Ueber neuere Civilgesetzgebung.
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und 166. nur von dem Fall, wenn eine Geldvergütung versprochen
worden, zu verstehen, in allen andern Fällen aber der Grundsatz des
§. 155. 156. consequent anzuwenden sei, wie dieß von Bornemann
S. 282. der 1. Aufl., S. 286. der 2. Aufl. fg. sehr überzeugend dargethan ¬
wird. Man wird also nach dem Geiste des Landrechts in diesen
Fällen dem einen Contrahenten nicht das Interesse, welches er bei Erfüllung ¬
der versprochenen Handlungen hat, zusprechen können, sondern
nur darauf bedacht sein müssen, daß derjenige, der zur Auflösung des
Geschäfts nicht die Veranlassung gibt, wegen seiner Leistungen durchaus
schadlos gehalten wird; der andere aber, welcher nicht vollständig erfüllen ¬
will, nur so viel vergütet bekommt, als jenem die ihm geleisteten
Handlungen werth sind.
§. 6.
Bedenklich ist es übrigens bei der Zweifelhaftigkeit der berührten
Rechtsfragen, daß in §. 168. das Landrecht noch die Bestimmung folgen
läßt: „Uebrigens finden aus einem bloß mündlichen Vertrage, wegen
der von dem einen oder andern Theile verweigerten Erfüllung, keine
Forderungen von Entschädigungen oder Interesse statt". Nach unserer
Meinung zwar hat dieser §. keine andere Bedeutung, als daß außer
der in den vorhergehenden §§. normirten Zurücknahme oder angemessenen ¬
Vergütung des Geleisteten keine Forderungen von Entschädigung,
z. B. wegen erlittener Nachtheile durch Handlungen, die man etwa im
Vertrauen auf den mündlichen Vertrag, bei ausbleibender Erfüllung
desselben zu seinem Schaden, unternommen hat, oder wegen entgangenen
Gewinns u. s. w. zugelassen werden sollen. Wie leicht aber bei der
Unklarheit und Mangelhaftigkeit der vorhergehenden Bestimmungen der
§. 168. selbst zur Abweisung offenbar billiger Forderungen veranlassen
kann, dafür will ich aus meiner Erfahrung ein Beispiel anführen, das
auffallend genug ist. Ein Meister hatte mit einer Mutter mündlich den
Vertrag geschlossen, daß ihr Sohn drei Jahre lang ohne Lohn bei ihm
eintreten, dafür aber weder Lehr- noch Kostgeld zahlen sollte. Schon
nach Ablauf eines Jahres aber, noch vor Beendigung der gewöhnlichen
Lehrzeit, nahm die Mutter den Sohn wieder weg. Der Meister klagte
daher auf eine Entschädigungssumme für Beköstigung und Lehrgeld des
Lehrlings, welche nicht 50 Thlr. betrug; er wurde aber unter Berufung
auf §. 168. cit. mit jedem Anspruche auf Vergütung abgewiesen, weil
der Vertrag nicht schriftlich errichtet worden sei, die Beköstigung aber
auf drei Jahre berechnet mit Inbegriff des Lehrgeldes (was zusammengenommen ¬
als die mündlich versprochene Leistung des einen Contrahenten