De vulgari et pupillari substitutione. 465
durch das Beispiel erläutert: es würde ja die Substitution ¬
zweifellos gelten, wenn Jemand, der einen einzigen
Sohn habe, dem Letztlebenden seiner Kinder einen Substituten ¬
ernennen, ferner den proximus agnatus der
XII. Tafelgesetze, deren Bestimmung ja auch dann zur
Anwendung komme, wenn der Erblasser nur einen Agna2— ¬
ten habe, folglich diesem kein Näherer im Wege stehe 16)
16) Im Allgemeinen, oder ihrem wesentlichen Inhalte nach,
wird die Stelle von allen Auslegern auf gleiche Art verstanden; ¬
s. die Glosse zu dieser Stelle, H. DONELLUS
comment. de reb. dub. (in ejusd. comment. jur.
civ. ed. Han. p. 418 sq.) p.424 sq. A. FABER conj.
Lib. XIII. c. 14. Jos. Fern. de RETEs opuscul.
Lib. VII. ad L. 9. de reb. dub. (MEBRM. thes. T. VII.
p. 365 sq.) AVERANIUS interpr. jur. Lib. V. c. 31.
van VOORST l. l. p. 369 sq. Meine angef. Abhandl.
S. 413 fg. T. H. F. GAEDCKE de jure commorientium. ¬
(Rost. 1830.) p. 90—96. Nur über die besonderen ¬
Voraussetzungen des entschiedenen Falls selbst giebt
es verschiedene Ansichten (namentlich ob nicht blos von fideicommissarischer ¬
Substitution die Rede ist, — ob nicht
eine, wenigstens stillschweigende gegenseitige Pupillarsubstitution ¬
beider Unmündigen angenommen werden müsse und
drgl. m.). Besonders aber streitet man darüber, wie die
sichtliche Corruption der Stelle, worin die beiden Fragen
ausgedrückt werden („quia neutri — — — prioris mortui -
sumitur?") zu beseitigen sey? Die mancherlei Emendationsvorschläge ¬
siehe bei GEBAUER (in dessen Ausgabe
des corp. jur. ad h. l.), SMALLENBERG not. ad Dig.
h. l. (T. V. p. 468. not. 3.), sodann in meiner Abhandl.
(S. 416 fg., wo sich auch ein Vorschlag von Fr. Ad.
Schilling angeführt findet), und in Gaedcke's eben
Für den Auserwähnter =
comm. p. 90 sq. not. 97.
druck: ex facto prioris mortui — substituirt a Rad.
FORNERIUS Rer. quotidianar. Lib. VI. c. 9. (Orro
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Glücks Erläut. d. Pand. 40. Th.