Von den persönlichen Sachenrechten.
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halten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Misverhältniß ¬
des Werthes wird nach dem Zeitpunkte des geschlossenen Geschäfts bestimmt.
§. 935.
Dieses Rechtsmittel findet nicht statt, wenn jemand ausdrücklich darauf Verzicht gethan
oder sich erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Werth zu
übernehmen; wenn er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt war, sich dennoch zu dem unverhältnißmäßigen ¬
Werthe verstanden hat; ferner, wenn aus dem Verhältnisse der Personen
zu vermuthen ist, daß sie einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten, Vertrag ¬
schließen wollten; wenn sich der eigentliche Werth nicht mehr erheben läßt; endlich, wenn
die Sache von dem Gerichte versteigert worden ist.
Nach röm. Recht stand dem Verkäufer eines Grundstückes, wenn der Kaufpreis
nicht einmal die Hälfte des wahren Werthes erreichte (laesio ultra dimidium, laesio
enormis), das Recht zu, die Aufhebung des Kaufvertrages zu verlangen, wenn sich der
Käufer nicht bereit erklärte, den Kaufpreis bis zum gemeinen Werthe zu erhöhen!
Unmittelbar an das röm. Recht schließt sich das franz. Recht (Code Nap. art. 1674
—85) an, welches dieses Rechtsmittel ebenfalls nur dem Verkäufer eines unbeweglichen
Gutes ertheilt, während dasselbe nach Pr. L. R. (I, 11, §. 56 — 59) dem Käufer,
nicht auch dem Verkäufer zusteht. Das österr. Recht gewährt es beiden Contrahenten
bei allen zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften?
Der Werth der Leistung wird nach dem Zeitpunkte des Vertragsabschlusses beurtheilt. ¬
Nothwendige Voraussetzung dieses Rechtsmittels nach österr. Recht ist, daß
sich der Verletzte in Unkenntniß über den wahren Werth der gegenseitigen Leistun
gen befunden hat3. Es wird ferner ausgeschlossen: 1) durch Verzicht; 2) wenn
erweislich ein aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen Rechtsgeschäfte gemischter
Vertrag geschlossen wurde; 3) wenn jemand eine Sache aus besonderer Vorliebe um
einen außerordentlichen Preis übernommen hat; 4) bei gerichtlichen Versteigerungen;
5) nach §. 1268 A. b. G. B. bei Glücksverträgen4
Die Wirkung der Verletzung über die Hälfte besteht darin, daß der Verletzte,
Rem majoris pretii si tu vel pater tuutempore -
venditionis, datum est
minoris pretii distraxerit, humanum est ut
electione jam emtori praestita servel -
pretium te restituente emtoribus fundum
vanda. l. 8 C., 1. c. Streitig ist, ob diese
blos vom Verkäufer eines Grundstücks hanvenditum ¬
recipias, auctoritate judicis inter
cedente, vel, si emtor elegerit, quod deest
delnde Stelle analog auf andere Rechtsgejusto ¬
pretio recipias. Minus autem pre
schäfte und auf beide Contrahenten, oder wenigtium ¬
esse videtur, si nec dimidia
stens auf Kaufverträge über bewegliche Sachen
pars veri pretii soluta sit. l. 2 C. de
und auf den Käufer anzuwenden sei. Vgl.
resc. vend. (4. 44). Si voluntate tua funVangerow -
(6. Aufl.), II, §. 611, Anm., S.
dum tuum filius tuus venumdedit, dolus ex
350 fg.
calliditate atque insidiis emtoris argui de
2 Diese Differenzen beweisen wol, wie
bet, vel metus mortis, vel cruciatus corpoArndts, ¬
Pandekten (5. Aufl.), §. 307, Anm.,
ris imminens detegi, ne habeatur rata ven
S. 501 bemerkt, daß die fragliche Bestimmung
ditio. Hoc enim solum, quod paulo minore
überhaupt von sehr zweifelhaftem Werthe ist.
pretio fundum venditum significas, ad rescin
Auch ist es in Oesterreich fast zur Regel gedendam ¬
venditionem invalidum est. Quods
worden, auf dieses Rechtsmittel bei schriftlich
videlicet contractus emtionis atque venditio
abgeschlossenen Verträgen ausdrücklich zu vernis ¬
cogitasses substantiam, et quod emtor
zichten, und spricht auch dieser Umstand gewiß
viliore comparandi venditor cariore distra
nicht zu Gunsten desselben.
Für Handelshendi ¬
votum gerentes, adhunc contractum
geschäfte wurde es durch Art. 286 H. G. beseitigt.
accedant, vixque post multas contentiones
3 Es findet nach §. 935 nicht statt, „wenn
paulatim venditore de eo, quod petierat, de
er, obgleich ihm der wahre Werth bekannt
trahente, emtore autem huic, quod obtule
war, sich dennoch zu dem unverhältnißmäßigen
rat, addente, ad certum consentiant pretium.
Werthe verstanden hat".
profecto perspiceres, neque bonam fidem
quae emtionis atque venditionis conventioGar ¬
nicht in das materielle Recht gehörig
nem tuetur, pati, neque ullam rationem
und keine Ausnahme vom §. 934 ist die sich
concedere, rescindi propter hoc consensu
von selbst verstehende Bestimmung des §. 935,
finitum contractum vel statim, vel post predaß ¬
dieses Rechtsmittel auch dann ausgeschlos
tii quantitatis disceptationem; nisi minus
sen sein soll, wenn der Beweis des Werthes
nicht geliefert werden kann.
dimidiae justi pretii, quod fuerat