§. 31. Constitutiones Principum.
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Rescripta 10) endlich sind die schriftlichen Bescheide, welche
der Kaiser in Beantwortung an ihn gerichteter Anfragen von Privaten ¬
oder Behörden in öffentlichen Angelegenheiten aller Art erließ.
Hieher gehören sie nur insofern, als sie die Entscheidungen rechtlicher ¬
Angelegenheiten zum Gegenstande hatten, und waren auch
hier wieder gedoppelter Art:
Einmal war es nichts Ungewöhnliches und wurde im Laufe
der Zeit immer gewöhnlicher, daß Recht suchende Privaten, insbesondere ¬
bei zweifelhafter Rechtslage, sich mit einer besonderen Zuschrift, ¬
Libellus, welche die Form einer Bittschrift, Preces, Supplicatio, ¬
hatte, an den Kaiser wandten *1), und ihn in seiner Eigenschaft ¬
als höchster Richter, unter Darlegung des thatsächlichen Sachverhalts, ¬
um einen Ausspruch über das von ihnen behauptete anderseits ¬
aber bestrittene Recht ersuchten, welchen sie sodann, wenn
12)
der Kaiser ihrem Verlangen in günstiger Weise entsprochen hatte
in dem ausstehenden Processe 13) mit der anzustellenden Klage oder
14) dem
der vorzuschützenden Vertheidigung zugleich im Original
Richter vorlegten, vor welchem der obschwebende Rechtsstreit demnächst ¬
anhängig gemacht ward. Dieser war alsdann in seiner Entscheidung ¬
an den Ausspruch des Kaisers so weit gebunden 15
als
der dem Rechtsstreit zu Grunde liegende Thatbestand diesem vollständig ¬
und unverfälscht vorgelegt worden war 16), und der Inhalt
des von ihm erlassenen Rescripts auch nicht etwa sonst aus Gründen, ¬
welche dem Kaiser unbemerkt geblieben waren, dem Inhalt
10) Th. C. I, 2. De diversis rescriptis. Cod. I, 23. De diversis rescriptis ¬
et pragmaticis sanctionibus.
11) Cod. 1, 19. De precibus Imperatori offerendis, et de quibus
rebus supplicare liceat, vel non.
12) Nicht selten verwies er sie nämlich ohne Weiteres an den ordentlichen
Richter und auf das gemeine Recht: vgl. z. B. L. 8. L. 9. D. d. officio Praesidis ¬
1, 18. L. 9. D. de Lege Rhodia 14, 2.
13) Welcher dadurch in vielfacher Hinsicht eine eigenthümliche Gestalt erhielt,
und deshalb unter dem Namen des Rescriptsprocesses als eine eigene
Proceßart abgehandelt wird von Bethmann=Hollweg, Handbuch des Civilprocesses ¬
I. §. 38.
14) L. 3. C. d. div. rescript. 1, 23.
15) L. 7. Th. C. eod. 1, 2: »Mulctabuntur judices, qui rescripta
contempserint aut distulerint.«
16) L. 2. — L. 5. C. si contra jus vel utilitatem publicam, vel per
mendacium fuerit aliquid postulatum vel impetratum. 1, 22. L. 7. C. d.
div. rescript. 1, 23.
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