vertretung der Offenen Handelsgesellschaft

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einen  Theil  der  ihm  selbst  von  Gesetzeswegen  zukommenden
Verwaltungsbefugniss  eingeräumt  hat,  mithin  dieselbe  auch  selbständig ¬
  widerrufen  kann.  Denn  erstens  ist  die  Verwaltungsbefugniss
begrifflich  aliquoter  Theile  nicht  fähig,  sondern  sie  geht  von  Haus
aus  auf  den  ganzen  Geschäftsbetrieb;  auch  davon  abgeschen,  steht
aber  der  Ansicht  Troplong's  der  Einwand  entgegen,  dass  ein
Gesellschafter  jener  Ausführung  zufolge  nicht  denjenigen  Theil
der  Verwaltungsbefugniss  entziehen  könnte,  welcher  dem  Geschäftsführer ¬
  von  den  übrigen  Gesellschaftern  ertheilt  wurde  und
welcher  demselben  aus  eigenem  Rechte  zukommt.  Vielmehr  ist
der  Gesichtspunkt  des  Widerrufs  einer  ertheilten  Geschäftsführun,
und  mithin  auch  die  Terminologie  des  deutschen  Handelsgesetzbuches ¬
  ganz  zu  verwerfen  und  die  Entziehung  der  Geschäftsführung ¬
  auf  eine  positive  gesetzliche  Bestimmung  zurückzuführen,
welche  gegen  die  Verletzung  der  wesentlichen  Voraussetzungen,
unter  welchen  der  Gesellschaftsvertrag  eingegangen  wurde,  aus
Zweckmässigkeitsrücksichten  eine  beschränktere  Reaction  zulässt,
als  diejenige,  welche  in  der  Auflösung  der  Gesellschaft  liegt.
Wenn  wir  aber  schon  zum  zweitenmale  die  Zweckmässigkeit
der  Bestimmung  des  Art.  101  erwähnen,  so  müssen  wir  uns
andererseits  gegen  die  Insinuation  verwahren,  als  schrieben  wir
derselben  eine  allzu  grosse  Bedeutung  zu.  Diese  Bedeutung  gipfelt
meines  Erachtens  nur  in  dem  Umstande,  dass  der  Art.  101  der
Gesellschaft  ein  leichtes  Mittel  gewährt,  sich  den  Regress  gegen
nachtheilige  Dispositionen  eines  Gesellschafters  zu  sichern,  in
gleicher  Weise  wie  dies  beim  Einspruchsrecht  der  Fall  ist.  Dajegen ¬
  ist  in  Erwägung  zu  ziehen,  dass  der  Artikel  101  ebenfalls
Chicanen  Thür  und  Thor  öffnen  oder  wenigstens  die  Einheitlichkeit ¬
  und  Raschheit  des  Verkehrs  gefährden  kann,  indem  er  den
vom  Geschäftsbetrieb  ausgeschlossenen  Gesellschaftern  eine  nicht
unbedeutende  Einwirkung  auf  diesen  Betrieb  gestattet.  Sollte
in  der  That  im  concreten  Fall  das  Interesse  der  Gesellschaft
jenen  nachtheiligen  Dispositionen  gegenüber  einen  besonderen
Schutz  erheischen,  so  ist  dies  auch  ohne  die  Vorschrift  des  Art.  101
thunlich,  indem  es  jedem  Gesellschafter  freisteht,  die  gericht¬
            
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