Einleitung.
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denn auch ganz und gar nicht, daß in Folge des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 die vormundschaftlichen
Gerichte die Fortsetzung einer Handlung entweder einem Prokuristen
oder einem Handlungsbevollmächtigten übertragen können und daß
auch für einen solchen Prokuristen die Bestimmungen der Art. 41—46
des Handelsgesetzbuchs zur Anwendung kommen. Unter Anderm
sprechen sich hiernach Arndts und Leonhard, das preußische Vormundschaftsrecht, ¬
Berlin 1862 S. 11 dahin aus, daß die Reform
des Vormundschaftsrechts ein dringendes Bedürfniß sei, werde jeder
praktische Jurist bestätigen, der die Unverträglichkeit der jetzigen
Formen mit dem schnellen Fluß der Verkehrsverhältnisse täglich
erfahre.
Das rheinisch-französische Recht hat die Stellung des Vormundes
richtiger bestimmt. Doch auch hier findet sich vielfach ein überflüssiger
und lästiger, dazu kostspieliger Formalismus. Dies gilt z. B. von
der Veräußerung der Mobilien, sowie der Immobilien der Mündel,
welche nur auf Verfügung des Gerichts in öffentlicher Versteigerung
von einem durch das Gericht beauftragten Notar erfolgen kann Gesetz -
vom 18. April 1855 §. 31ff. — Insbesondere aber entspricht
das Institut des Familienraths vielfach dem Ideal nicht, welches
man geneigt ist sich von diesem Institute zu machen. Endlich aber
ist die Fürsorge des Staates für unvermögende Minderjährige im
ganzen Umfang der Monarchie unzureichend, was sich namentlich in
den großen Städten geltend macht.
Da nun eine Umgestaltung der Gerichtsorganisation in Folge
der Reichsgesetzgebung in Aussicht steht, so treten auch äußere Momente ¬
ein, um den Erlaß einer neuen dieser Organisation angepaßten
Vormundschaftsordnung nahe zu legen.
Allerdings wirft sich die Frage auf, ob man es nicht der Reichsgesetzgebung ¬
überlassen könnte, diese Verhältnisse zu regeln. Allein
die preußische Landesvertretung hätte nur dann Ursache, diese Frage
zu bejahen, wenn der Erlaß eines diese Materie regelnden Landesgesetzes ¬
voraussichtlich ein Hinderniß für die Regelung dieser Angelegenheit ¬
im Reiche werden könnte. Hiergegen spricht jedoch die
Erfahrung. Es hat sich im Gegentheil gezeigt, daß der Weg der
Reichsgesetzgebung geebnet ist, wenn den jetzigen Verhältnissen und
Bedürfnissen entsprechende preußische Landesgesetze vorlagen. So ist
beispielswiese das preußische Gesetz über die wirthschaftlichen Genossenschaften ¬
nur wenig verändert zum Reichsgesetze erhoben worden.
In ähnlicher Weise sind die Bestimmungen des preußischen Gesetzes
über die Beurkundung des Personenstandes die Grundlage der Reichsgesetzgebung ¬
über denselben Gegenstand geworden. Die Landesvertretung ¬
wird daher ihre Mitwirkung nicht zweckmäßigerweise ablehnen, ¬
sondern versuchen müssen, im Einvernehmen mit der Staatsregierung ¬
ein möglichst gutes Gesetz zu schaffen.
Die Vorlage der Regierung beruht nun, wie weiter ausgeführt
wurde, auf richtigen und entsprechenden Prinzipien. Dieselbe legt