Volltext : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 40)

De  vulgari  et  pupillari  substitutione.  465
durch  das  Beispiel  erläutert:  es  würde  ja  die  Substitution ¬
  zweifellos  gelten,  wenn  Jemand,  der  einen  einzigen
Sohn  habe,  dem  Letztlebenden  seiner  Kinder  einen  Substituten ¬
  ernennen,  ferner  den  proximus  agnatus  der
XII.  Tafelgesetze,  deren  Bestimmung  ja  auch  dann  zur
Anwendung  komme,  wenn  der  Erblasser  nur  einen  Agna2— ¬

ten  habe,  folglich  diesem  kein  Näherer  im  Wege  stehe  16)
16)  Im  Allgemeinen,  oder  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach,
wird  die  Stelle  von  allen  Auslegern  auf  gleiche  Art  verstanden; ¬
  s.  die  Glosse  zu  dieser  Stelle,  H.  DONELLUS
comment.  de  reb.  dub.  (in  ejusd.  comment.  jur.
civ.  ed.  Han.  p.  418  sq.)  p.424  sq.  A.  FABER  conj.
Lib.  XIII.  c.  14.  Jos.  Fern.  de  RETEs  opuscul.
Lib.  VII.  ad  L.  9.  de  reb.  dub.  (MEBRM.  thes.  T.  VII.
p.  365  sq.)  AVERANIUS  interpr.  jur.  Lib.  V.  c.  31.
van  VOORST  l.  l.  p.  369  sq.  Meine  angef.  Abhandl.
S.  413  fg.  T.  H.  F.  GAEDCKE  de  jure  commorientium. ¬
  (Rost.  1830.)  p.  90—96.  Nur  über  die  besonderen ¬
  Voraussetzungen  des  entschiedenen  Falls  selbst  giebt
es  verschiedene  Ansichten  (namentlich  ob  nicht  blos  von  fideicommissarischer ¬
  Substitution  die  Rede  ist,  —  ob  nicht
eine,  wenigstens  stillschweigende  gegenseitige  Pupillarsubstitution ¬
  beider  Unmündigen  angenommen  werden  müsse  und
drgl.  m.).  Besonders  aber  streitet  man  darüber,  wie  die
sichtliche  Corruption  der  Stelle,  worin  die  beiden  Fragen
ausgedrückt  werden  („quia  neutri  —  —  —  prioris  mortui -
  sumitur?")  zu  beseitigen  sey?  Die  mancherlei  Emendationsvorschläge ¬
  siehe  bei  GEBAUER  (in  dessen  Ausgabe
des  corp.  jur.  ad  h.  l.),  SMALLENBERG  not.  ad  Dig.
h.  l.  (T.  V.  p.  468.  not.  3.),  sodann  in  meiner  Abhandl.
(S.  416  fg.,  wo  sich  auch  ein  Vorschlag  von  Fr.  Ad.
Schilling  angeführt  findet),  und  in  Gaedcke's  eben
Für  den  Auserwähnter =
  comm.  p.  90  sq.  not.  97.
druck:  ex  facto  prioris  mortui  —  substituirt  a  Rad.
FORNERIUS  Rer.  quotidianar.  Lib.  VI.  c.  9.  (Orro
Gg
Glücks  Erläut.  d.  Pand.  40.  Th.
            
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