Volltext : Scherffer, Karl: Institutionum opticarum partes quatuor conscriptae in usum tironum

Art.  2.  —
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Gesetzes,  Spielraum  gegeben,  und  nur
durch  die  Beobachtung  der  vorgeschriebenen ¬
  Formen  überzeugt  sich  die  Gesetzge
bung  von  der  Sicherung  der  Rechte  der
Minderjährigen.
Was  von  den  durch  Privatdisposition
vor  dem  C.  N.  angeordneten  vormundschaftlichen -
  Verwaltungen  gilt,  gilt  eben
so  von  jenen,  welche  ohne  Zuthun  der
Privatdisposition  durch  die  Gesetze  vor
dem  C.  N.  festgesetzt  worden  sind.  Die
vormundschaftliche  Verwaltung  richtet
sich  mit  dem  Eintritte  des  neuen  Gesetzbuches -
  genau  nach  dessen  Verfügungen.
Dass  hierin  eine  Rückanwendung  des  Gesetzes -
  nicht  liege,  ist  auf  platter  Hand;
denn  das  Gesetz  wird  in  eine  Zeit  vor
der  Existenz  hiedurch  auf  keine  Weise
zurückgezogen,  sondern  dasselbe  regulirt
blos  die  vormundschaftlichen  Verhältnisse
für  die  Zukunft,  für  jene  Zeit,  wo  es
geltende  Kraft  hat.  Nur  alsdenn  wird  dem
Gesetze  geltende  Kraft  beigelegt,  wenn
man  die  vormundschaftliche  Verwaltung
            
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