Volltext : Otto, Johann Friedrich Wilhelm: System einer allgemeinen Hydrographie des Erdbodens

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§.  109  Regress  Mangels  Zahlung.
Zahlung  geschehen  ist  und  die  Nichteinlösung  des  Wechsels
ihren  Grund  nicht  in  dem  Wechselnehmer  hat.**)  Insoferne
schliesst  die  rechtzeitige  Protesterhebung  auch  die  recht
zeitige  Präsentation  in  sich.  Eine  Präsentation  und  eventuelle ¬
  Protestation  Mangels  Annahme  ist  für  den  Regress
Mangels  Zahlung  nicht  nothwendig.**)
Indessen  kann  der  Regress  Mangels  Zahlung  auch  ohne
Protest  vorgenommen  werden,  wenn  der  Wechselverpflichtete
die  Erhebung  desselben  erlassen  hat,  wobei  aber  vorausgesetzt ¬
  wird,  dass  eine  rechtzeitige  Präsentation  zur  Zahlung
*2)  was  für  den  Regredienten  rechtlich
Statt  gefunden  hat
vermuthet  wird.13)
Ebenso  ist  der  Protest  Mangels  Zahlung
nicht  erforderlich,  wenn  sich  auf  einer  Copie  der  Vermerk
findet,  bei  wem  das  zum  Accepte  versandte  Original  ist  und
die  Herausgabe  verweigert  wird.  In  diesem  Falle  ist  der
Protest  wegen  Nichtausfolgung  des  Originals  hinreichend.  **)
3)  Die  Notification,  d.  h.  die  Benachrichtigung  der
Vormänner  von  der  Protesterhebung.**)
Diese  Pflicht  ist  jedoch  keine  Bedingung  für  die  Regressleistung ¬
  überhaupt,  sondern  nur  eine  Bedingung  der  vollen
Regressleistung
*)  Thoel  §  234.  Oben  §.  70.
*)  Erk.  des  O.  G.  zu  Hamburg  vom  4.  October  1850.  Archiv
für  deutsches  W.  R.  B.  I.  S.  439.  Dagegen  kann  zur  Begründung  des
Wechselregresses  im  Falle  der  Seitens  des  Bezogenen  verweigerten
Zahlung  des  Wechsels  weder  die  Präsentation  zur  Annahme  die  Präsentation ¬
  zur  Zahlung,  noch  auch  der  Protest  Mangels  Annahme  den
Protest  Mangels  Zahlung  erübrigen.  Erk.  des  Ober-Tribunals
zu  Berlin  vom  30.  Juni  1857.  Archiv  ffür  deutsches  W.  R.  B.  VII.
S.  195.  Nr.  23.  a.  Entsch.  B.  XXXVI.  S.  282.  Nr.  32.  (Oben  §.  107.
Note  27.)  Entsch.  des  Ober-Tribunals  zu  Stuttgart  vom
22.  Dezember  1860.  Württemberg.  Archiv  von  Kübel  und  Sarwey
B.  V.  S.  258.  Nr.  9.
17)  W.  Ord.  Art.  42.  Abs.  1.  Satz  1.
1)  Vergl.  Oben  §.  73.  Nr.  IV.
1)  Blaschke,  W.  R.  S.  236.  2.
20)  W.  Ord.  Art.  45.  Abs.  1.
21)  Der  Regressberechtigte,  welcher  die  Notification  an  den  unmittelbaren ¬
  Vormann  unterlässt,  ist  „den  sämmtlichen  oder  den  übersprungenen -
  Vormännern  zum  Ersatze  des  aus  der  unterlassenen  Benachrich¬
            
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