Inhaltsverzeichnis : Gesammelte civilistische Schriften (3)

Ueber  neuere  Civilgesetzgebung.
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und  166.  nur  von  dem  Fall,  wenn  eine  Geldvergütung  versprochen
worden,  zu  verstehen,  in  allen  andern  Fällen  aber  der  Grundsatz  des
§.  155.  156.  consequent  anzuwenden  sei,  wie  dieß  von  Bornemann
S.  282.  der  1.  Aufl.,  S.  286.  der  2.  Aufl.  fg.  sehr  überzeugend  dargethan ¬
  wird.  Man  wird  also  nach  dem  Geiste  des  Landrechts  in  diesen
Fällen  dem  einen  Contrahenten  nicht  das  Interesse,  welches  er  bei  Erfüllung ¬
  der  versprochenen  Handlungen  hat,  zusprechen  können,  sondern
nur  darauf  bedacht  sein  müssen,  daß  derjenige,  der  zur  Auflösung  des
Geschäfts  nicht  die  Veranlassung  gibt,  wegen  seiner  Leistungen  durchaus
schadlos  gehalten  wird;  der  andere  aber,  welcher  nicht  vollständig  erfüllen ¬
  will,  nur  so  viel  vergütet  bekommt,  als  jenem  die  ihm  geleisteten
Handlungen  werth  sind.
§.  6.
Bedenklich  ist  es  übrigens  bei  der  Zweifelhaftigkeit  der  berührten
Rechtsfragen,  daß  in  §.  168.  das  Landrecht  noch  die  Bestimmung  folgen
läßt:  „Uebrigens  finden  aus  einem  bloß  mündlichen  Vertrage,  wegen
der  von  dem  einen  oder  andern  Theile  verweigerten  Erfüllung,  keine
Forderungen  von  Entschädigungen  oder  Interesse  statt".  Nach  unserer
Meinung  zwar  hat  dieser  §.  keine  andere  Bedeutung,  als  daß  außer
der  in  den  vorhergehenden  §§.  normirten  Zurücknahme  oder  angemessenen ¬
  Vergütung  des  Geleisteten  keine  Forderungen  von  Entschädigung,
z.  B.  wegen  erlittener  Nachtheile  durch  Handlungen,  die  man  etwa  im
Vertrauen  auf  den  mündlichen  Vertrag,  bei  ausbleibender  Erfüllung
desselben  zu  seinem  Schaden,  unternommen  hat,  oder  wegen  entgangenen
Gewinns  u.  s.  w.  zugelassen  werden  sollen.  Wie  leicht  aber  bei  der
Unklarheit  und  Mangelhaftigkeit  der  vorhergehenden  Bestimmungen  der
§.  168.  selbst  zur  Abweisung  offenbar  billiger  Forderungen  veranlassen
kann,  dafür  will  ich  aus  meiner  Erfahrung  ein  Beispiel  anführen,  das
auffallend  genug  ist.  Ein  Meister  hatte  mit  einer  Mutter  mündlich  den
Vertrag  geschlossen,  daß  ihr  Sohn  drei  Jahre  lang  ohne  Lohn  bei  ihm
eintreten,  dafür  aber  weder  Lehr-  noch  Kostgeld  zahlen  sollte.  Schon
nach  Ablauf  eines  Jahres  aber,  noch  vor  Beendigung  der  gewöhnlichen
Lehrzeit,  nahm  die  Mutter  den  Sohn  wieder  weg.  Der  Meister  klagte
daher  auf  eine  Entschädigungssumme  für  Beköstigung  und  Lehrgeld  des
Lehrlings,  welche  nicht  50  Thlr.  betrug;  er  wurde  aber  unter  Berufung
auf  §.  168.  cit.  mit  jedem  Anspruche  auf  Vergütung  abgewiesen,  weil
der  Vertrag  nicht  schriftlich  errichtet  worden  sei,  die  Beköstigung  aber
auf  drei  Jahre  berechnet  mit  Inbegriff  des  Lehrgeldes  (was  zusammengenommen ¬
  als  die  mündlich  versprochene  Leistung  des  einen  Contrahenten
            
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