Metadaten : Kirchstetter, Ludwig von: Commentar zum Oesterreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche mit vorzüglicher Berücksichtigung des gemeinen deutschen Privatrechts

Von  den  persönlichen  Sachenrechten.
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halten,  daß  er  den  Abgang  bis  zum  gemeinen  Werthe  zu  ersetzen  bereit  ist.  Das  Misverhältniß ¬
  des  Werthes  wird  nach  dem  Zeitpunkte  des  geschlossenen  Geschäfts  bestimmt.
§.  935.
Dieses  Rechtsmittel  findet  nicht  statt,  wenn  jemand  ausdrücklich  darauf  Verzicht  gethan
oder  sich  erklärt  hat,  die  Sache  aus  besonderer  Vorliebe  um  einen  außerordentlichen  Werth  zu
übernehmen;  wenn  er,  obgleich  ihm  der  wahre  Werth  bekannt  war,  sich  dennoch  zu  dem  unverhältnißmäßigen ¬
  Werthe  verstanden  hat;  ferner,  wenn  aus  dem  Verhältnisse  der  Personen
zu  vermuthen  ist,  daß  sie  einen,  aus  einem  entgeltlichen  und  unentgeltlichen  vermischten,  Vertrag ¬
  schließen  wollten;  wenn  sich  der  eigentliche  Werth  nicht  mehr  erheben  läßt;  endlich,  wenn
die  Sache  von  dem  Gerichte  versteigert  worden  ist.
Nach  röm.  Recht  stand  dem  Verkäufer  eines  Grundstückes,  wenn  der  Kaufpreis
nicht  einmal  die  Hälfte  des  wahren  Werthes  erreichte  (laesio  ultra  dimidium,  laesio
enormis),  das  Recht  zu,  die  Aufhebung  des  Kaufvertrages  zu  verlangen,  wenn  sich  der
Käufer  nicht  bereit  erklärte,  den  Kaufpreis  bis  zum  gemeinen  Werthe  zu  erhöhen!
Unmittelbar  an  das  röm.  Recht  schließt  sich  das  franz.  Recht  (Code  Nap.  art.  1674
—85)  an,  welches  dieses  Rechtsmittel  ebenfalls  nur  dem  Verkäufer  eines  unbeweglichen
Gutes  ertheilt,  während  dasselbe  nach  Pr.  L.  R.  (I,  11,  §.  56  —  59)  dem  Käufer,
nicht  auch  dem  Verkäufer  zusteht.  Das  österr.  Recht  gewährt  es  beiden  Contrahenten
bei  allen  zweiseitig  verbindlichen  Rechtsgeschäften?
Der  Werth  der  Leistung  wird  nach  dem  Zeitpunkte  des  Vertragsabschlusses  beurtheilt. ¬
  Nothwendige  Voraussetzung  dieses  Rechtsmittels  nach  österr.  Recht  ist,  daß
sich  der  Verletzte  in  Unkenntniß  über  den  wahren  Werth  der  gegenseitigen  Leistun
gen  befunden  hat3.  Es  wird  ferner  ausgeschlossen:  1)  durch  Verzicht;  2)  wenn
erweislich  ein  aus  einem  entgeltlichen  und  unentgeltlichen  Rechtsgeschäfte  gemischter
Vertrag  geschlossen  wurde;  3)  wenn  jemand  eine  Sache  aus  besonderer  Vorliebe  um
einen  außerordentlichen  Preis  übernommen  hat;  4)  bei  gerichtlichen  Versteigerungen;
5)  nach  §.  1268  A.  b.  G.  B.  bei  Glücksverträgen4
Die  Wirkung  der  Verletzung  über  die  Hälfte  besteht  darin,  daß  der  Verletzte,
Rem  majoris  pretii  si  tu  vel  pater  tuutempore -
  venditionis,  datum  est
minoris  pretii  distraxerit,  humanum  est  ut
electione  jam  emtori  praestita  servel -
  pretium  te  restituente  emtoribus  fundum
vanda.  l.  8  C.,  1.  c.  Streitig  ist,  ob  diese
blos  vom  Verkäufer  eines  Grundstücks  hanvenditum ¬
  recipias,  auctoritate  judicis  inter
cedente,  vel,  si  emtor  elegerit,  quod  deest
delnde  Stelle  analog  auf  andere  Rechtsgejusto ¬
  pretio  recipias.  Minus  autem  pre
schäfte  und  auf  beide  Contrahenten,  oder  wenigtium ¬
  esse  videtur,  si  nec  dimidia
stens  auf  Kaufverträge  über  bewegliche  Sachen
pars  veri  pretii  soluta  sit.  l.  2  C.  de
und  auf  den  Käufer  anzuwenden  sei.  Vgl.
resc.  vend.  (4.  44).  Si  voluntate  tua  funVangerow -
  (6.  Aufl.),  II,  §.  611,  Anm.,  S.
dum  tuum  filius  tuus  venumdedit,  dolus  ex
350  fg.
calliditate  atque  insidiis  emtoris  argui  de
2  Diese  Differenzen  beweisen  wol,  wie
bet,  vel  metus  mortis,  vel  cruciatus  corpoArndts, ¬
  Pandekten  (5.  Aufl.),  §.  307,  Anm.,
ris  imminens  detegi,  ne  habeatur  rata  ven
S.  501  bemerkt,  daß  die  fragliche  Bestimmung
ditio.  Hoc  enim  solum,  quod  paulo  minore
überhaupt  von  sehr  zweifelhaftem  Werthe  ist.
pretio  fundum  venditum  significas,  ad  rescin
Auch  ist  es  in  Oesterreich  fast  zur  Regel  gedendam ¬
  venditionem  invalidum  est.  Quods
worden,  auf  dieses  Rechtsmittel  bei  schriftlich
videlicet  contractus  emtionis  atque  venditio
abgeschlossenen  Verträgen  ausdrücklich  zu  vernis ¬
  cogitasses  substantiam,  et  quod  emtor
zichten,  und  spricht  auch  dieser  Umstand  gewiß
viliore  comparandi  venditor  cariore  distra
nicht  zu  Gunsten  desselben.
Für  Handelshendi ¬
  votum  gerentes,  adhunc  contractum
geschäfte  wurde  es  durch  Art.  286  H.  G.  beseitigt.
accedant,  vixque  post  multas  contentiones
3  Es  findet  nach  §.  935  nicht  statt,  „wenn
paulatim  venditore  de  eo,  quod  petierat,  de
er,  obgleich  ihm  der  wahre  Werth  bekannt
trahente,  emtore  autem  huic,  quod  obtule
war,  sich  dennoch  zu  dem  unverhältnißmäßigen
rat,  addente,  ad  certum  consentiant  pretium.
Werthe  verstanden  hat".
profecto  perspiceres,  neque  bonam  fidem
quae  emtionis  atque  venditionis  conventioGar ¬
  nicht  in  das  materielle  Recht  gehörig
nem  tuetur,  pati,  neque  ullam  rationem
und  keine  Ausnahme  vom  §.  934  ist  die  sich
concedere,  rescindi  propter  hoc  consensu
von  selbst  verstehende  Bestimmung  des  §.  935,
finitum  contractum  vel  statim,  vel  post  predaß ¬
  dieses  Rechtsmittel  auch  dann  ausgeschlos
tii  quantitatis  disceptationem;  nisi  minus
sen  sein  soll,  wenn  der  Beweis  des  Werthes
nicht  geliefert  werden  kann.
dimidiae  justi  pretii,  quod  fuerat
            
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