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A. Affolter.
Civiltrauung ein öffentlich-rechtlicher Akt ist, der, wenn er auch als
Vertrag taxirt werden kann, doch nicht ein privates Verhältniß
zwischen den Brautleuten begründet, sondern ein Verhältniß zur
Gesellschaft und zu den öffentlichen Behörden.9) Diesen letzteren
gegenüber wird der Mangel des Willens oder der gegentheilige
Wille durch die Grundsätze der publiea fides paralysirt, die Be-
rufung auf die Simulation wird von den Behörden nicht gehört;
die Ehegatten mögen sich unter sich auf die Simulation berufen,
was die Erfüllung ehelicher Pflichten anbetrifft; gegenüber der be-
theiligten Oeffentlichkeit wird diese Berufung entkräftet. Auf dem
gleichen Grundgedanken beruht auch Art. 16 des schweizerischen
Obligationenrechts: „Dem gutgläubigen Dritten, welcher ein schrift-
liches Schuldbekenntniß besitzt, kann der Schuldner nicht die Einrede
der Simulation entgegensetzen." Sobald ein Geschäft seine Wirkun-
gen auch Dritten gegenüber haben kann, wie die Schaffung einer
Schuldurkunde (im Hinblick auf die mögliche Session), stehen dem
nicht wissenden und zum Mangel des Willens nicht einwilligenden
Dritten die Grundsätze von Treu und Glauben, der bona fides des
Verkehrs, zur Seite.
5.
Das Versprechen kann ein bedingtes sein. Man unterscheidet
bei den Rechtsgeschäften aufschiebende und auflösende Bedingungen.
Betrachten wir zuerst die Suspensivbedingung in ihrem Verhältniß
zum Versprechen.
Die Bedingung wie die Befristung ist nach richtiger Auffassung
Eigenschaftsbestimmung des Versprochenen, der Leistung. Wie die
Leistung nach ihren übrigen Eigenschaften näher bestimmt wird,
z. B. wie und wo sie vorzunehmen ist, so bezieht sich die Befristung
auf das Wann der Leistung und die Bedingung auf die Möglich-
keit, auf das Ob^ Nicht das Versprechen, nicht die Verpflichtung
sind also in ihrer rechtlichen Wirkung suspendirt, sondern die
Leistung, wofür die Verpflichtung besteht, erhält eine nähere Be-
stimmung, Beschreibung. Bedingungen und Befristungen sind im
Versprechen selbst angegebene Eigenschaften, welche sich auf den
d) Vgl. die Ausführungen Kohler's über die Simulationsehe a. a. O.
S. 178 ff.