Metadaten : Rümelin, Gustav: Zweckvermögen und Genossenschaft

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also  in  dieser  Richtung  mit  Brinz  (S.  229)  vollständig
überein.  Seine  Polemik  gegen  andere  z.  B.  Windscheid
ist  an  dieser  Stelle  nur  deshalb  nicht  zutreffend,  weil
auch  Windscheid,  soweit  er  zu  der  Annahme  subjektloser -
  Rechte  geneigt  ist,  eine  bestimmte  Zugehörigkeit
derselben  nicht  in  Abrede  stellt.  Er  spricht  (Pandekten
§  49)  von  der  Bestimmung,  einem  unpersönlichen  Zweck
zu  dienen  und  damit  ist  dieselbe  Zugehörigkeit  statuirt.
wie  sie  beim  Zweckvermögen  angenommen  wird.  Die
Annahme  von  subjektlosen  Rechten,  die  Windscheid
als  möglich  erklärt,  beruht  nur  auf  einer  engeren  Abgrenzung ¬
  des  Subjektbegriffs  (zu  vergl.  Methodisches  S.  42).
Dagegen,  dass  die  juristische  Person  aus  juristischtechnischen ¬
  Gründen,  nicht  wegen  einer  inneren  Notwendigkeit ¬
  angenommen  wird,  was  Brinz  zuerst  als
das  wesentliche  dieser  Ansicht  hervorgehoben  hat,  wird
überhaupt  nichts  vorgebracht.
Die  Polemik  von  Brinz,  welche  nach  dem  Vorstehenden -
  nur  in  einer  Aneinanderreihung  verschiedener
Einwände  gegen  Behauptungen,  die  auf  dem  Gebiet  der
Lehre  von  der  juristischen  Person  aufgestellt  worden  sind,
besteht,  wäre  gegen  die  juristische  Person  als  solche  nur
dann  durchschlagend,  wenn  jede  einzelne  Ausgestaltung
dieser  Lehre  als  unhaltbar  nachgewiesen  wäre.  Brinz
glaubte  vielleicht  dies  erreicht  zu  haben,  obgleich  er  es
nicht  direkt  ausspricht;  dass  er  aber  von  diesem  Resultat
ausserordentlich  weit  entfernt  ist,  wird  einem  Zweifel  nicht
unterliegen  können.  Soweit  Brinz  gegen  Puchta  und
Ihering  polemisirt,  kämpft  er  gegen  Anschauungen,  die
allgemein  verworfen  werden.  Gegen  die  Ansicht  derer,  die
in  der  juristischen  Person  eine  Realität  erblicken,  bringt
er  gar  keine  Gegengründe  vor  und  die  Polemik  gegen
Windscheid  trifft
weder  dessen  Ansicht  genau,  noch
widerlegt  sie  dieselbe.
            
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