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also in dieser Richtung mit Brinz (S. 229) vollständig
überein. Seine Polemik gegen andere z. B. Windscheid
ist an dieser Stelle nur deshalb nicht zutreffend, weil
auch Windscheid, soweit er zu der Annahme subjektloser -
Rechte geneigt ist, eine bestimmte Zugehörigkeit
derselben nicht in Abrede stellt. Er spricht (Pandekten
§ 49) von der Bestimmung, einem unpersönlichen Zweck
zu dienen und damit ist dieselbe Zugehörigkeit statuirt.
wie sie beim Zweckvermögen angenommen wird. Die
Annahme von subjektlosen Rechten, die Windscheid
als möglich erklärt, beruht nur auf einer engeren Abgrenzung ¬
des Subjektbegriffs (zu vergl. Methodisches S. 42).
Dagegen, dass die juristische Person aus juristischtechnischen ¬
Gründen, nicht wegen einer inneren Notwendigkeit ¬
angenommen wird, was Brinz zuerst als
das wesentliche dieser Ansicht hervorgehoben hat, wird
überhaupt nichts vorgebracht.
Die Polemik von Brinz, welche nach dem Vorstehenden -
nur in einer Aneinanderreihung verschiedener
Einwände gegen Behauptungen, die auf dem Gebiet der
Lehre von der juristischen Person aufgestellt worden sind,
besteht, wäre gegen die juristische Person als solche nur
dann durchschlagend, wenn jede einzelne Ausgestaltung
dieser Lehre als unhaltbar nachgewiesen wäre. Brinz
glaubte vielleicht dies erreicht zu haben, obgleich er es
nicht direkt ausspricht; dass er aber von diesem Resultat
ausserordentlich weit entfernt ist, wird einem Zweifel nicht
unterliegen können. Soweit Brinz gegen Puchta und
Ihering polemisirt, kämpft er gegen Anschauungen, die
allgemein verworfen werden. Gegen die Ansicht derer, die
in der juristischen Person eine Realität erblicken, bringt
er gar keine Gegengründe vor und die Polemik gegen
Windscheid trifft
weder dessen Ansicht genau, noch
widerlegt sie dieselbe.