Metadaten : Einleitung in das Römische Privatrecht (10)

§.  31.  Constitutiones  Principum.
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Rescripta  10)  endlich  sind  die  schriftlichen  Bescheide,  welche
der  Kaiser  in  Beantwortung  an  ihn  gerichteter  Anfragen  von  Privaten ¬
  oder  Behörden  in  öffentlichen  Angelegenheiten  aller  Art  erließ.
Hieher  gehören  sie  nur  insofern,  als  sie  die  Entscheidungen  rechtlicher ¬
  Angelegenheiten  zum  Gegenstande  hatten,  und  waren  auch
hier  wieder  gedoppelter  Art:
Einmal  war  es  nichts  Ungewöhnliches  und  wurde  im  Laufe
der  Zeit  immer  gewöhnlicher,  daß  Recht  suchende  Privaten,  insbesondere ¬
  bei  zweifelhafter  Rechtslage,  sich  mit  einer  besonderen  Zuschrift, ¬
  Libellus,  welche  die  Form  einer  Bittschrift,  Preces,  Supplicatio, ¬
  hatte,  an  den  Kaiser  wandten  *1),  und  ihn  in  seiner  Eigenschaft ¬
  als  höchster  Richter,  unter  Darlegung  des  thatsächlichen  Sachverhalts, ¬
  um  einen  Ausspruch  über  das  von  ihnen  behauptete  anderseits ¬
  aber  bestrittene  Recht  ersuchten,  welchen  sie  sodann,  wenn
12)
der  Kaiser  ihrem  Verlangen  in  günstiger  Weise  entsprochen  hatte
in  dem  ausstehenden  Processe  13)  mit  der  anzustellenden  Klage  oder
14)  dem
der  vorzuschützenden  Vertheidigung  zugleich  im  Original
Richter  vorlegten,  vor  welchem  der  obschwebende  Rechtsstreit  demnächst ¬
  anhängig  gemacht  ward.  Dieser  war  alsdann  in  seiner  Entscheidung ¬
  an  den  Ausspruch  des  Kaisers  so  weit  gebunden  15
als
der  dem  Rechtsstreit  zu  Grunde  liegende  Thatbestand  diesem  vollständig ¬
  und  unverfälscht  vorgelegt  worden  war  16),  und  der  Inhalt
des  von  ihm  erlassenen  Rescripts  auch  nicht  etwa  sonst  aus  Gründen, ¬
  welche  dem  Kaiser  unbemerkt  geblieben  waren,  dem  Inhalt
10)  Th.  C.  I,  2.  De  diversis  rescriptis.  Cod.  I,  23.  De  diversis  rescriptis ¬
  et  pragmaticis  sanctionibus.
11)  Cod.  1,  19.  De  precibus  Imperatori  offerendis,  et  de  quibus
rebus  supplicare  liceat,  vel  non.
12)  Nicht  selten  verwies  er  sie  nämlich  ohne  Weiteres  an  den  ordentlichen
Richter  und  auf  das  gemeine  Recht:  vgl.  z.  B.  L.  8.  L.  9.  D.  d.  officio  Praesidis ¬
  1,  18.  L.  9.  D.  de  Lege  Rhodia  14,  2.
13)  Welcher  dadurch  in  vielfacher  Hinsicht  eine  eigenthümliche  Gestalt  erhielt,
und  deshalb  unter  dem  Namen  des  Rescriptsprocesses  als  eine  eigene
Proceßart  abgehandelt  wird  von  Bethmann=Hollweg,  Handbuch  des  Civilprocesses ¬
  I.  §.  38.
14)  L.  3.  C.  d.  div.  rescript.  1,  23.
15)  L.  7.  Th.  C.  eod.  1,  2:  »Mulctabuntur  judices,  qui  rescripta
contempserint  aut  distulerint.«
16)  L.  2.  —  L.  5.  C.  si  contra  jus  vel  utilitatem  publicam,  vel  per
mendacium  fuerit  aliquid  postulatum  vel  impetratum.  1,  22.  L.  7.  C.  d.
div.  rescript.  1,  23.
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