Volltext : Saggi di naturali esperienze fatte nell’ Accademia del Cimento

Einleitung.
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denn  auch  ganz  und  gar  nicht,  daß  in  Folge  des  Einführungsgesetzes
zum  Handelsgesetzbuch  vom  24.  Juni  1861  die  vormundschaftlichen
Gerichte  die  Fortsetzung  einer  Handlung  entweder  einem  Prokuristen
oder  einem  Handlungsbevollmächtigten  übertragen  können  und  daß
auch  für  einen  solchen  Prokuristen  die  Bestimmungen  der  Art.  41—46
des  Handelsgesetzbuchs  zur  Anwendung  kommen.  Unter  Anderm
sprechen  sich  hiernach  Arndts  und  Leonhard,  das  preußische  Vormundschaftsrecht, ¬
  Berlin  1862  S.  11  dahin  aus,  daß  die  Reform
des  Vormundschaftsrechts  ein  dringendes  Bedürfniß  sei,  werde  jeder
praktische  Jurist  bestätigen,  der  die  Unverträglichkeit  der  jetzigen
Formen  mit  dem  schnellen  Fluß  der  Verkehrsverhältnisse  täglich
erfahre.
Das  rheinisch-französische  Recht  hat  die  Stellung  des  Vormundes
richtiger  bestimmt.  Doch  auch  hier  findet  sich  vielfach  ein  überflüssiger
und  lästiger,  dazu  kostspieliger  Formalismus.  Dies  gilt  z.  B.  von
der  Veräußerung  der  Mobilien,  sowie  der  Immobilien  der  Mündel,
welche  nur  auf  Verfügung  des  Gerichts  in  öffentlicher  Versteigerung
von  einem  durch  das  Gericht  beauftragten  Notar  erfolgen  kann  Gesetz -
  vom  18.  April  1855  §.  31ff.  —  Insbesondere  aber  entspricht
das  Institut  des  Familienraths  vielfach  dem  Ideal  nicht,  welches
man  geneigt  ist  sich  von  diesem  Institute  zu  machen.  Endlich  aber
ist  die  Fürsorge  des  Staates  für  unvermögende  Minderjährige  im
ganzen  Umfang  der  Monarchie  unzureichend,  was  sich  namentlich  in
den  großen  Städten  geltend  macht.
Da  nun  eine  Umgestaltung  der  Gerichtsorganisation  in  Folge
der  Reichsgesetzgebung  in  Aussicht  steht,  so  treten  auch  äußere  Momente ¬
  ein,  um  den  Erlaß  einer  neuen  dieser  Organisation  angepaßten
Vormundschaftsordnung  nahe  zu  legen.
Allerdings  wirft  sich  die  Frage  auf,  ob  man  es  nicht  der  Reichsgesetzgebung ¬
  überlassen  könnte,  diese  Verhältnisse  zu  regeln.  Allein
die  preußische  Landesvertretung  hätte  nur  dann  Ursache,  diese  Frage
zu  bejahen,  wenn  der  Erlaß  eines  diese  Materie  regelnden  Landesgesetzes ¬
  voraussichtlich  ein  Hinderniß  für  die  Regelung  dieser  Angelegenheit ¬
  im  Reiche  werden  könnte.  Hiergegen  spricht  jedoch  die
Erfahrung.  Es  hat  sich  im  Gegentheil  gezeigt,  daß  der  Weg  der
Reichsgesetzgebung  geebnet  ist,  wenn  den  jetzigen  Verhältnissen  und
Bedürfnissen  entsprechende  preußische  Landesgesetze  vorlagen.  So  ist
beispielswiese  das  preußische  Gesetz  über  die  wirthschaftlichen  Genossenschaften ¬
  nur  wenig  verändert  zum  Reichsgesetze  erhoben  worden.
In  ähnlicher  Weise  sind  die  Bestimmungen  des  preußischen  Gesetzes
über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  die  Grundlage  der  Reichsgesetzgebung ¬
  über  denselben  Gegenstand  geworden.  Die  Landesvertretung ¬
  wird  daher  ihre  Mitwirkung  nicht  zweckmäßigerweise  ablehnen, ¬
  sondern  versuchen  müssen,  im  Einvernehmen  mit  der  Staatsregierung ¬
  ein  möglichst  gutes  Gesetz  zu  schaffen.
Die  Vorlage  der  Regierung  beruht  nun,  wie  weiter  ausgeführt
wurde,  auf  richtigen  und  entsprechenden  Prinzipien.  Dieselbe  legt
            
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