§ 22g. Veräußerung von Liegenschaften.
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bezüglich der wesentlichsten Punkte vom Familienrath selbst aufzustellen.
In erster Linie ist die Art der Bezahlung des Kaufpreises festzustellen.
Wenn derselbe nicht sofort nach Abschluß des Kaufes baar erlegt
werden soll, so sind die einzelnen Zahlungstermine zu bestimmen. Auch
ist zu entscheiden, ob die Bezahlung an den Vormund, geeignetenfalls
unter Mitwirkung des Gegenvormundes (§ 3" des Gesetzes vom
16. Juni 1887), oder an einen Gelderheber erfolgen soll. Regelmäßig
ist die Bestellung eines Gelderhebers nicht zu billigen. Die Vereinnahmung ¬
des Kaufpreises durch einen solchen ist mit nicht unerheblichen
Kosten verknüpft und hat schon in vielen Fällen durch Unredlichkeit
oder Nachlässigkeit des Gelderhebers zum Verluste des Kaufpreises
geführt, da dem Mündel eine Sicherheit durch den Gelderheber regelmäßig ¬
nicht geboten wird. Nur in Ausnahmefällen kann daher eine
Bedingung, welche die Zahlung des Steigpreises an eine andere
Person als den Vormund vorsieht, gutgeheißen werden. Ein solche
Ausnahme wird insbesondere dann zu machen sein, wenn eine größere
Anzahl von Personen am Kauferlös betheiligt ist und daher die Bestellung ¬
eines gemeinsamen Bevollmächtigten geboten erscheint. In
diesem Fall ist auf die Persönlichkeit dessen, bei dem die Bezahlung
erfolgen soll, gebührende Rücksicht zu nehmen und zu erwägen, ob
derselbe nach seinen Vermögensverhältnissen und seinem bisherigen
Ruf für eine gewissenhafte Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber ¬
eine genügende Gewähr zu bieten scheint. Die Bequemlichkeit
des Vormundes kann nie einen ausreichenden Grund zur Bestellung
eines Gelderhebers bieten*).
Es empfiehlt sich ferner, in die Bedingungen Bestimmungen
darüber aufzunehmen, daß alle Servituten, aktive wie passive,
sichtbare wie unsichtbare, auf den Ansteigerer übergehen, und
daß die Verkäufer eine Haftung weder für das angegebene
Flächenmaß, selbst wenn dasselbe mehr als ½0 geringer sein
sollte, als beim Verkauf angegeben (Art. 1618 C. civ.), noch für
etwa vorhandene verborgene Dienstbarkeiten übernehmen. Es ist
weiter zu bestimmen, wann die Grundstücke in den Genuß des Käufers
übergehen sollen, und von wann an der Käufer die Lasten und Steuern
der angekauften Liegenschaften zu tragen hat. Schließlich ist die Deckung
der Kosten des Verkaufs zu regeln. Diese Kosten sind in den BeVergl. ¬
Verf. d. O.=St.=A. vom 4/6. 1881 Nr. 3, Samml. Bd. VI
S. 113; Verf. d. O.=L.=G.-Pr. v. 19/1. 1886, Samml. Bd. XI S. 30.