Volltext : Schröder, Erich: ¬Das Vormundschaftsrecht in Elsaß-Lothringen

§  22g.  Veräußerung  von  Liegenschaften.
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bezüglich  der  wesentlichsten  Punkte  vom  Familienrath  selbst  aufzustellen.
In  erster  Linie  ist  die  Art  der  Bezahlung  des  Kaufpreises  festzustellen.
Wenn  derselbe  nicht  sofort  nach  Abschluß  des  Kaufes  baar  erlegt
werden  soll,  so  sind  die  einzelnen  Zahlungstermine  zu  bestimmen.  Auch
ist  zu  entscheiden,  ob  die  Bezahlung  an  den  Vormund,  geeignetenfalls
unter  Mitwirkung  des  Gegenvormundes  (§  3"  des  Gesetzes  vom
16.  Juni  1887),  oder  an  einen  Gelderheber  erfolgen  soll.  Regelmäßig
ist  die  Bestellung  eines  Gelderhebers  nicht  zu  billigen.  Die  Vereinnahmung ¬
  des  Kaufpreises  durch  einen  solchen  ist  mit  nicht  unerheblichen
Kosten  verknüpft  und  hat  schon  in  vielen  Fällen  durch  Unredlichkeit
oder  Nachlässigkeit  des  Gelderhebers  zum  Verluste  des  Kaufpreises
geführt,  da  dem  Mündel  eine  Sicherheit  durch  den  Gelderheber  regelmäßig ¬
  nicht  geboten  wird.  Nur  in  Ausnahmefällen  kann  daher  eine
Bedingung,  welche  die  Zahlung  des  Steigpreises  an  eine  andere
Person  als  den  Vormund  vorsieht,  gutgeheißen  werden.  Ein  solche
Ausnahme  wird  insbesondere  dann  zu  machen  sein,  wenn  eine  größere
Anzahl  von  Personen  am  Kauferlös  betheiligt  ist  und  daher  die  Bestellung ¬
  eines  gemeinsamen  Bevollmächtigten  geboten  erscheint.  In
diesem  Fall  ist  auf  die  Persönlichkeit  dessen,  bei  dem  die  Bezahlung
erfolgen  soll,  gebührende  Rücksicht  zu  nehmen  und  zu  erwägen,  ob
derselbe  nach  seinen  Vermögensverhältnissen  und  seinem  bisherigen
Ruf  für  eine  gewissenhafte  Wahrnehmung  der  Interessen  seiner  Auftraggeber ¬
  eine  genügende  Gewähr  zu  bieten  scheint.  Die  Bequemlichkeit
des  Vormundes  kann  nie  einen  ausreichenden  Grund  zur  Bestellung
eines  Gelderhebers  bieten*).
Es  empfiehlt  sich  ferner,  in  die  Bedingungen  Bestimmungen
darüber  aufzunehmen,  daß  alle  Servituten,  aktive  wie  passive,
sichtbare  wie  unsichtbare,  auf  den  Ansteigerer  übergehen,  und
daß  die  Verkäufer  eine  Haftung  weder  für  das  angegebene
Flächenmaß,  selbst  wenn  dasselbe  mehr  als  ½0  geringer  sein
sollte,  als  beim  Verkauf  angegeben  (Art.  1618  C.  civ.),  noch  für
etwa  vorhandene  verborgene  Dienstbarkeiten  übernehmen.  Es  ist
weiter  zu  bestimmen,  wann  die  Grundstücke  in  den  Genuß  des  Käufers
übergehen  sollen,  und  von  wann  an  der  Käufer  die  Lasten  und  Steuern
der  angekauften  Liegenschaften  zu  tragen  hat.  Schließlich  ist  die  Deckung
der  Kosten  des  Verkaufs  zu  regeln.  Diese  Kosten  sind  in  den  BeVergl. ¬
  Verf.  d.  O.=St.=A.  vom  4/6.  1881  Nr.  3,  Samml.  Bd.  VI
S.  113;  Verf.  d.  O.=L.=G.-Pr.  v.  19/1.  1886,  Samml.  Bd.  XI  S.  30.
            
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