§. 201. Erwerbung des Eigenthumes. Fructuum perceptio. 565
hat.5) Hiernach sind zwar, was die vorliegende Erwerbungsart -
betrifft, alle und jede Fehler, welche der Rechtstitel des
Besitzers hat oder haben kann, sie mögen die Form oder die
Materie des Titels betreffen,*) zu berücksichtigen, jedoch so,
dass sie nur in Beziehung auf die Redlichkeit oder Unredlichkeit ¬
des Besitzers, d. i. nur in Beziehung auf die Frage, ob
der Besitzer diese Fehler gekannt habe oder nicht, in Betrachtung ¬
zu ziehen sind,') ohne dass übrigens zwischen einem
error juris und einem error facti zu unterscheiden wäre.3)
Wenn auch in Ansehung dieser Frage, die Vermuthung für
die Redlichkeit des Besitzers ist,") so wird doch der Richter,
in dessen Ermessen überhaupt das Urtheil über die Redlichkeit ¬
oder Unredlichkeit des Besitzers gestellt ist,") schon die
5) Z. B. der héritier apparent. Sir. 37, I, 581. D—. Ein titulus
putativus genügt nicht, — Laurent VI. n. 209. 217. 225 — der Fruchterwerb ¬
des héritier apparent ist eine Ausnahme. A. M. wegen der
Fassung des Art. 550 in Vergleichung mit Art. 2265. Aubry et Rau
§. 206, Anm. 11 und 15. Vgl. unten §. 217, Anm. 4. Die Theilung,
obgleich deklarativ, ist ein Titel. Laurent l. c. n. 210.
6) Sir. 20, II, 127. 26, II, 181.
7) Also, selbst ein absolut nichtiger Rechtstitel kann zur Fruchtbeziehung ¬
hinreichen. Blos darauf ist Rücksicht zu nehmen, ob der
Besitzer in errore et quidem probabili war. Vgl. Fälle zur Erläuterung
*Die Regeln über die
bei Sirey 27, I. 310. 34, I, 78. 35, I, 529. —
Ersitzung sind auf den Erwerb der Früchte nicht schlechthin anwendbar.
Marcadé und Du Caurroy Art. 550. D—. Die wichtigsten Unterschiede ¬
sind: 1. Nach Einigen (vgl. Anm. 5) genügt für den Fruchterwerb ¬
auch der Putativtitel. 2. Diese müssen folgeweise auch einem
nichtigen Titel (z. B. Art. 931 cf. 1339) dieselbe Wirkung beilegen.
(Vgl. dagegen Laurent VI. n. 211.) Für die Ersitzung gilt Art. 2267.
Hierüber unten §. 217, Anm. 11. 3. Bei der successio in usucapionem
kommt es auf die bona fides des Autors an; dagegen erwirbt der Erbe
die Früchte, wenn er selbst in bona fide ist, obgleich der Erblasser
in mala fide war. (Vgl. Aubry et Rau §. 206, Anm. 20. Laurent
VI. n. 220. 221.) 4. Bei der Ersitzung genügt bona fides ab initio.
Art. 2269, beim Fruchterwerb muss sie bei jeder Perception vorhanden
sein. — 5. Auch ist der Begriff der bona fides in beiden Fällen ein
verschiedener. Vgl. unten §. 217. Anm. 16.
8) Sirey 29, II, 221. *51, II, 533. Rh. A. XXX, I, 205. XLVI,
I. 1. — Vgl. oben §. 28. P. Laurent VI, 218. 219. Dalloz unter
Propriété, 331.
9) Durant. IV, 358. Jedoch ist diese Vermuthung nicht aus dem
Art. 2268, sondern aus der Gunst abzuleiten, welche der Besitz überhaupt ¬
für sich hat. Sirev 30, I, 94.
10) *Sir. 42. I, 257. D—. Vgl. hierüber Laurent VI. n. 225—227.
Aubry et Rau §. 206. Anm. 13.