Objekt : Handbuch des französischen Civilrechts (1)

§.  201.  Erwerbung  des  Eigenthumes.  Fructuum  perceptio.  565
hat.5)  Hiernach  sind  zwar,  was  die  vorliegende  Erwerbungsart -
  betrifft,  alle  und  jede  Fehler,  welche  der  Rechtstitel  des
Besitzers  hat  oder  haben  kann,  sie  mögen  die  Form  oder  die
Materie  des  Titels  betreffen,*)  zu  berücksichtigen,  jedoch  so,
dass  sie  nur  in  Beziehung  auf  die  Redlichkeit  oder  Unredlichkeit ¬
  des  Besitzers,  d.  i.  nur  in  Beziehung  auf  die  Frage,  ob
der  Besitzer  diese  Fehler  gekannt  habe  oder  nicht,  in  Betrachtung ¬
  zu  ziehen  sind,')  ohne  dass  übrigens  zwischen  einem
error  juris  und  einem  error  facti  zu  unterscheiden  wäre.3)
Wenn  auch  in  Ansehung  dieser  Frage,  die  Vermuthung  für
die  Redlichkeit  des  Besitzers  ist,")  so  wird  doch  der  Richter,
in  dessen  Ermessen  überhaupt  das  Urtheil  über  die  Redlichkeit ¬
  oder  Unredlichkeit  des  Besitzers  gestellt  ist,")  schon  die
5)  Z.  B.  der  héritier  apparent.  Sir.  37,  I,  581.  D—.  Ein  titulus
putativus  genügt  nicht,  —  Laurent  VI.  n.  209.  217.  225  —  der  Fruchterwerb ¬
  des  héritier  apparent  ist  eine  Ausnahme.  A.  M.  wegen  der
Fassung  des  Art.  550  in  Vergleichung  mit  Art.  2265.  Aubry  et  Rau
§.  206,  Anm.  11  und  15.  Vgl.  unten  §.  217,  Anm.  4.  Die  Theilung,
obgleich  deklarativ,  ist  ein  Titel.  Laurent  l.  c.  n.  210.
6)  Sir.  20,  II,  127.  26,  II,  181.
7)  Also,  selbst  ein  absolut  nichtiger  Rechtstitel  kann  zur  Fruchtbeziehung ¬
  hinreichen.  Blos  darauf  ist  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  der
Besitzer  in  errore  et  quidem  probabili  war.  Vgl.  Fälle  zur  Erläuterung
*Die  Regeln  über  die
bei  Sirey  27,  I.  310.  34,  I,  78.  35,  I,  529.  —
Ersitzung  sind  auf  den  Erwerb  der  Früchte  nicht  schlechthin  anwendbar.
Marcadé  und  Du  Caurroy  Art.  550.  D—.  Die  wichtigsten  Unterschiede ¬
  sind:  1.  Nach  Einigen  (vgl.  Anm.  5)  genügt  für  den  Fruchterwerb ¬
  auch  der  Putativtitel.  2.  Diese  müssen  folgeweise  auch  einem
nichtigen  Titel  (z.  B.  Art.  931  cf.  1339)  dieselbe  Wirkung  beilegen.
(Vgl.  dagegen  Laurent  VI.  n.  211.)  Für  die  Ersitzung  gilt  Art.  2267.
Hierüber  unten  §.  217,  Anm.  11.  3.  Bei  der  successio  in  usucapionem
kommt  es  auf  die  bona  fides  des  Autors  an;  dagegen  erwirbt  der  Erbe
die  Früchte,  wenn  er  selbst  in  bona  fide  ist,  obgleich  der  Erblasser
in  mala  fide  war.  (Vgl.  Aubry  et  Rau  §.  206,  Anm.  20.  Laurent
VI.  n.  220.  221.)  4.  Bei  der  Ersitzung  genügt  bona  fides  ab  initio.
Art.  2269,  beim  Fruchterwerb  muss  sie  bei  jeder  Perception  vorhanden
sein.  —  5.  Auch  ist  der  Begriff  der  bona  fides  in  beiden  Fällen  ein
verschiedener.  Vgl.  unten  §.  217.  Anm.  16.
8)  Sirey  29,  II,  221.  *51,  II,  533.  Rh.  A.  XXX,  I,  205.  XLVI,
I.  1.  —  Vgl.  oben  §.  28.  P.  Laurent  VI,  218.  219.  Dalloz  unter
Propriété,  331.
9)  Durant.  IV,  358.  Jedoch  ist  diese  Vermuthung  nicht  aus  dem
Art.  2268,  sondern  aus  der  Gunst  abzuleiten,  welche  der  Besitz  überhaupt ¬
  für  sich  hat.  Sirev  30,  I,  94.
10)  *Sir.  42.  I,  257.  D—.  Vgl.  hierüber  Laurent  VI.  n.  225—227.
Aubry  et  Rau  §.  206.  Anm.  13.
            
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