Metadaten : ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

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  Woferne  hingegen  von  dem  Verstorbenen  keine  vollbürtige ¬
  Geschwistrige  mehr  im  Leben,  sondern  allein  deren  Kinder ¬
  vorhanden  wären,  so  erben  diese  insgesamt  in  die  Häupter,
oder  zu  gleichen  Theilen,  ohne  Repræsentation,  wann  gleich
von  einem  Geschwistrig  mehr  Kinder  vorhanden  wären;  Wann
aber  zwar  keine  vollbürtige  Geschwister,  sondern  blos  deren
Kinder,  und  neben  solchen  Halbgeschwister  vorhanden  sind,  so
müßen  jene  jüre  repræsentationis  in  ihrer  Elter  Stelle  treten
um  die  Halb=Geschwistere  auszuschließen  und  erben  also  ihres
verstorbenen  Vaters  Bruder  oder  Schwester  abermal  in  die
Stämme.
§.  17.  Im  Mangel  der  vollbürtigen  Geschwistrigen  und
deren  Kinder,  auch  rechten  Eltern  und  Groß-Eltern  erben  sodann ¬
  erst  die  halbbürtige  Geschwistrige  (es  kommen  gleich  solche
von  des  Vaters  oder  der  Mutter  Seiten  her),  in  die  Häupter, ¬
  und  deren  Kinder  in  die  Stämme,  oder  wann  dieselbe
allein  vorhanden  wären,  in  die  Häupter,  auf  eben  die  Art,
wie  in  nächst  vorstehendem  §.  16.  von  den  Vollbürtigen  Geschwistern ¬
  und  ihren  Kindern  gemeldet  worden.  Jedoch  mit
dem  Unterschied,  daß,  wann  Halb  Geschwistere  von  dem  Vater
und  Halb=Geschwister  von  der  Mütterlichen  Seite  vorhanden
wären,  alsdann  jene  die  Güter,  so  von  dem  Vater,  und  diese
die  Güter,  so  von  der  Mutter  herrühren,  allein  erben.  Dahingegen ¬
  dasjenige  Halbgeschwister,  so  dem  Verstorbenen  von  beyden ¬
  Eltern  her  verwandt,  doppelten  Antheil  zu  beziehen  hat.
§.  18.  Hinterläßet  aber  der  Verstorbene  weder  Vollbürtige,
noch  Halbbürtige  Geschwistrige,  noch  derselben  Kinder,  noch
Eltern,  noch  Groß=Eltern,  so  erben  ihn  seine  andere  Blutsfreunde,
dergestalt,  daß  die,  so  in  näherem  Grad  ihm  verwandt  sind,
die  andern  im  weitern  Grad  ausschließen:  die  aber  in  gleichem
Grad  stehen,  in  die  Häupter  oder  zu  gleichen  Theilen,  erben,
ohne  einige  Repræsentation,  und  ohne  Unterscheid,  ob  die
Verwandschafft  von  einem  oder  beyden  Banden  herrühre.
§.  19.  Welche  dem  Verstorbenen  nur  mit  Schwägerschafft
            
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